Ich denke, dann können wir starten. Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.
Herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht 3. Schauen wir, ob das funktioniert.
Ja, funktioniert. Wir haben heute die Einheit Diebstahl und Unterschlagung 3.
Das heißt, wir werden auf jeden Fall den Diebstahl abschließen und mit der Unterschlagung beginnen
und wahrscheinlich auch im Wesentlichen durchkommen. Wenn Sie sich an unseren Überblick erinnern,
den wir vor einer Woche gemacht hatten, sind zwischen dem Diebstahl und der Unterschlagung,
also zwischen 2.42 und 2.46, dann auch noch eine ganze Reihe von anderen Tatbeständen bzw.
von anderen Vorschriften, besonders schwere Fälle, Qualifikationen usw. des Diebstahls.
Die machen wir dann erst im Anschluss. Ich habe mich entschieden, dafür Diebstahl und Unterschlagung
unmittelbar aneinander anzufügen, damit man sich die Gemeinsamkeiten und Unterschiede vielleicht
noch ein bisschen besser vorstellen kann. Wir stehen geblieben am letzten Donnerstag,
im Grunde genommen hier bei diesem Punkt der Absicht der rechtswidrigen Zueignung. Wir haben
gesagt, Zueignung setzt sich zusammen aus Enteignungskomponente und Aneignungskomponente.
Und einerseits hinsichtlich der Intensität, andererseits hinsichtlich der Dauerhaftigkeit
haben die sich unterschieden und waren gewissermaßen jeweils gegensätzlich. Nämlich,
dass wir gesagt haben, der Enteignungsvorsatz muss zwar auf eine dauerhafte Enteignung gerichtet
sein, aber dafür genügt insoweit Dolus Eventualis. Das heißt, der Täter muss in Kauf nehmen im
Moment der Wegnahme. Das ist immer der entscheidende Punkt. Nicht, was er sich später entschließt,
sondern im Moment der Wegnahme muss der Täter in Kauf nehmen, dass möglicherweise dieser
Gegenstand dauerhaft dem Vermögen des Berechtigten entzogen wird. Wir hatten ja auch gesagt,
Enteignung bedeutet jetzt nicht notwendig Eigentumsverlust, genauso wie umgekehrt
Aneignung nicht bedeutet, der Dieb wird Eigentümer. Das funktioniert durch einen Diebstahl typischer
Weise nicht, sondern es geht um das Einverleiben bzw. Entziehen des eigenen Vermögens bzw.
Entziehen aus dem wirtschaftlich nutzbaren Vermögen des Opfers. Bei der Aneigung ist
es jeweils, könnte man sagen, genau gegenteilig. Auf der einen Seite genügt es, dass das auf
eine zumindest vorübergehende Aneigung gerichtet ist. Auf der anderen Seite brauchen wir dafür
aber dann Dolus direkt des ersten Grades. Es muss dem Täter bei der Wegnahme gerade darauf
ankommen, den Gegenstand zumindest vorübergehend seinem Vermögen einzuverleiben. Das heißt,
die Abgrenzung verläuft bei der Enteignung insbesondere zur Gebrauchsanmaßung. Wenn
ich die Sache nur gebrauchen möchte, aber davon ausgehe, dass ich sie danach dem Eigentümer
zurückgebe oder dem Gebrauchsanmaßinhaber zurückgebe, dann habe ich eben keinen Enteignungsvorsatz
bzw. die Abgrenzung zur Aneigung verläuft zur Sachentziehung, wenn ich jemanden nur
etwas wegnehme, um ihn zu ärgern, um ihn zu schädigen, um etwas kaputt zu machen und
so weiter, aber nie irgendwie selbst beim Vermögen einverleiben wollte, nicht einmal vorübergehend,
dann habe ich keine Sachentziehung. Wir haben dann als mögliche Probleme genannt, abstrakt
mal Rückführungswille, also bei der Enteignung, beim Doluseventuale sind sie die dauerhaften
Enteignung. Die ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Absicht hat, die Sache nach der
Tat zurückzuführen. Aber wie muss dieser Rückführungswille bestimmt sein? Wir haben
gesehen die Situation, wie es bei Bedingungen, wenn es unter bestimmten Voraussetzungen
wird, zurückbringen. Unter anderen Voraussetzungen behalte ich es dann vielleicht, dass das ein
Doluseventuales begründen kann. Wir haben auf § 248b hingewiesen, dass wir bei Fahrzeugen,
die sich in Anführungszeichen ausgeliehen werden, eigenmächtig, dass wir hier nicht
nur eine straflose Gebrauchsanmaßung haben, sondern dass es einen speziellen Straftatbestand
gibt. Wir haben bei der Aneignungskomponente generell auf dieses Merkmal se o dominum
gerre hingewiesen. Auf das Problem dieser Umschreibung, die Aneignung, bedeutet, dass
jemand sich zu der Sache verhält, wie wenn er der Eigentümer wäre. Letzten Endes ist
es so, dass der Eigentümer mit der Sache verfahren kann, wie er möchte. § 903 BGB ist
er natürlich auch derjenige, der sagen kann, ich werfe die Sache weg, ich mache die Sache
kaputt usw. Deswegen kann nicht alles, was typischerweise zur Entscheidungsbefugnis
des Eigentümers allein gehört, eine Aneignung begründen und einen Unterschied zwischen
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:04 Min
Aufnahmedatum
2022-11-15
Hochgeladen am
2022-11-17 00:59:06
Sprache
de-DE