66 - Delikte gegen die Freiheit I [ID:35301]
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So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir befunden uns

im Strafrecht besonderer Teil und dieser und die nächsten beiden Podcasts, also insgesamt die

nächsten drei, werden sich hier mit den Straftatbeständen zum Schutz der persönlichen

Freiheit beschäftigen. Und hier in der ersten Folge behandeln wir sozusagen die Klassiker,

nämlich die Freiheitsberaubung und die Nötigung. Klassiker bedeutet jetzt keinesfalls,

dass irgendwie in jeder zweiten Klausur einer dieser beiden Tatbestände drankommen müsste,

auch im Staatsexamen nicht oder dergleichen. Aber das sind eben doch so Delikte, die zum

Kernbestand des STGB gehören und wo auch, sagen wir mal, so eine allgemeine Intuition in der

Bevölkerung wohl bestehen dürfte, dass man sagt, der Freiheitsberaubung, das ist so ein

Straftatbestand, den kennt man, da kann man sich was darunter vorstellen. Und letzten Endes dann auch

die Nötigung, auch wenn man da vielleicht leihenhaft teilweise ein bisschen falsche Vorstellungen zu hat.

Trotzdem vorab der Überblick. Was ist da überhaupt geschützt bei den Delikten gegen

die persönliche Freiheit und was gehört da alles dazu? Geschützt ist bei den Straftatbeständen zum

Schutz der persönlichen Freiheit teilweise nur die Fortbewegungsfreiheit. Teilweise haben wir einen

sehr weiten Schutz, der sozusagen den gesamten Bereich der Willensentschließungs- oder beziehungsweise

zumindest Willensbetätigungsfreiheit unabhängig von der Frage Fortbewegung oder nicht Fortbewegung

mit erfasst. Die einschlägigen Tatbestände sind die Paragrafen 238 bis 241. Im Skript sind die

sozusagen in numerischer Reihenfolger auch behandelt. Hier bei dem Podcast habe ich ein

bisschen das anders verteilt. Beginnt jetzt hier mit diesen beiden Klassikern Paragrafen 239 und

242. Wenn wir trotzdem mal einen Blick ins Gesetz schauen über zu diesen Tatbeständen, dann haben

wir also in 238 die Nachstellung, den Stalking Tatbestand ist ein Gegenstand des nächsten Podcasts.

Paragraf 239 die Freiheitsberaubung, dann die Paragrafen 239 a 239 b der erpresserische

menschen Raub und die Geiselnahme. Sie sehen schon an dem a und b das sind nachträglich ins stgb

eingefügte Vorschriften, die typischerweise auch also insbesondere der Paragraf 239 a der erpresserische

menschen Raub eher im Kontext der Vermögensdelikte, also mit raubräuberischer Erpressung zu behandeln

ist. Aber da sie hier eben von der Systematik auch mitstehen möchte ich zumindest schon mal kurz

darauf hingewiesen haben. Dann haben wir Paragraf 240 die Nötigung und in Paragraf 241 die Bedrohung.

Das sind also die Tatbestände über die wir sprechen wollen und beginnen tun wir mit der

Freiheitsberaubung Paragraf 239 stgb. Wie immer beim besonderen Teil werfen vielleicht einen

kurzen zumindest überblicksartigen Blick auf den Tatbestand. Absatz 1 wer ein menschen einsperrt

oder auf andere Weise der Freiheit beraubt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit

Geldstrafe bestraft. Dann haben wir eine Versuchsstrafbarkeit in Absatz 2 haben

Qualifikationen in den Absätzen 3 und 4 und eine Vorschrift eine Strafmildung für

minderschwere Fälle in Absatz 5. Das geschützte Rechtsgut das hatte ich vorhin schon angedeutet

ist hier bei Paragraf 239 die körperliche Fortbewegungsfreiheit wobei im Detail umstritten

ist und für Grenzfälle kann das eine Rolle spielen in welcher Dimension diese körperliche

Fortbewegungsfreiheit in welchem Umfang diese körperliche Fortbewegungsfreiheit geschützt ist.

Genügt es schon wenn das Opfer einen potenziellen oder zumindest aktualisierbaren Fortbewegungswillen

hat oder muss es damit der Tatbestand eingreift diesen Fortbewegungswillen aktualisiert haben

und sozusagen an eine Grenze stoßen wenn man das so sagen möchte. Die wohlherrschende Meinung

vertritt die sogenannte Potentialitätstheorie das heißt eine Freiheitsberaubung soll immer

schon dann in Betracht kommen wenn das Opfer potenziell einen entsprechenden Fortbewegungswillen

bilden und realisieren könnte und ich davon ob es das während der Zeit der Beschränkung

tatsächlich getan hat. Damit kann die Tat begangen werden gegen jeden der potenziell

irgendwie diesen Willen bilden könnte ganz egal ob er in der Zeit daran gedacht hat vielleicht

hinauszugehen. Kein Schutz hätten nur solche Personen die auch ohne die Beschränkung ohnehin

nicht etwa den Raum verlassen hätten können also denken wir an irgendwelche schwerst gehbehinderten

Personen ohne jedes Hilfsmittel das sie bei sich haben denken wir an irgendwelche Säuglinge die

noch nicht einmal selber krabbeln können. Hier gäbe es dann keinen strafrechtlichen Schutz aber

sonst gäbe es diesen Schutz sozusagen immer. Extremes Gegenmodell dazu wäre die Aktualitätstheorie

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:49:28 Min

Aufnahmedatum

2021-07-04

Hochgeladen am

2021-07-04 13:06:55

Sprache

de-DE

Tags

Nötigung freiheitsberaubung
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