1 - Urheberrecht in Lehre und Wissenschaft - Grundlagen des Urheberrechts [ID:392]
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Ich habe die Freude Ihnen heute Grundlagen des Urheberrechts in 45 Minuten vorstellen zu dürfen.

Ein höchst sensibles Thema. Ich glaube, die Anzahl der hier erschienenen macht schon deutlich, wie sensibel sie sind.

Und ich versuche in diesen 45 Minuten, Sie noch etwas sensibler für dieses Thema zu machen.

Ich möchte Ihnen zeigen, welche Werke den Urheber rechtlich geschützt sind, wer der Urheber ist

und anschließend auch noch, welche Rechte denn im Urheber im Großen und Ganzen zustehen.

Über die Schranken oder die Folgen von Rechtsverletzungen, da kommen wir dann nicht mehr dazu,

da reicht die Zeit nicht. Aber ich denke, gerade in den nachfolgenden Referaten werden Sie darüber aufgeklärt werden,

welche Schranken es gibt. Wann kann ich also etwas nutzen, ohne etwas dafür zu bezahlen?

Lassen Sie mich anfangen. Was ist denn urheberrechtlich geschützt?

Was urheberrechtlich geschützt ist, steht im sogenannten Werkbegriff in § 2 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes.

Da steht drin, Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönlich geistige Schöpfungen.

Wer das hört, der ist als erstes verwirrt und sagt sich, was heißt denn das?

Die Rechtsprechung und Lehre hat aus diesem Begriff der persönlich geistigen Schöpfung

vier Merkmale destilliert, die ich Ihnen jetzt vorstellen möchte.

Das erste Merkmal, ein ganz einfaches Merkmal, eine wahrnehmbare Formgestaltung.

Für unseren Bereich der Wissenschaft heißt es, man muss es einmal gehört, gelesen haben.

Es muss irgendwo mal sichtbar geworden sein. Das, was allein im Geiste sozusagen besteht,

die Idee, auch wenn sie schon im Kopf konkretisiert ist, das genügt nicht.

Es muss einmal wahrnehmbar geworden sein. Es braucht nicht fixiert sein für die Dauer und für die Ewigkeit.

Man muss es einmal hören. Also auch das flüchtige Stehgreifgedicht ist urheberrechtlich geschützt.

Freilich, das wissen wir alle. Wenn es um Streit geht, muss ich es in irgendeiner Form vorlegen können.

Ich muss es beweisen können im Gerichtsstreit. Deswegen brauche ich dann letztlich doch eine Fixierung, wie auch immer.

Zweite Voraussetzung ist das persönliche Schaffen. Persönliche Schaffen, das grenzt das Ergebnis einer

menschlichen Aktivität von demjenigen einer Maschine oder demjenigen eines Tieres ab.

Man gibt da immer die schönen Beispiele. Persönliches Schaffen habe ich dann nicht, wenn beispielsweise ein Affe

mit farbegefüllte Eier an eine Leinwand wirft. Das mag vielleicht in der Kunstszene ein wertvolles und teures Werk sein.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist es nicht, denn es fehlt am persönlichen Schaffen.

Nehmen Sie die Computergrafik. Wenn Sie ein Computerprogramm haben, das Grafiken produziert aufgrund eines Zufallsgenerators,

dann mögen diese hübsch anzuschauen sein und mögen sie elegant sein und sich schön in der Wohnung ausmachen.

Aber es ist kein urheberrechtlich geschütztes Werk, weil es eben wieder an einem persönlichen Schaffen, an dem Steuern durch den Menschen fehlt.

Das sind zwei Voraussetzungen, die sind einfach. Kommen wir zur dritten Voraussetzung.

Persönlich geistige Geschöpfung. Was heißt geistiger Gehalt?

Bei diesem Begriff stutzen immer wieder die Juristen und überlegen, was kann das sein?

Geistiger Gehalt ist nicht der Inhalt, also der Gedanke, der da drin steht, das wissenschaftliche Ergebnis oder die Beschreibung eines Bildes, eines Vorgangs oder Ähnliches.

Nein, der geistige Gehalt ist die Art und Weise der Darstellung.

Das Urheberrecht bezieht sich auf die Darstellung eines Gedanken, eines Vorgangs, eines wissenschaftlichen Ergebnisses, nicht auf den Inhalt.

Deswegen heißt geistiger Gehalt zunächst mal, geschützt ist die besondere Art der Verbindung von Form und Inhalt.

Wir können davon ausgehen, dass die Form allein, der Gedicht, das Gedichtvers, der Roman, die Novelle oder was auch immer,

oder der Inhalt, das wissenschaftliche Ergebnis, die Farbe der Literatur oder der Gedanke, welches Bild ich male, dass das für sich jeweils nicht geschützt ist.

Aber wenn ich das beides miteinander verbinde, ich bringe es in einen bestimmten Einklang miteinander,

dann habe ich einen geistigen Gehalt, der sich in dieser konkreten Verbindung von Form und Inhalt ausdrückt.

Nun, in manchen Bereichen, gerade im Bereich der Wissenschaft, da habe ich nun keine besondere Form, in denen ich den Inhalt gieße.

Ich habe dort Fakten, Daten, die ich auf bestimmte Art auswähle, anordne oder zusammenstelle.

Denken Sie an historische Werke. Ich kann die Geschichte natürlich rein chronologisch darstellen.

Man kann sie unter bestimmten Aspekten darstellen und so weiter.

Da bezieht sich der Urheberrechtsschutz auf die Zusammenstellung von den einzelnen Daten, die in dem Werk wiedergegeben werden.

Aus die Auswahl, was stelle ich da, wie ordne ich es an, wie stelle ich es zusammen, in welcher Reihenfolge kommt das?

Das wissenschaftliche Ergebnis selbst ist frei, aber die Auswahl, Anordnung, Zusammenstellung.

Schließlich, ein drittes Möglichkeit der Ausdruck des geistigen Gehalts ist die Anregung des ästhetischen Gefühls.

Wir wissen ja, Werke der Musik, genauso wie Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt.

Teil einer Videoserie :

Presenters

Prof. Dr. Peter Lutz Prof. Dr. Peter Lutz

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:00:00 Min

Aufnahmedatum

2009-05-15

Hochgeladen am

2025-09-30 08:52:01

Sprache

de-DE

Tags

Lehre Wissenschaft Urheberrecht Grundlagen Recht
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