9 - Wirtschaftsstrafrecht [ID:6476]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen Nürnberg präsentiert.

So, meine Damen, meine Herren!

Ich begrüße ganz herzlich zur nächsten Einheit unserer Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht.

Wie immer, wollen wir beginnen mit einem kurzen, wiederholenden Überblick zu dem,

was wir in der letzten Stunde gemacht haben.

über diesen Fall BGH-O件 Mitschenig-Weitty. Vielleicht ganz kurz, um welche BEIDEN Straftatbestände

ist es da bei S'MINSIN sv. e. g. bis zu welchen="Einługungen",

mit welchen chewyborsten Straftatbest Gao�enber pleasure步 n.e.

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anbieten und so weiter und was muss gefordert angeboten werden müssen ein Vorteil und bei der

Frage ist das jetzt ein Vorteil der hier tatsächlich stark er von Bedeutung ist Da kann man eben

diesen Gesichtspunkt der Sozialadguanz heran ziehen, der bei beiden Straftatbeständen bei

beiden Straftatbeständen Gruppen bei 2 99 sowie bei den als auch bei die 31 Fortfolgen eine

Rolle spielen kann, es gibt ja allerdings dann vielleicht möglicherweise einen kleinen Unterschied

dass wir sagen die Grenzen der Sozial Adguanz sind vielleicht im geschäftlichen Bereich ein

bis es ein bisschen höher zu ziehen als in dem öffentlichen Sektor, weil da einfach mehr Dinge möglicherweise üblich sind.

Was ist noch ein wesentlicher Unterschied zwischen § 299 und jestem § 331 fortfolgende?

§ 291 ist ein relatives Antrag signalisiert кош grohimp lobster mir dann dann an die

besides weil er schon

best

Es besteht eben ein besonderes öffentliches Interesse an der Straferfolgung und dann können dieế

Allerdings muss dann dieses besondere öffentliche Interesse positiv bejahet werden

auch ohne Antrag verfolgt werden, aber im Ausgangspunkt jedenfalls von der

Systematik her brauchen wir erst mal einen Strafantrag während eben die

§ 331 fort folgende reine Offiziale liegt. Ich meinte jetzt noch auf

Vereinbarung im Sinn von Leistung ganz genau gegen eine Gegenleistung, gegen eine konkrete

Handlung, das es in beiden Fällen erfasst, das wäre das, was bei den § 331 fortfolgenden

genannt ist, als Gegenleistung sozusagen für eine konkrete Diensthandlung oder eben bei

§ 299 als Gegenleistung dafür, dass er hier beim Bezug von Waren, Dienstleistungen und

so weiter bevorzugt wird. Wir haben aber eben im öffentlichen Sektor noch als zusätzliche

Möglichkeit auch der Vorteil der als Gegenleistung nur für die Dienstausübung

gewährt wird. Das heißt, wo wir keine konkrete Unrechtsvereinbarung brauchen,

sondern wo so das, was Sie richtig genannt haben, Klimapflege oder Anfüttern

ausreichend ist. Ich sorge also dafür, dass eine gute Stimmung zwischen mir und

der Behörde ist, auch ohne Bezug oder ohne, Klammer, auf Nachweisbaren, Klammer zu,

Bezug zu einer ganz konkreten Amtshandlung. Das als solches wäre bei

Paragraph 299 im privaten Sektor nicht strafbar.

Wir haben beim Paragraph 299, hatte zwar nichts mit unserem Fall zu tun, aber

ergänzend noch festgehalten, dass wir hier vor kurzem eine Neuerung haben. Was

ist in den Paragraphen 299 dazugekommen, was wir bis vor einem guten halben Jahr

noch nicht hatten? Ja.

Es ist der ausländische Wettbewerb ergänzt worden, der vorher in Absatz 3 geregelt war.

Ja, das ist dann da in die Tathandlung mit aufgenommen worden, wobei das in dem

Absatz 3 ja schon länger drin stand. Also das hat eine Umstellung gegeben, da haben

Sie recht, aber das ist sozusagen keine Erweiterung gewesen. Zum

ausländischen Wettbewerb kommen wir gleich noch.

Also eine Pönalisierung von Handlungen ohne Einwilligung des Geschäftsherren, die die

Pflichten dem Geschäftsherren gegenüber verletzen und zwar auch allerdings

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:04 Min

Aufnahmedatum

2016-06-13

Hochgeladen am

2016-06-13 17:08:31

Sprache

de-DE

Tags

Untreue Siemens/AUB Steuerhinterziehung Betriebsverfassungsrecht Unmittelbarkeit Vermögensschaden
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