So, respectfully tenga ich sch立ges
Meine Damen und Herren, herzlichen
Willkommen zur Vorlesung von Italianlaudik
Wenn Sie keine fearsoperschen Fragen du wissen
gleich an. Wir machen wie immer erst eine kurze Wiederholung dessen,
was wir am letzten Donnerstag gemacht haben. Vielleicht können Sie mir da
auch ein kleines bisschen behilflich sein und auch ein bisschen was dazu
beitragen. Wir haben am Donnerstag zum einen noch die Unterschlagung
abgeschlossen, haben uns vor allem mit dieser Frage beschäftigt. Auch noch
einmal etwas ausführlicher anhand des Falles muss man vielleicht diesen
Begriff der Zueigung irgendwie einschränken, dass es irgendwie einen,
wenn auch schon kein vorgewahrsamter Erfordernis doch zumindest so eine
besitzrechtliche Stellung gibt. Wir haben dazu diesen Ausschnitt aus der
Examenstausur besprochen, der darauf zugeschnitten war, wobei das eigentlich
spannende im Grunde genommen dann der der versuchte Diebstahl
mittelbarer Täterschaft gewesen ist. Dazu habe ich auch noch
meine Lösung oder so eine Kurzlösungskizze sozusagen eingestellt.
Wir haben uns dann noch kurz mit der Unterschlagung beschäftigt, insbesondere
mit den Konkurrenzen. Wenn wir über die Konkurrenzen sprechen, bei der
Unterschlagung, müssen wir zwei Konstellationen grundsätzlich
unterscheiden. Was sind das für Konstellationen? Was sind das für
Stichworte, an die wir da beim Thema Unterschlagung und Konkurrenzen
denken müssen?
Wenn Sie jetzt nicht wissen, was ich mit zwei Stichworten meine, dann fällt Ihnen
zumindest ein, und dann wird irgendjemand anderen auf das andere Stichwort
einfallen. Können Sie sich an irgendetwas erinnern, was wir da besprochen haben?
Im Zusammenhang mit Konkurrenzen bei der Unterschlagung? Wissen Sie noch
irgendwas?
Genau, das war das eine, § 2, 46 Abs. 1 am Ende, die formelle
Subsidiarität, dass wir gesagt haben. Also, da steht drin, wenn die Tat nicht mit
einer anderen Vorschrift mit schwerer Strafe bedroht ist, das heißt jedenfalls
im Zusammenhang mit irgendwelchen anderen Eigentumsdelikten nach der
Rechtsprechung, auch im Zusammenhang mit irgendwelchen anderen Delikten, wobei
da eben fraglich ist, wie so eine Konstellation aussehen soll. Aber im
Zusammenhang mit einem Diebstahl, mit einem Sachbetrug usw. kommt
relativ häufig tatbestandlich theoretisch auch eine Unterschlagung,
eine zueignende Betracht. Und dann ist es eben so, dass man das dann, wenn man
dran denkt, am Ende noch kurz abhakt nach dem Motto, am Schluss die
gleichfalls verwirklichte Unterschlagung, tritt aufgrund formeller Subsidiarität,
§ 2, 46 Abs. 1 am Ende zurück. Voraussetzung dafür, dass der 2, 46 Abs. 1
einschlägig ist, ist also was?
Das heißt, wenn die Tat mit einer anderen, die die Tat in einer anderen
Vorschrift mit schwerer Strafe bedroht ist, da muss es sich bei dem anderen
Delikt, wie muss das dann zur Unterschlagung stehen?
Eine Handlung sein, vielleicht noch einmal einfach zur Begrifflichkeit.
Wir haben bei den Konkurrenzen zwei Fragen immer zu stellen,
nämlich ist es eine Handlung oder sind es mehrere Handlungen und die zweite
Frage ist, ist es eine echte Konkurrenz oder eine Gesetzeskonkurrenz im Sinn
von, dass eine tritt hinter das andere zurück und wenn wir eben eine Handlung
haben und die beiden bleiben nebeneinander bestehen, dann sprechen wir
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:49 Min
Aufnahmedatum
2022-11-22
Hochgeladen am
2022-11-22 19:59:06
Sprache
de-DE