Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.
Herzlich willkommen zur Vorlesung des Strafrechtes 3.
Herzlich willkommen auch an alle zu Hause.
Auch wenn ich Sie natürlich lieber hier sehen würde,
an keinem Morgen habe ich so viel Verständnis dafür,
zu Hause zu bleiben wie heute, weil es wirklich schweinekalt draußen ist.
Aber gut, hier im Audimax ist noch die Wärme des Sommers ein bisschen eingefangen
oder zumindest halbwegs eingefangen, und da geht das dann schon.
Organisatorisch habe ich eigentlich nichts, worauf ich hinweisen müsste.
Gibt es von Ihrer Seite irgendwelche Fragen?
Anmeldung zu den Prüfungen hat bei allen geklappt, die sich anmelden wollten.
Wunderbar, sehr schön.
Dann zum Einstieg wie immer eine kurze Wiederholung von dem,
was wir letzte Woche zentral gemacht haben, um gleich den Übergang zu dem,
was noch offen ist, und dann auch zum neuen Stoff.
Wir haben letzte Woche zum Eingesprochen über § 2 52 StGB,
also bei unseren raub- und raubähnlichen Delikten,
wo wir gesagt haben, es gibt im Prinzip drei Delikte,
wo es ein Vermögensbezug ist mit einer qualifizierten Nötigung zusammen.
Das ist der raubqualifizierte Nötigung plus anschließende Wegnahme,
finale Vergabemerung.
Das heißt, ich wende die Nötigung gerade an, um die Wegnahme zu ermöglichen.
Es gibt die räuberische Erpressung.
Da haben wir auch zuerst die qualifizierte Nötigung und dann
typischerweise zumindest eine dadurch abgenötigte Vermögensverfügung.
Beim räuberischen Diebstahl haben wir das Verhältnis zeitlich gerade umgekehrt.
Hier haben wir erst das Vermögensdelikt, also sozusagen erst den Diebstahl,
und dann anschließend die qualifizierte Nötigung zur Beutesicherung.
Wir haben da über die Merkmale gesprochen, insbesondere,
dann ist man betroffen, wenn man als Täter des Diebstahls bemerkt wird,
auch wenn man dem zuvorkommt, und wohl auch dann, wenn man bemerkt wird,
aber gar nicht als Täter des Diebstahls bemerkt wird,
sondern einfach nur die Anwesenheit bemerkt wird und man dann Gewalt
ausübt, bevor deutlich wird, dass man auch der Dieb ist.
Das Ganze muss passieren eben in Beuteerhaltungsabsicht,
wo wir auch gesagt haben, das kann im Einzelfall schwierig sein,
in der Abgrenzung zu einer bloßen Fluchtabsicht, weil jemand,
der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird,
natürlich auch ein Interesse daran haben wird, zu flüchten.
In der Klausur ist das unter Umständen gar nicht so schwierig,
weil man da in den Sachverhalt hineinschreiben kann,
welches Motiv der Täter hat.
Im richtigen Leben ist es dann schon ein bisschen schwieriger,
das zu ermitteln bzw. sich die Überzeugung von dem einen oder
dem anderen zu bilden, weil das durchaus ein erheblicher Unterschied ist,
ob jetzt hier ein Diebstahl ist und eine anschließende Nötigung
in Fluchtabsicht oder ob wir eben einen räuberischen Diebstahl haben.
Das macht vom Strafrahmen her dann gleich auch einiges aus.
Genau, das war also das Wesentliche zum § 252.
Dann sind wir zu einer Vorschrift gekommen, die ganz anders steht,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:53 Min
Aufnahmedatum
2022-12-13
Hochgeladen am
2022-12-13 22:39:03
Sprache
de-DE