Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen Nürnberg präsentiert.
So, meine Damen, meine Herren!
Ich begrüße ganz herzlich zur nächsten Einheit unserer Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht.
Wie immer, wollen wir beginnen mit einem kurzen, wiederholenden Überblick zu dem,
was wir in der letzten Stunde gemacht haben.
über diesen Fall BGH-O件 Mitschenig-Weitty. Vielleicht ganz kurz, um welche BEIDEN Straftatbestände
ist es da bei S'MINSIN sv. e. g. bis zu welchen="Einługungen",
mit welchen chewyborsten Straftatbest Gao�enber pleasure步 n.e.
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anbieten und so weiter und was muss gefordert angeboten werden müssen ein Vorteil und bei der
Frage ist das jetzt ein Vorteil der hier tatsächlich stark er von Bedeutung ist Da kann man eben
diesen Gesichtspunkt der Sozialadguanz heran ziehen, der bei beiden Straftatbeständen bei
beiden Straftatbeständen Gruppen bei 2 99 sowie bei den als auch bei die 31 Fortfolgen eine
Rolle spielen kann, es gibt ja allerdings dann vielleicht möglicherweise einen kleinen Unterschied
dass wir sagen die Grenzen der Sozial Adguanz sind vielleicht im geschäftlichen Bereich ein
bis es ein bisschen höher zu ziehen als in dem öffentlichen Sektor, weil da einfach mehr Dinge möglicherweise üblich sind.
Was ist noch ein wesentlicher Unterschied zwischen § 299 und jestem § 331 fortfolgende?
§ 291 ist ein relatives Antrag signalisiert кош grohimp lobster mir dann dann an die
besides weil er schon
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Es besteht eben ein besonderes öffentliches Interesse an der Straferfolgung und dann können dieế
Allerdings muss dann dieses besondere öffentliche Interesse positiv bejahet werden
auch ohne Antrag verfolgt werden, aber im Ausgangspunkt jedenfalls von der
Systematik her brauchen wir erst mal einen Strafantrag während eben die
§ 331 fort folgende reine Offiziale liegt. Ich meinte jetzt noch auf
Vereinbarung im Sinn von Leistung ganz genau gegen eine Gegenleistung, gegen eine konkrete
Handlung, das es in beiden Fällen erfasst, das wäre das, was bei den § 331 fortfolgenden
genannt ist, als Gegenleistung sozusagen für eine konkrete Diensthandlung oder eben bei
§ 299 als Gegenleistung dafür, dass er hier beim Bezug von Waren, Dienstleistungen und
so weiter bevorzugt wird. Wir haben aber eben im öffentlichen Sektor noch als zusätzliche
Möglichkeit auch der Vorteil der als Gegenleistung nur für die Dienstausübung
gewährt wird. Das heißt, wo wir keine konkrete Unrechtsvereinbarung brauchen,
sondern wo so das, was Sie richtig genannt haben, Klimapflege oder Anfüttern
ausreichend ist. Ich sorge also dafür, dass eine gute Stimmung zwischen mir und
der Behörde ist, auch ohne Bezug oder ohne, Klammer, auf Nachweisbaren, Klammer zu,
Bezug zu einer ganz konkreten Amtshandlung. Das als solches wäre bei
Paragraph 299 im privaten Sektor nicht strafbar.
Wir haben beim Paragraph 299, hatte zwar nichts mit unserem Fall zu tun, aber
ergänzend noch festgehalten, dass wir hier vor kurzem eine Neuerung haben. Was
ist in den Paragraphen 299 dazugekommen, was wir bis vor einem guten halben Jahr
noch nicht hatten? Ja.
Es ist der ausländische Wettbewerb ergänzt worden, der vorher in Absatz 3 geregelt war.
Ja, das ist dann da in die Tathandlung mit aufgenommen worden, wobei das in dem
Absatz 3 ja schon länger drin stand. Also das hat eine Umstellung gegeben, da haben
Sie recht, aber das ist sozusagen keine Erweiterung gewesen. Zum
ausländischen Wettbewerb kommen wir gleich noch.
Also eine Pönalisierung von Handlungen ohne Einwilligung des Geschäftsherren, die die
Pflichten dem Geschäftsherren gegenüber verletzen und zwar auch allerdings
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:04 Min
Aufnahmedatum
2016-06-13
Hochgeladen am
2016-06-13 17:08:31
Sprache
de-DE