13 - Völkerrecht I [ID:8763]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, schönen guten Morgen. Bevor wir anfangen oder wir fangen an mit einer sozusagen aktuellen,

sie haben sich sehr strategisch ungeschickt verteilt, aber gut müssen sie mal gucken,

wie sie das hinkriegen. Einen Zettel bräuchte ich auch nochmal.

Also wir wollen uns ja heute mit dem Gewaltverbot beschäftigen als einem

weiteren Themenkomplex aus dem Zusammenhang Grundprinzipien der

internationalen Beziehungen. Wir hatten, wenn sie sich erinnern, uns mit der

territorialen Souveränität und personalen Souveränität, Staatenimmunität

als Ausdruck der souveränen Gleichheit der Staaten beschäftigt. Wir hatten uns

mit dem Prinzip der friedlichen Streitbeilegung beschäftigt in der

letzten Woche und da hatte, ich habe schon gesagt, gewissermaßen das Pendant zum

Prinzip der friedlichen Streitbeilegung ist das Gewaltverbot. Aber bevor wir da

inhaltlich darauf eingehen wollen, möchte ich aus aktuellem Anlass mit Ihnen

vielleicht mal über das nachdenken, was jetzt auch, das haben Sie verfolgt in den

letzten Tagen, über Stunden sogar, die durch die Medien gegangen ist, eine

Bodenoffensive des türkischen Militärs gegen kurdische Stellungen in Syrien.

Das habe ich jetzt hier aus Spiegel Online von gestern so ein bisschen

zusammengestückelt. Türkische Bodentruppen sind also in Syrien

einmarschiert, die von kurdischen Milizen kontrolliert werden.

Und zwar geht es darum, dass sie halt die soldaten mit Unterstützung,

also die türkischen Soldaten mit Unterstützung der freien syrischen Armee,

also einer Oppositionsgruppe, vorrücken. Es gibt inzwischen auch Hinweise darauf,

dass da also Ziele getroffen wurden, auch vom Militär aus der Luft. Hier heißt es

ein Toter und 32 Verletzte. Später heißt es, am Wochenende waren auch noch weitere

Verletzte und Tote zu beklagen. Die Türkei hatte eben am Samstag eine

groß angelegte Offensive gegen türkische truppen im Nordwesten Syriens begonnen.

Die Operation Olivenzweig zielt auf die mit den USA verbündeten syrischen

Volksschutzeinheiten YPK und YPG, deren einem Ableger der verbotenen kurdischen

Arbeiterpartei PKK ab. Von der starken Präsenz einer türkischen Grenze fühlt sich

Ankara bedroht, heißt es. Mit der Militärunfansive will die Türkei verhindern,

dass die Kurden im Nordwesten Syriens eine Autonomieregion errichten. Es soll eine

30 Kilometer breite Sicherheitszone errichtet werden.

Außerdem heißt es dann weiter, den Verbündeten der Türkei, also das ist

insbesondere die NATO-Partner, der NATO-Partner USA, wirft Erdogan vor, die

YPG mit 2000 Flugzeugladungen und 5000 Lkw-Ladungen an Waffen versorgt zu haben.

Dies war offenbar an die Adresse der USA gerichtet, die mit der YPG im Kampf

gegen die Islamisten mit den IS verbündet sind. Beide Seiten

griffen sich mit Artilleriefeuer an. Zu möglichen Opfern gab es keine

Hinweise. Darunter sind mehrere Zivilisten.

Jetzt stellen sich natürlich erstmal unsere Frage oder meine Frage an das,

was da jetzt passiert ist an diesem Wochenende. Welche völkerrechtlichen

Fragen stellen sich denn da? Stellen sich eine ganze Reihe von Fragen, die wir

vielleicht zunächst mal jetzt eher etwas abstrakt oder nicht abstrakt, sondern

erstmal noch nicht spezifisch auf Rechtsfragen zugeschnitten stellen wollen.

Was kann man sich da fragen? Interventionsverbot? Woran denken Sie da?

Wir haben jetzt überlegt, dass Syrien noch ein separater Staat sein sollte, denn wir haben grundsätzlich militärische Kräfte von einem anderen Staat eigentlich nicht innerhalb von deren Grenzen verloren.

Weil wenn man jetzt diesen syrischen Bürgerkrieg noch als innere Angelegenheit strafen möchte, dann kann die Türkei eigentlich nicht eingreifen.

Gut, also Sie sagen zunächst einmal, da haben wir einen, also zwei Staaten, die Türkei und Syrien. In dem einen Staat Syrien herrscht ein Bürgerkrieg.

So man den, Sie qualifizieren das schon etwas oder relativieren Sie das, so man den als innere Angelegenheit betrachtet, kommt jedenfalls jede Einmischung von außen, jedes Eingreifen von außen erst einmal in den Anwendungsbereich des Interventionsverbots.

Verbot der Einmischung in innere Angelegenheiten. Und dann sagen Sie, das könnte also hier sozusagen diese militärische Intervention, könnte eben auch ein Verstoß gegen das Interventionsverbot sein.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:32:58 Min

Aufnahmedatum

2018-01-22

Hochgeladen am

2018-01-22 14:49:50

Sprache

de-DE

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