5 - Rechtsquellen, Regelungsziele, Rechtsnatur Regelungsziele, Rechtsnatur (2) [ID:14337]
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Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie immer noch zur Einführung in das Kapitalmarktrecht.

Wir sind immer noch im Grundlagenteil bei der Einführung, aber wir kommen hier langsam zum Ende.

Wir sind immer noch im Unterkapitel Rechtsquellen, Regelungsziele, Rechtsnatur.

Einen Überblick über die nationalen Rechtsquellen haben wir uns in der vorherigen Untereinheit verschafft.

Jetzt weiten wir den Blick und nehmen auch die unionsrechtlichen Rechtsquellen in Bezug.

So und jetzt erschrecke ich sie mal ganz kurz.

So kann das dann aussehen.

Das Bild wird komplexer, aber auch realitätsnäher.

Machen wir das Ganze mal groß.

Da sehen Sie, das ist ein Bild, ein Schema aus der Datenbank von Professor Möllers aus Augsburg.

Das ist leider nicht mehr ganz aktuell.

Also sehen unten, das ist Stand Januar 2018.

Da gibt es leider nichts Neues.

Die haben die Seite also nicht so gepflegt, dass das jetzt auf aktuellem Stand wäre.

Aber die Folie ist trotzdem oder dieses Schema ist trotzdem noch sehr schön und aussagekräftig.

Nicht alles davon ist obsolet bzw. gilt nicht mehr.

Sie sehen da unten die weißen Ellipsenkreise.

Das haben wir in der letzten Einheit uns angeschuckt.

WPIG, WPPG, Börsengesetz, WPHG, KAGB.

Das ist unmittelbar geltendes deutsches Recht, nämlich in Umsetzung, wie Sie jetzt sehen, von verschiedenen europäischen Richtlinien.

Also das WPIG ist eine Umsetzung der Übernahmerechtlinie.

Das WPPG war eine Umsetzung der Prospektrichtlinie.

Sie erinnern sich, das ist jetzt gerade geändert worden.

Da ist viel in eine Prospektverordnung geschoben worden, die unmittelbar gilt und jetzt unter dem gestrichelten Strich stünde.

Denn unter dem gestrichelten Strich finden Sie die unmittelbar in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.

Das sind einmal die deutschen Gesetze, die wir in der letzten Einheit uns angeschaut haben, aber auch unmittelbar geltendes Europarecht,

also das Verordnungsrecht auf europäischer Ebene.

Da ist insbesondere die Lehrverkaufsverordnung, die Prospektverordnung, die Pripsverordnung und die MAR zu nennen.

Insbesondere die MAR mit dem Marktmissbrauchsrecht ist von ganz großer Bedeutung.

Da werden wir uns auch ausführlich mit beschäftigen.

Die Konsequenz dessen, dass das nationale Recht ganz maßgeblich durch europäisches Recht beeinflusst ist,

oder dass es auf europäischem Sekundärrecht beruht, ist, dass das Kapitalmarktrecht in Deutschland dann europarechtskonform

und dann insbesondere, wenn es auf Richtlinienbrut, richtlinienkonform auszulegen ist.

Um hier auch nochmal ein bisschen Licht ins Dunkel zu bringen, bzw. das Unterholz dieses Regelungsdschungels auf europäischer Ebene zu lichten,

schauen wir uns mal kurz ein bisschen die historische Entwicklung des europäischen Kapitalmarktsrechts an.

Das Ganze fing ganz harmlos 1966 mit einem Bericht an, den die damals noch EWG-Kommission in Auftrag gegeben hatte.

Zur Frage, brauchen wir denn ein europäisches Kapitalmarktrecht?

Und Segret, der Berichterstatter, der Sachverständige, kam natürlich zu dem Ergebnis,

ja, also da gibt es Probleme auf den nationalen Märkten.

Wir brauchen also eine Vielzahl von Maßnahmen zur Integration der Wertpapiermärkte in Europa.

Hierdurch angestoßen kam es dann zu einer ersten Rechtsangleichung-Harmonisierungswelle 1979 bis 82.

Dort wurde das Börsen- und Prospektrecht harmonisiert durch die Börsenzulassungsrichtlinie,

Börsenzulassungsprospektrichtlinie, Zwischenberichtsrichtlinie.

Also da ging es insbesondere um Transparenz, vor allen Dingen auch in Bezug auf die Börsenzulassung, also den Primärmarkt.

Schon etwas später, so als Nachzügler, kam 1985 dann die erste Version der OGAF-Richtlinie.

Da wurden Publikumsfonds geregelt, also OGAF sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.

Das nennt sich so komisch, weil die Rechtsgrundlagen oder die Rechtsnature dieser Investmentforces

in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist oder zumindest sehr unterschiedlich war.

Das angelsächsische Recht hat da ganz andere Formen als etwa das kontinentaleuropäische Recht.

Deshalb nennt sich das Organismen etwas blumig und wolkig, dieser Begriff, Frontrecht.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:20:23 Min

Aufnahmedatum

2020-04-27

Hochgeladen am

2020-04-27 21:56:20

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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