22 - Körperverletzungsdelikte IV (Körperverletzung mit Todesfolge) [ID:31380]
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So meine Damen und Herren herzlich willkommen zu unserem nächsten, diesmal

wohl relativ überschaubaren Podcast. Der behandelt den Paragraph 227, die

Körperverletzung mit Tod. Werfen wir zunächst einen kurzen Blick in den

Gesetzestext Paragraph 227, verursacht der Täter durch die Körperverletzung.

223 bis 226a, den Tod der verletzten Person, so ist die Straffreiheitstrafe

nicht unter drei Jahren. Das bedeutet also Freiheitstrafe von drei Jahren bis

zu 15 Jahren, weil das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach Paragraph

38 Absatz 2 15 Jahre sind. Der Paragraph 227 SDGB ist, das hatte ich auch schon im

letzten Podcast kurz angedeutet oder vorher gesagt sozusagen auch ein

erfolgsqualifiziertes Delikt und zwar ein erfolgsqualifiziertes Delikt mit dem

Tod als schwerer Folge. Noch einmal ganz kurze Wiederholung, wie ist das mit den

erfolgsqualifizierten Delikten? Wir haben das ja ausführlich im Prinzip im

Zusammenhang mit Paragraph 226 besprochen, aber noch mal zur Wiederholung.

Also das erfolgsqualifizierte Delikt setzt sich zusammen aus dem Grunddelikt,

hier Paragraph 223, plus einer zusätzlichen, einer weiteren, nicht vom

Grunddelikt umfassten schweren Folge, also hier den Tod und das führt dann

insgesamt zum erfolgsqualifizierten Delikt, also hier Paragraph 227,

beziehungsweise man kann kurz in Anlehnung an Rengir etwa als Formel

schreiben Paragraph 223 plus Paragraph 222, Klammer auch, plus Tatbestand

spezifischer Gefahrzusammenhang, Klammer zu, ist gleich Paragraph 227 und auch für

den Paragraphen 227 gelten natürlich die allgemeinen Regeln, also zum einen

Paragraph 18, wenigstens Fahrlässigkeit und zum anderen Paragraph 11 Absatz 2,

die Behandlung dieses erfolgsqualifizierten Deliktes insgesamt als

ein Vorsatzdelikt. Diese Sache mit dem erfolgsqualifizierten Delikt, mit dem

Tatbestand spezifischen Gefahrzusammenhang, mit der Bestimmung

seiner Reichweite ist bei Paragraph 227 sehr sehr wichtig und vielleicht auch

nicht ganz einfach, weil man eben hier mit dem Todeserfolg sozusagen

qualitativ noch mal etwas anderes hat als eine Körperverletzung, als ein

Körperverletzungserfolg und daher die Sache mit dem Zusammenhang ein bisschen

schwieriger ist, vor allem aber ist es umgekehrt so, dass der qualifizierende

Erfolg als solcher beim Paragraphen 227 ja relativ einfach strukturiert,

relativ einfach ist. Wenn wir uns überlegen, was wir uns beim Paragraphen

226 alles für Gedanken gemacht haben, welche Varianten gibt es da, dass wir uns

Gedanken darüber gemacht haben, wann liegt etwa eine

besonders schwerwiegende Folge vor oder wie gehen wir um mit der

Situation, dass das See-Vermögen auf dem Auge noch nicht vollständig weg ist,

sondern auf 5 oder 8 oder 3 Prozent reduziert ist, wie gehen wir um mit der

Möglichkeit der Heilung, das sind alles Dinge, die es ja beim Paragraphen 227

beim Erfolg nicht gibt, da gibt es keine Abstufung eines

schwerwiegend Todes oder weniger schwerwiegend Todes, Tod ist letzten Endes

Tod, da gibt es keine Heilungsmöglichkeit, also Sie verzeihen mir das so kurz

nach Ostern, wenn ich sage jedenfalls in unserem Kulturkreis in den letzten 2000

Jahren hat das nicht gegeben, dass der Tod revisibel gemacht worden ist, also das

heißt im Zusammenhang mit diesem konkreten qualifizierenden Erfolg,

nämlich mit dem Tod, da haben wir bei Paragraph 227 keine Probleme, die Probleme

die gibt es hier im Prinzip immer im Zusammenhang mit dem tatbestandspezifischen

Gefahrzusammenhang.

Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang, was bedeutet das? Da hatten wir gesagt,

das bedeutet, dass sich im qualifizierenden Erfolg gerade die

typische Gefahr des Grunddelikts niedergeschlagen haben muss und das

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:20:01 Min

Aufnahmedatum

2021-04-20

Hochgeladen am

2021-04-20 14:48:30

Sprache

de-DE

Tags

Körperverletzung mit Todesfolge
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