So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, in dem wir uns Sonderfragen des Tadenschlusses
beim Versuch widmen wollen.
Wir sind also nochmal zur Einordnung im Prüfungsschema beim ersten Punkt des Tatbestandes, nämlich
bei der Prüfung des Tatenschlusses.
Nach der Vorprüfung, keine Vollendung, Strafbarkeit des Versuchs, kommt dann der Tatbestand, der
beginnt mit dem subjektiven Element und das ist eben der Tatenschluss.
Über die allgemeinen Grundlagen des Tatenschlusses, nämlich Tatenschluss, umfasst all das, was
wir beim vollendenden Delikt im subjektiven Tatbestand prüfen, insbesondere Vorsatz hinsichtlich
der objektiven Merkmale und sonstige subjektive Merkmale, haben wir im letzten Podcast gesprochen.
Nun geht es also hier um ein paar Sonderfragen.
Die erste Sondersituation, die wir uns hier anschauen wollen, ist der sogenannte untaugliche
Versuch in seiner Abgrenzung zum Wandelikt.
Ausgangspunkt ist, dass wir beim Versuch ja immer auf die Vorstellung, auf das Vorstellungsbild
des Täters ganz strikt abstellen sozusagen.
Das wird im Gesetz auch nochmal sehr schön deutlich bei der Vorschrift, die eigentlich
das unmittelbare Ansetzen regelt, § 22 StGB, wo es ja heißt, dass derjenige einen Versuch
begeht, der nach seiner Vorstellung von der Tat, also nach dem, was in seinem Kopf abläuft,
unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
Dieses dezidierte Abstellen auf die Vorstellung des Täters führt dazu, dass ein Tatentschluss
auch dann vorliegen kann, wenn die Situation, die tatsächliche Situation so gestaltet ist,
dass es eigentlich überhaupt nicht zur Tatbestandsvollendung kommen kann, dass also das Handeln hier des
Täters überhaupt nicht geeignet ist, dass es untauglich dazu ist, die Vollendung herbeizuführen.
Deswegen sprechen wir dann von einem untauglichen Versuch.
Wir hatten im letzten Podcast die Situation, wo jemand auf eine Vogelscheuche schießt und
dabei denkt, einen Menschen zu treffen.
Das wäre etwa ein untauglicher Versuch.
Eine Vogelscheuche kann die Zerstörung nie zu einem vollendeten Tötungsdelikt führen.
Wir müssen hier, wenn wir uns überlegen, ob wir hier einen solchen untauglichen Versuch
haben, zwei Irrtumskonstellationen unterscheiden.
Der Irrtum des Täters kann entweder im tatsächlichen Bereich liegen, also das äußere Geschehen
betreffen.
Das heißt, das wäre so eine Art umgekehrter §16 Absatz 1 Satz 1 StGB Irrtum.
Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum, ein Tatbestandsirrtum sozusagen zu den eigenen Gunsten.
Den Tatbestandsirrtum haben Sie bei Herrn Jäger ausführlich besprochen und da haben
Sie auch gesehen, das ist gerade der Irrtum über äußeres Geschehen, also über äußere
Umstände, über tatsächliche Umstände.
Davon zu unterscheiden ist der Irrtum in der rechtlichen, vor allem in der strafrechtlichen
Bewertung, in der Bewertung der Strafbarkeit, also sozusagen der umgekehrte §17 StGB.
Der Täter stellt sich eine Strafbarkeit vor, die es in dieser Form überhaupt nicht gibt.
Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich, das heißt so weit überhaupt nach Maßgabe
von 23.1 12.1 12.2 eine Strafbarkeit besteht, strafbar und die Situation ist eben die,
dass der Täter sich irre Umstände vorstellt, bei deren tatsächlichen Vorliegen er strafbar
wäre.
Ein Beispiel, A hat in seiner Garage ein großes Auto stehen und wenn er mit diesem Auto rückwärts
aus der Einfahrt rausfährt auf die Straße, dann braucht er eigentlich am besten so ein
bisschen Platz links und rechts auch von seiner Ausfahrt um gut um die Kurve zu kommen
und er ärgert sich schrecklich über seinen Nachbarn, der seinen Kleinwagen zwar legal,
nicht direkt vor die Ausfahrt des A, aber oft doch relativ in die Nähe der Ausfahrt
hinstellt, sodass der A da so kurbeln muss, besser mit seinem Schlachtschiff da um die
Ecke kommt und eines Morgens guckt der A aus dem Fenster und sieht das Auto des Nachbarn
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:41:30 Min
Aufnahmedatum
2021-05-02
Hochgeladen am
2021-05-03 00:07:55
Sprache
de-DE