12 - Wirtschaftsstrafrecht [ID:6596]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Ja, dann können wir jetzt starten, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie ganz herzlich zur

Vorlesung Wirtschafts-Strafrecht, zu unserer letzten, sagen wir mal richtigen Einheit,

in der Stoff gemacht wird. Ich hatte ja schon darauf hingewiesen, in der nächsten Stunde

werden wir eine freiwillige Abschlussklausur anbieten, die denjenigen, die irgendwann mal

hier in eine entsprechende mündliche Universitätsprüfung gehen sollten, durchaus als Übungsmöglichkeit

anempfohlen sei, weil das auch kein ganzer Zusammenhängender Fall sein wird, sondern im Prinzip

so etwas Einzelfragen, ähnlich wie ich sie vielleicht auch in einer mündlichen JUB im Grunde

genommen zu stellen, Pflege, also von daher vielleicht ein ganz gutes, ganz gute Kontrolle

darüber, ob man hier den Stoff der Vorlesung halbwegs mitbekommen hat. Ja, wir haben heute

eine relativ lange und ausführliche Einheit, die dafür nicht allzu sehr in die Tiefe geht.

Wir haben auch keinen Fall, den wir in all seinen Facetten besprechen, sondern es soll

eben um ein Überblick gehen, auch um ein neues Rechtsgebiet Insolvenz-Strafrecht. Bevor wir

dazu kommen, aber eine kurze Wiederholung zu dem, was wir letzte Woche gemacht hatten.

Da ging es ja schwerpunktmäßig um den Paragrafen 266 a StGB, um das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen

zur Sozialversicherung. Dieser Paragraf 266 a StGB war in verschiedener Hinsicht eigentlich

ganz typisch für das Wirtschaftsstrafrecht. Da haben sich viele Dinge wiedergespiegelt,

die wir auch schon in den ersten Vorlesungseinheiten, wo es um allgemeine dogmatische Strukturen,

phenomenologische Strukturen gegangen ist, kennengelernt hatten. Das fängt an bei der

Täterstruktur, damit jemand Täter sein kann. Das Paragraf 266 a StGB muss er erst einmal

Arbeitgeber sein. Arbeitgeber bedeutet, man braucht irgendwie einen kleinen Betrieb, man

muss Leute anstellen. Das ist also nicht unbedingt so die typische Klientel aus der Allgemeinkriminalität,

die eine Arbeitgeberfunktion hat, sondern so dieser Mittelschichttäter, den wir da eben

für die Wirtschaftskriminalität als typisch herausgestellt hatten. Der Umstand, dass nur

Arbeitgebertäter sein können, hat auch dogmatisch die Konsequenz, dass wir Sonderdelikte haben,

etwa mit der Konsequenz dann auch Anwendung von Paragraf 14 bei juristischen Personen.

Auch das war etwas, was wir so als Typiker des Wirtschaftsstrafrichts in den ersten Stunden

kennengelernt hatten, die Sonderlegseigenschaft. Wir haben diese enge Verzahnung unter Umständen

mit legalem Handeln. Es kann natürlich auch sein, dass die Arbeitnehmerbeiträge vorenthalten

werden in einem Betrieb, der ansonsten ganz legal wirtschaftet, ganz legale Leistungen

anbietet. Es kann vielleicht sogar sein, dass wir hier nicht jemanden haben, der systematisch

alle Leute nur schwarz beschäftigt, sondern der eben nur in irgendwelchen Grenzfällen

sagt, ich wähle hier das Modell von irgendwelchen Freelancern, wo später die Sozialversicherungsbehörde

sagt, das sind aber doch unselbstständige Mitarbeiter, also diese enge Verzahnung mit

dem legalen Handeln. Wir haben vielleicht auch bis zum gewissen Grad typisch bei den

Paragrafen 266a, StGB, nicht selten eine gewisse, ich nenne das mal Krisenkriminalität. Es

ist ja nicht so, dass alle Wirtschaftsstraftäter, obwohl es ihnen unglaublich gut geht, dann

aus bösem Willen, um noch reicher und noch reicher zu werden, Wirtschaftsstraftaten begehen,

sondern dass das zum Teil auch Delikte sind, die aus einer gewissen wirtschaftlichen Schieflage

des Unternehmens heraus begangen werden, um das Unternehmen eben zu retten. Und das kann

bei den Paragrafen 266a ohne Weiteres auch der Fall sein, insbesondere in den Fällen,

in denen die Arbeitnehmer an und für sich ganz ordnungsgemäß bei den Sozialversicherungsträgern

angemeldet sind und dann eben die Beiträge nicht gezahlt werden. Das wird der Arbeitgeber

nicht in der Hoffnung machen, dass diese Tat dauerhaft unentdeckt bleibt. Von daher ist

Paragraf 266a StGB so ein typisches Kontrolldelikt, das eben auffällt beim ganz normalen Verwaltungshandeln.

Hopsiler, hier sind Arbeitnehmer angemeldet und für die werden auf einmal keine Beiträge

mehr abgeführt. Das macht er im Grunde genommen eben nur, wenn er sich in der Krisensituation

befindet und sagt letztlich passiert mir erstmal scheinbar am wenigsten, wenn ich die Sozialversicherungsbeiträge

nicht abführe, in dem Moment wo ich die Lieferanten nicht bezahle, die Arbeitnehmer nicht bezahle,

bricht der Betrieb ohnehin zusammen. Das hatten wir gesagt ist auch ein Grund dafür,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:35:31 Min

Aufnahmedatum

2016-07-04

Hochgeladen am

2016-07-04 18:09:53

Sprache

de-DE

Tags

Insolvenzrecht Insolvenzstrafrecht Bankrott Insolvenzverschleppung
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