So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir befunden uns
im Strafrecht besonderer Teil und dieser und die nächsten beiden Podcasts, also insgesamt die
nächsten drei, werden sich hier mit den Straftatbeständen zum Schutz der persönlichen
Freiheit beschäftigen. Und hier in der ersten Folge behandeln wir sozusagen die Klassiker,
nämlich die Freiheitsberaubung und die Nötigung. Klassiker bedeutet jetzt keinesfalls,
dass irgendwie in jeder zweiten Klausur einer dieser beiden Tatbestände drankommen müsste,
auch im Staatsexamen nicht oder dergleichen. Aber das sind eben doch so Delikte, die zum
Kernbestand des STGB gehören und wo auch, sagen wir mal, so eine allgemeine Intuition in der
Bevölkerung wohl bestehen dürfte, dass man sagt, der Freiheitsberaubung, das ist so ein
Straftatbestand, den kennt man, da kann man sich was darunter vorstellen. Und letzten Endes dann auch
die Nötigung, auch wenn man da vielleicht leihenhaft teilweise ein bisschen falsche Vorstellungen zu hat.
Trotzdem vorab der Überblick. Was ist da überhaupt geschützt bei den Delikten gegen
die persönliche Freiheit und was gehört da alles dazu? Geschützt ist bei den Straftatbeständen zum
Schutz der persönlichen Freiheit teilweise nur die Fortbewegungsfreiheit. Teilweise haben wir einen
sehr weiten Schutz, der sozusagen den gesamten Bereich der Willensentschließungs- oder beziehungsweise
zumindest Willensbetätigungsfreiheit unabhängig von der Frage Fortbewegung oder nicht Fortbewegung
mit erfasst. Die einschlägigen Tatbestände sind die Paragrafen 238 bis 241. Im Skript sind die
sozusagen in numerischer Reihenfolger auch behandelt. Hier bei dem Podcast habe ich ein
bisschen das anders verteilt. Beginnt jetzt hier mit diesen beiden Klassikern Paragrafen 239 und
242. Wenn wir trotzdem mal einen Blick ins Gesetz schauen über zu diesen Tatbeständen, dann haben
wir also in 238 die Nachstellung, den Stalking Tatbestand ist ein Gegenstand des nächsten Podcasts.
Paragraf 239 die Freiheitsberaubung, dann die Paragrafen 239 a 239 b der erpresserische
menschen Raub und die Geiselnahme. Sie sehen schon an dem a und b das sind nachträglich ins stgb
eingefügte Vorschriften, die typischerweise auch also insbesondere der Paragraf 239 a der erpresserische
menschen Raub eher im Kontext der Vermögensdelikte, also mit raubräuberischer Erpressung zu behandeln
ist. Aber da sie hier eben von der Systematik auch mitstehen möchte ich zumindest schon mal kurz
darauf hingewiesen haben. Dann haben wir Paragraf 240 die Nötigung und in Paragraf 241 die Bedrohung.
Das sind also die Tatbestände über die wir sprechen wollen und beginnen tun wir mit der
Freiheitsberaubung Paragraf 239 stgb. Wie immer beim besonderen Teil werfen vielleicht einen
kurzen zumindest überblicksartigen Blick auf den Tatbestand. Absatz 1 wer ein menschen einsperrt
oder auf andere Weise der Freiheit beraubt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit
Geldstrafe bestraft. Dann haben wir eine Versuchsstrafbarkeit in Absatz 2 haben
Qualifikationen in den Absätzen 3 und 4 und eine Vorschrift eine Strafmildung für
minderschwere Fälle in Absatz 5. Das geschützte Rechtsgut das hatte ich vorhin schon angedeutet
ist hier bei Paragraf 239 die körperliche Fortbewegungsfreiheit wobei im Detail umstritten
ist und für Grenzfälle kann das eine Rolle spielen in welcher Dimension diese körperliche
Fortbewegungsfreiheit in welchem Umfang diese körperliche Fortbewegungsfreiheit geschützt ist.
Genügt es schon wenn das Opfer einen potenziellen oder zumindest aktualisierbaren Fortbewegungswillen
hat oder muss es damit der Tatbestand eingreift diesen Fortbewegungswillen aktualisiert haben
und sozusagen an eine Grenze stoßen wenn man das so sagen möchte. Die wohlherrschende Meinung
vertritt die sogenannte Potentialitätstheorie das heißt eine Freiheitsberaubung soll immer
schon dann in Betracht kommen wenn das Opfer potenziell einen entsprechenden Fortbewegungswillen
bilden und realisieren könnte und ich davon ob es das während der Zeit der Beschränkung
tatsächlich getan hat. Damit kann die Tat begangen werden gegen jeden der potenziell
irgendwie diesen Willen bilden könnte ganz egal ob er in der Zeit daran gedacht hat vielleicht
hinauszugehen. Kein Schutz hätten nur solche Personen die auch ohne die Beschränkung ohnehin
nicht etwa den Raum verlassen hätten können also denken wir an irgendwelche schwerst gehbehinderten
Personen ohne jedes Hilfsmittel das sie bei sich haben denken wir an irgendwelche Säuglinge die
noch nicht einmal selber krabbeln können. Hier gäbe es dann keinen strafrechtlichen Schutz aber
sonst gäbe es diesen Schutz sozusagen immer. Extremes Gegenmodell dazu wäre die Aktualitätstheorie
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:49:28 Min
Aufnahmedatum
2021-07-04
Hochgeladen am
2021-07-04 13:06:55
Sprache
de-DE