11 - Völkerrecht I [ID:8711]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So einen wunderschönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Völkerrecht 1 und begrüße Sie

vor allen Dingen im neuen Kalenderjahr und darf Ihnen erstmal alles Gute für 2018 wünschen,

Gesundheit, Zufriedenheit, Glück, dass Sie die Ziele, die Sie sich für dieses Jahr gesetzt haben,

auch erreichen mögen. Schlussendlich wünsche ich Ihnen auch noch gutes Wetter, da habe ich auch

ein bisschen was davon und hoffe, dass das ein für Sie gutes Jahr wird. Wir haben uns in den letzten

Wochen vor den akademischen Weihnachtsferien mit einer Reihe von Aspekten beschäftigt. Ich werde

gleich darauf, das sozusagen noch versuchen zu rekapitulieren. Vielleicht vorweg noch ein

organisatorischer Hinweis, weil da die eine oder andere Anfrage auch gestellt wurde. Es wird ja

eine Klausur angeboten für diese Vorlesung für verschiedene Gruppen von Studierenden und es gibt

eine Gruppe von Studierenden, die die Klausur Völkerrecht 1 als sogenannte Teilmodulabschlussklausur

für den Bachelorstudiengang Öffentliches Recht schreiben wollen, weil sie schon in einem anderen

Studiengang das Europarecht bestanden haben. Diese Studierenden schreiben diese Teilmodulabschlussklausur

bitte auch zusammen mit der Klausur, die wir hier anbieten. Sie werden da eine eigene Übungs- oder

eine eigene Klausuraufgabe bekommen für diese Teilmodulabschlussklausur. Ansonsten diejenigen,

die das im regulären Studiengang studieren, wissen, dass die Modulabschlussklausur Europa

und Völkerrecht im regulären Kontext im Zusammenhang mit der Vorlesung von Herrn Wegener

angeboten wird. Für diejenigen bleibt es dabei. Nur es gibt einige, die das Europarecht schon

im Studiengang Rechtswissenschaft belegt haben und da schon eine Leistung erbracht haben. Die brauchen

nur noch den völkerrechtlichen Teil. Die schreiben das bitte hier mit. Gut, in den letzten Wochen haben

wir uns beschäftigt mit den beiden Großthemenkomplexen völkerrechtliche Rechtsquellen und

völkerrechtliche Rechtspersonen. Sie erinnern sich, in den Stunden vor den Weihnachtsferien haben wir

uns mit den Völkerrechtsobjekten beschäftigt. Zunächst mit einigen Grundfragen der Völkerrechtsubjektivität,

aber dann sehr ausführlich mit den Staaten als den zentralen, wichtigsten Völkerrechtsobjekten haben,

über verschiedene Elemente von Staatlichkeit gesprochen haben, über das Entstehen von Staaten,

über Staatennachfolge gesprochen, auch über die Frage, inwieweit die Anerkennung eine Rolle

spielt und haben dann in der letzten Sitzung vor den Weihnachtsferien gewissermaßen ein bisschen

vielleicht in einem Schweinsgalopp uns mit den anderen Völkerrechtsobjekten, insbesondere mit

den internationalen Organisationen, ihren Organisationsstrukturen und ihrem Organisationsrecht

beschäftigt und dann noch sozusagen die weiteren Völkerrechtsobjekte, insbesondere die Frage,

inwieweit Menschen, Individuen als Teilrechtsobjekte des Völkerrechts anerkannt werden, inwieweit

multinational Unternehmen vielleicht eine Teil Völkerrechtsobjektivität beanspruchen können und

dann haben wir noch die ein oder andere Sonderform sozusagen von Völkerrechtspersonen kennengelernt.

Damit haben wir die ersten beiden großen Komplexe der Vorlesung abgeschlossen und der letzte,

der dritte Großkomplex ist der Komplex, den ich heute eröffnen möchte und der uns die nächsten

planmäßig, also heute eingeschlossen, vier Sitzungen beschäftigen wird, weil unsere fünfte

Sitzung wird ja für den völkerrechtlichen Mutkorps, den wir hier in der Vorlesung durchführen wollen,

reserviert sein. Das heißt also, das ist der Plan, dass wir jetzt sozusagen in den nächsten

vier Wochen uns mit den Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen beschäftigen wollen.

Dieses Themenfeld, Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen, steht gewissermaßen

an der Schnittstelle zwischen dem, was man das allgemeine Völkerrecht oder den Völkerrecht

allgemeiner Teil und Völkerrecht besonderer Teil bezeichnen könnte. Warum, was ist damit gemeint?

Es geht hier schon um spezifische materielle Regeln, die aber noch von so einem allgemeinen

Charakter sind, dass man sie vielleicht noch nicht spezifischen Teil Völkerrechtsgebieten wie dem

internationalen Sicherheitsrecht, dem humanitären Völkerrecht, dem Bereich der Menschenrechte,

Umweltwirtschaftsvölkerrecht und so weiter zuordnen kann, die aber andererseits nicht mehr die beiden

Zentralkategorien eines allgemeinen Teils, nämlich Rechtsquellen und Rechtspersonen betreffen.

Wenn ich von Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen spreche, dann meine ich vor allen

Dingen die Prinzipien, die Grundprinzipien, die in der sogenannten Friendly Relations Declaration

verankert sind. Und da bitte ich Sie jetzt mal Ihre Textsammlungen hervorzunehmen. Wenn Sie die

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:32:21 Min

Aufnahmedatum

2018-01-08

Hochgeladen am

2018-01-10 13:03:35

Sprache

de-DE

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