7 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Schöpferprinzip) [ID:13866]
50 von 123 angezeigt

Ja meine Damen und Herren, hallo zusammen, schön dass Sie wieder dabei sind.

Willkommen im nächsten Clip.

Diesmal geht es um die Frage, wer ist der Inhaber des Urbereichs?

Wer ist Schöpfer?

Wir haben uns bis jetzt ja damit beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes

Objekt urheberrechtlichen Schutz genießt.

Es muss ein Werk sein, es muss eine persönliche, geistige Schöpfung vorliegen.

Jetzt wollen wir uns der Frage widmen, wer ist der Inhaber des Urheberrechts?

Und da gilt das Schöpferprinzip.

§ 7 Urhebergesetz.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Das Schöpferprinzip.

Das muss nicht so sein, es könnte auch anders sein.

Es könnte auch beispielsweise der Investor das Urheberrecht haben.

Oder der Arbeitgeber.

In der Tat, in den USA beispielsweise gilt die Work Made for Higher Doctrine.

Das Urheberrecht entsteht also nicht zwangsläufig in der Person des Schöpfers, sondern dann

entsprechend beim Arbeitgeber.

Im deutschen Urheberrecht haben wir das Schöpferprinzip sehr streng eingehalten.

Es ist in der Tat so, das Urheberrecht entsteht immer dort bei demjenigen, der selbst kreativ

war, der selbst die Schöpfung vornimmt, eben wer das Werk schafft.

Dann kann es natürlich sein, dass im Ergebnis das Urheberrecht auf eine andere Person wandern

soll.

Und da bin ich davon, dass wir das Urheberrecht gar nicht komplett übertragen können, also

translative Rechtsübertragungen gar nicht möglich sind, kann ich natürlich Nutzungsrechte

einräumen.

Oder kann ich natürlich zum Beispiel im Arbeitsvertrag verpflichtet sein, beim Arbeitgeber

entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

Schauen Sie vielleicht nochmal in § 43 in diesem Kontext.

Aber der Ausgangspunkt ist, dass das Urheberrecht eben in der Tat nicht beim Arbeitgeber originär

entsteht, sondern beim Schöpfer und dass wir dann erst noch rechtsgeschäftliche Verfügung

brauchen.

Ein bisschen anders ist das im Software-Urheberrecht.

Da haben wir zumindest eine Bestimmung.

Im § 69b-Urheberrecht wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner

Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen.

So ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse

aus dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Das ist also eine Spezialbestimmung zum § 43.

Dogmatisch wird das unterschiedlich verstanden, aber hier hat es im Ergebnis jedenfalls der

Arbeitgeber dann sogleich die Recht.

Also, Schöpferprinzip.

Vielleicht noch ein Satz, was das konkret bedeutet, zum Beispiel für den Ghostwriter.

Auch der Ghostwriter wird originär Urheber, auch wenn er sich verpflichtet hat vielleicht,

dass er seinen Namen nicht nennt, weil jemand anderes die Arbeit unter seinem eigenen Namen

verwerten möchte.

Ob solche Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte überhaupt wirksam sind, müssen wir auch nochmal

gesondert betrachten.

Aber auch in solchen Fällen bleibt es dabei, dass das Schöpferprinzip entsprechend geht.

Wie ist es aber jetzt, wenn mehrere ein Werk geschaffen haben?

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:07:54 Min

Aufnahmedatum

2020-04-22

Hochgeladen am

2020-04-22 10:56:12

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen