3 - Wirtschaftsstrafrecht [ID:6201]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Ja, dann fangen wir an, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung Wirtschafts-Strafrecht.

Ich habe jetzt hier zu Beginn das Vorlesungsskript durchgegeben. Ist da bei allen was angekommen?

Hier vorne noch nicht? Sind irgendwo noch welche übrig? Ja, ist noch ein ganzer Stapel, wenn Sie so lieb wären.

Ich hatte Ihnen ja eigentlich gesagt, ich schicke Ihnen eine E-Mail und war es aber so, dass inzwischen die Stutt-Ong-Gruppe deutlich größer ist als hier die Teilnehmer hier.

Und ich wollte sichergehen, dass jedenfalls die, die in der Präsenzveranstaltung auch sitzen, auf jeden Fall mal vorrangig ein Skript bekommen, bevor dann der Rest und das Volk geworfen wird sozusagen.

Deswegen habe ich es jetzt hier erstmal mitgebracht.

Ja, bevor wir anfangen inhaltlich, haben Sie irgendwelche organisatorischen Dinge, die wir besprechen müssten?

Sieht nicht so aus, dann können wir anfangen mit einer kurzen Wiederholung dessen, was wir letzte Woche gemacht hatten.

Wir hatten ja ein relativ umfangreiches, relativ toughes Programm, wo es am Schluss auch halbwegs schnell ging.

Deswegen möchte ich das mit Ihnen dann gerade da den Schlussteil nochmal ein bisschen mit Ruhe setzen lassen.

Vielleicht erster Punkt zur Wiederholung, das war dann letzte Woche noch so ein Nachglaub eigentlich aus der ersten Einheit.

Da haben wir im Zusammenhang mit der Frage Auslegung von Tatbeständen, Umgang mit Sachverhalten im Bereich des Wirtschafts- und Strafrechts uns Gedanken gemacht

über die Begriffe der Scheinhandlung und der Umgehungshandlung und den Unterschied zwischen den beiden.

Kann jemand noch etwas dazu sagen, was es mit den Schein- und Umgehungshandlungen auf sich hat?

Ist das Lächeln eine halbe Meldung, Herr Römermann?

Also eine Scheinhandlung ist ja, wenn man die Tat zwar verwirklich, aber so verschleiert, dass man eben schwerer rauskommt, als wenn man diese Spartern wirklich begangen hat?

Also man begeht im Grunde genommen, man verwirklich das verbotene Verhalten,

packt das aber irgendwie in eine Hülle im weitesten Sinn sozusagen, dass man das von außen nicht so ohne Weiteres sieht,

dass also der Anschein eines legalen Handelns entsteht.

Sie kennen das im Prinzip ja auch aus dem Zivilrecht, diesen Gedanken. Wo ist da die Scheinhandlung, das Scheingeschäft geregelt?

Ich glaube 117, nach meiner Erinnerung hat jemand schön, Frau Weidmann sieht das jetzt, 117.

Was ist die Rechtsfolge eines Scheingeschäfts im Zivilrecht?

Die Willenserklärung, die zum Schein abgegeben wird, ist nichtig und was kann aber unter Umständen wirksam sein?

Genau, das tatsächlich gewollte Geschäft, Klammer auf, wenn dessen übrige Voraussetzungen, insbesondere Reformvorschriften usw. erfüllt sind.

Und so ist es im Prinzip hier bei diesen Scheingeschäften oder Scheinhandlungen im Wirtschaftsgraf auch so,

dass das, was tatsächlich gewollt ist, was dahintersteckt, was wirklich gemacht worden ist, dass das in Anführungszeichen wirksam ist

und was bedeutet wirksam im Sinne des Strafrechts, wirksam im Sinne des Strafrechts bedeutet hier so viel wie,

dass das Gegenstand einer strafrechtlichen Bewertung sein kann und unter Umständen dann eben ein strafbares Verhalten.

Anders ist es bei den Umgehungshandlungen. Hier versuche ich das Ganze so zu gestalten, dass zwar der gewünschte Erfolg am Ende rauskommt,

dass ich aber die Handlungen, die Verhaltensweisen, die das Gesetz und der Strafe steht, gerade vermeiden kann,

dass es mir gelingt, die zu vermeiden und trotzdem den entsprechenden Erfolg herbeizuführen.

Wie ist es bei solchen Umgehungshandlungen? Wie sind die strafrechtlich zu bewerten?

Also, ganz perfekte Antwort. Sie sagen zu Recht, wenn es mir wirklich gelingt, diese Verhaltensweisen, die das Gesetz für die Strafbarkeit voraus sind, zu vermeiden,

dann kann ich auch nicht bestrafen, dann kann ich auch nicht sagen, naja, aber eigentlich wollt ihr doch so was Ähnliches.

Da gibt es doch so einen ähnlichen Straftatbestand. Das ist gerade das, was Artikel 100 RAB, das Zweigrundgesetz verbietet.

Dass das, wie Sie richtig sagen, im Einzelfall bei stark normativ aufgeladenen Tatbestandsmerkmalen mal so sein kann,

dass man das eben dann trotzdem drunter packt, da haben Sie völlig Recht. Und je deskriptiver die Tatbestandsmerkmale sind,

also je weniger wertungsoffen sie sind, sondern tatsächlich ein äußerliches Verhalten beschreiben,

desto weniger werden wir sagen können, das passt da gewissermaßen drunter.

Diejenigen von Ihnen, die vielleicht die Anwaltsserie Suits anschauen, da ist jetzt auf Netflix die vierte Staffel seit kurzem online.

Da ist auch eine Folge, da geht es darum, dass irgend so ein Aktienpaket gekauft werden soll.

Und da sagt eine, ja, aber dürfen wir das? Nein, eigentlich dürfen wir es nicht, aber du kannst es ja so und so machen.

Ja, sagst du, so eine Umgehungshandlung gegeben, das ist doch dann strafbar.

Und dann sagt sie, nein, du musst nur eine Begründung finden, dass es zumindest umstritten ist, ob man es darf oder ob man es nicht darf.

Dann können wir es ja machen, dann haben wir vor Gericht jedenfalls eine Chance zu argumentieren.

So können Sie sich das mit diesen Umgehungshandlungen vorstellen.

Also dass man zumindest versucht, das Verhalten so zu steuern, dass man mit guten Gründen auch vertreten kann, dass es eben nicht unter den Tatbestand fällt.

Der Schwerpunkt in der letzten Woche waren eigentlich nicht diese Umgehungs- und Scheinhandlungen,

sondern Schwerpunkt in der letzten Woche war die Frage Strafbarkeit im und Strafbarkeit von Unternehmen.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:32:24 Min

Aufnahmedatum

2016-04-25

Hochgeladen am

2016-04-25 17:10:20

Sprache

de-DE

Tags

Lederspray-Entscheidung Kausalität Gremienentscheidung Strafrechtliche Produkthaftung Psychische vermittelte Garantenpflichten Verkehrssicherungspflicht
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