Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So einen wunderschönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Völkerrecht 1 und begrüße Sie
vor allen Dingen im neuen Kalenderjahr und darf Ihnen erstmal alles Gute für 2018 wünschen,
Gesundheit, Zufriedenheit, Glück, dass Sie die Ziele, die Sie sich für dieses Jahr gesetzt haben,
auch erreichen mögen. Schlussendlich wünsche ich Ihnen auch noch gutes Wetter, da habe ich auch
ein bisschen was davon und hoffe, dass das ein für Sie gutes Jahr wird. Wir haben uns in den letzten
Wochen vor den akademischen Weihnachtsferien mit einer Reihe von Aspekten beschäftigt. Ich werde
gleich darauf, das sozusagen noch versuchen zu rekapitulieren. Vielleicht vorweg noch ein
organisatorischer Hinweis, weil da die eine oder andere Anfrage auch gestellt wurde. Es wird ja
eine Klausur angeboten für diese Vorlesung für verschiedene Gruppen von Studierenden und es gibt
eine Gruppe von Studierenden, die die Klausur Völkerrecht 1 als sogenannte Teilmodulabschlussklausur
für den Bachelorstudiengang Öffentliches Recht schreiben wollen, weil sie schon in einem anderen
Studiengang das Europarecht bestanden haben. Diese Studierenden schreiben diese Teilmodulabschlussklausur
bitte auch zusammen mit der Klausur, die wir hier anbieten. Sie werden da eine eigene Übungs- oder
eine eigene Klausuraufgabe bekommen für diese Teilmodulabschlussklausur. Ansonsten diejenigen,
die das im regulären Studiengang studieren, wissen, dass die Modulabschlussklausur Europa
und Völkerrecht im regulären Kontext im Zusammenhang mit der Vorlesung von Herrn Wegener
angeboten wird. Für diejenigen bleibt es dabei. Nur es gibt einige, die das Europarecht schon
im Studiengang Rechtswissenschaft belegt haben und da schon eine Leistung erbracht haben. Die brauchen
nur noch den völkerrechtlichen Teil. Die schreiben das bitte hier mit. Gut, in den letzten Wochen haben
wir uns beschäftigt mit den beiden Großthemenkomplexen völkerrechtliche Rechtsquellen und
völkerrechtliche Rechtspersonen. Sie erinnern sich, in den Stunden vor den Weihnachtsferien haben wir
uns mit den Völkerrechtsobjekten beschäftigt. Zunächst mit einigen Grundfragen der Völkerrechtsubjektivität,
aber dann sehr ausführlich mit den Staaten als den zentralen, wichtigsten Völkerrechtsobjekten haben,
über verschiedene Elemente von Staatlichkeit gesprochen haben, über das Entstehen von Staaten,
über Staatennachfolge gesprochen, auch über die Frage, inwieweit die Anerkennung eine Rolle
spielt und haben dann in der letzten Sitzung vor den Weihnachtsferien gewissermaßen ein bisschen
vielleicht in einem Schweinsgalopp uns mit den anderen Völkerrechtsobjekten, insbesondere mit
den internationalen Organisationen, ihren Organisationsstrukturen und ihrem Organisationsrecht
beschäftigt und dann noch sozusagen die weiteren Völkerrechtsobjekte, insbesondere die Frage,
inwieweit Menschen, Individuen als Teilrechtsobjekte des Völkerrechts anerkannt werden, inwieweit
multinational Unternehmen vielleicht eine Teil Völkerrechtsobjektivität beanspruchen können und
dann haben wir noch die ein oder andere Sonderform sozusagen von Völkerrechtspersonen kennengelernt.
Damit haben wir die ersten beiden großen Komplexe der Vorlesung abgeschlossen und der letzte,
der dritte Großkomplex ist der Komplex, den ich heute eröffnen möchte und der uns die nächsten
planmäßig, also heute eingeschlossen, vier Sitzungen beschäftigen wird, weil unsere fünfte
Sitzung wird ja für den völkerrechtlichen Mutkorps, den wir hier in der Vorlesung durchführen wollen,
reserviert sein. Das heißt also, das ist der Plan, dass wir jetzt sozusagen in den nächsten
vier Wochen uns mit den Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen beschäftigen wollen.
Dieses Themenfeld, Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen, steht gewissermaßen
an der Schnittstelle zwischen dem, was man das allgemeine Völkerrecht oder den Völkerrecht
allgemeiner Teil und Völkerrecht besonderer Teil bezeichnen könnte. Warum, was ist damit gemeint?
Es geht hier schon um spezifische materielle Regeln, die aber noch von so einem allgemeinen
Charakter sind, dass man sie vielleicht noch nicht spezifischen Teil Völkerrechtsgebieten wie dem
internationalen Sicherheitsrecht, dem humanitären Völkerrecht, dem Bereich der Menschenrechte,
Umweltwirtschaftsvölkerrecht und so weiter zuordnen kann, die aber andererseits nicht mehr die beiden
Zentralkategorien eines allgemeinen Teils, nämlich Rechtsquellen und Rechtspersonen betreffen.
Wenn ich von Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen spreche, dann meine ich vor allen
Dingen die Prinzipien, die Grundprinzipien, die in der sogenannten Friendly Relations Declaration
verankert sind. Und da bitte ich Sie jetzt mal Ihre Textsammlungen hervorzunehmen. Wenn Sie die
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:32:21 Min
Aufnahmedatum
2018-01-08
Hochgeladen am
2018-01-10 13:03:35
Sprache
de-DE