Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren
Einheit der Veranstaltung Kapitarmarktrecht im Corona-Sommersemester 2020.
Wir haben uns in den letzten Einheiten mit unter dem großen noch zweiten Teil Markteintritt
beschäftigt mit der Prospektpflicht, haben das detailliert getan und können nun voranschreiten
zu der Frage der Prospektehaftung.
Die Prospektehaftung, die wir im Folgenden besprechen werden, was ist nun der Schutzzweck
der Prospektehaftung, das heißt der Haftung für fehlerhaften oder fehlenden Prospekt.
Da können wir letzten Endes kurz zusammenfassen und sagen, naja letzten Endes dient natürlich
die Haftung dem Enforcement, also der Sicherung der Durchsetzung der Prospektpflicht.
Also wenn man das nicht mit einer Sanktion versieht, dass man die Pflicht nicht erfüllt,
dann neigen Akteure dazu diese Pflicht, wenn sie gerade mit Mühe verbunden ist, nicht so
ernst zu nehmen.
Und da es der Durchsetzung der Prospektpflicht dient, geht es damit natürlich bei der Haftung
auch um die Erfüllung des Schutzzwecks oder der Funktion der Prospektpflicht als solche.
Also damit ist die Prospektehaftung in ihrem Zweck accessorisch zu der mit ihrer Hilfe
durchzusetzenden Prospektpflicht.
Und Schutzzweck der Prospektpflicht, das haben wir ausführlich besprochen, da geht
es dann tatsächlich darum, die Anleger zu einer sachkundigen Kaufentscheidung zu befähigen.
Und indem das geschieht, indem sozusagen eine Haftungsdrohung hinter der Prospektpflicht
steht, die die Prospektverantwortlichen zur gewissenhaften Erfüllung dieser Prospektpflicht
anhalten soll, hat die Prospektehaftung ein Präventionsziel.
Das kennen Sie aus der Rechtsökonomik.
Die Haftung dient auch dazu Anreize zu setzen, insbesondere eben Verhaltenssteuern zu wirken,
indem der Akteur weiß, da droht eine Haftung, da drohen Kosten, die internalisiere ich oder
muss ich eben internalisieren und deshalb wird mein Verhalten gelenkt weg von diesen
Kosten, weg von der potenziellen Haftung.
Damit entsteht dann der Haftungstatbestand erst gar nicht, weil die Haftung antizipierend
der Akteur sich regelkonform verhält.
Also Prävention dient der Erfüllung der Prospektpflicht und damit der guten Information des Anlegers
in Bezug auf seine Investitionsentscheidung.
Daneben, und das kennen Sie auch aus dem allgemeinen Haftungsrecht, dient die Haftung auch dann
sobald ein Schaden eingetreten ist der Kompensation des geschädigten Anlegers.
Hier haben wir eine individual schützende Komponente, da geht es darum, ob bei einem
Individuum hier Schäden entstanden sind und diese sollen dann ausgeglichen werden und
dieser Individualschutz, der zeigt sich eben in einem Anspruch, den der Geschädigte erlangt,
eben den Prospekthaftungsanspruch.
Wenn wir uns nun die Frage stellen, welcher Rechtsnatur hat diese Prospekthaftung, da stehen
sich zwei Lager gegen üblich.
Also es geht um die Haftung aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung nach WPPG.
Die wohlherrschende Meinung ordnet die Prospekthaftung als eine kraftgesetzes eintretende Vertrauenshaftung
nach vertraglichen Grundsätzen ein.
Also das ist sozusagen das, was Canaris die dritte Spur nennt, was Sie aus Ihrem Normalstudium,
das Grundstudium kennen, als CIC, als Haftung aus Sonderverbindung, die nicht deliktisch
ist, die schon mehr ist, bei der eine Pflichtverletzung zu einer Haftung nach 280 erfolgende führt
und einem Vertrag, der noch nicht besteht.
Also bei der CIC ist das ja klar, wir haben Vertragsverhandlungen, da knüpft das Gesetz
letzten Endes an einen besonders engen Kontakt, den kann man Sonderverbindung nennen, eine
Haftung, die nicht deliktisch ist, sondern nach vertraglichen Grundsätzen abläuft.
Also wie wenn ein Schuldverhältnis besteht bzw. es besteht ein Schuldverhältnis, in
diesem Fall ein Schutzpflichtverhältnis ohne primäre Leistungspflicht bei der CIC.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:35:59 Min
Aufnahmedatum
2020-05-25
Hochgeladen am
2020-05-25 13:26:28
Sprache
de-DE