So meine Damen und Herren herzlich willkommen zu unserem nächsten, diesmal
wohl relativ überschaubaren Podcast. Der behandelt den Paragraph 227, die
Körperverletzung mit Tod. Werfen wir zunächst einen kurzen Blick in den
Gesetzestext Paragraph 227, verursacht der Täter durch die Körperverletzung.
223 bis 226a, den Tod der verletzten Person, so ist die Straffreiheitstrafe
nicht unter drei Jahren. Das bedeutet also Freiheitstrafe von drei Jahren bis
zu 15 Jahren, weil das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach Paragraph
38 Absatz 2 15 Jahre sind. Der Paragraph 227 SDGB ist, das hatte ich auch schon im
letzten Podcast kurz angedeutet oder vorher gesagt sozusagen auch ein
erfolgsqualifiziertes Delikt und zwar ein erfolgsqualifiziertes Delikt mit dem
Tod als schwerer Folge. Noch einmal ganz kurze Wiederholung, wie ist das mit den
erfolgsqualifizierten Delikten? Wir haben das ja ausführlich im Prinzip im
Zusammenhang mit Paragraph 226 besprochen, aber noch mal zur Wiederholung.
Also das erfolgsqualifizierte Delikt setzt sich zusammen aus dem Grunddelikt,
hier Paragraph 223, plus einer zusätzlichen, einer weiteren, nicht vom
Grunddelikt umfassten schweren Folge, also hier den Tod und das führt dann
insgesamt zum erfolgsqualifizierten Delikt, also hier Paragraph 227,
beziehungsweise man kann kurz in Anlehnung an Rengir etwa als Formel
schreiben Paragraph 223 plus Paragraph 222, Klammer auch, plus Tatbestand
spezifischer Gefahrzusammenhang, Klammer zu, ist gleich Paragraph 227 und auch für
den Paragraphen 227 gelten natürlich die allgemeinen Regeln, also zum einen
Paragraph 18, wenigstens Fahrlässigkeit und zum anderen Paragraph 11 Absatz 2,
die Behandlung dieses erfolgsqualifizierten Deliktes insgesamt als
ein Vorsatzdelikt. Diese Sache mit dem erfolgsqualifizierten Delikt, mit dem
Tatbestand spezifischen Gefahrzusammenhang, mit der Bestimmung
seiner Reichweite ist bei Paragraph 227 sehr sehr wichtig und vielleicht auch
nicht ganz einfach, weil man eben hier mit dem Todeserfolg sozusagen
qualitativ noch mal etwas anderes hat als eine Körperverletzung, als ein
Körperverletzungserfolg und daher die Sache mit dem Zusammenhang ein bisschen
schwieriger ist, vor allem aber ist es umgekehrt so, dass der qualifizierende
Erfolg als solcher beim Paragraphen 227 ja relativ einfach strukturiert,
relativ einfach ist. Wenn wir uns überlegen, was wir uns beim Paragraphen
226 alles für Gedanken gemacht haben, welche Varianten gibt es da, dass wir uns
Gedanken darüber gemacht haben, wann liegt etwa eine
besonders schwerwiegende Folge vor oder wie gehen wir um mit der
Situation, dass das See-Vermögen auf dem Auge noch nicht vollständig weg ist,
sondern auf 5 oder 8 oder 3 Prozent reduziert ist, wie gehen wir um mit der
Möglichkeit der Heilung, das sind alles Dinge, die es ja beim Paragraphen 227
beim Erfolg nicht gibt, da gibt es keine Abstufung eines
schwerwiegend Todes oder weniger schwerwiegend Todes, Tod ist letzten Endes
Tod, da gibt es keine Heilungsmöglichkeit, also Sie verzeihen mir das so kurz
nach Ostern, wenn ich sage jedenfalls in unserem Kulturkreis in den letzten 2000
Jahren hat das nicht gegeben, dass der Tod revisibel gemacht worden ist, also das
heißt im Zusammenhang mit diesem konkreten qualifizierenden Erfolg,
nämlich mit dem Tod, da haben wir bei Paragraph 227 keine Probleme, die Probleme
die gibt es hier im Prinzip immer im Zusammenhang mit dem tatbestandspezifischen
Gefahrzusammenhang.
Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang, was bedeutet das? Da hatten wir gesagt,
das bedeutet, dass sich im qualifizierenden Erfolg gerade die
typische Gefahr des Grunddelikts niedergeschlagen haben muss und das
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:20:01 Min
Aufnahmedatum
2021-04-20
Hochgeladen am
2021-04-20 14:48:30
Sprache
de-DE