23 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Plattformhaftung/Art. 17 DSM-RL) [ID:18993]
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Ja, meine Damen und Herren, willkommen zurück. Schön, dass Sie reingeklickt haben zu unserer

digitalen Vorlesung Urbarrecht. Und heute beschäftigen wir uns mit einem Thema, das viele Leute umtreibt,

Artikel 17 der Urbarrechtsrichtlinie. Da konnte man nicht nur in Tageszeitungen davon lesen,

sondern vor allem junge Leute sind auch gegen diese Vorschrift auf die Straße gegangen. Und was es

damit auf sich hat, ob das gut, ob das schlecht ist, da wollen wir uns in diesem Video etwas näher

mit auseinandersetzen, mit der Plattformverachtend-Vorneigkeit. Das ist das Thema dieses Videos.

Und was geht es? Es geht darum, wenn namentlich auf YouTube urbarrechtlich geschütztes Material

ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwertet wird. Unser Video zum Beispiel. Das ist natürlich

absolut rechtmäßig auf YouTube, weil wir das da selber hochladen und wir freuen uns auf,

das ist dort das und wir freuen uns, dass es von einer großen Anzahl an Leuten auch angeschaut wird.

Aber stellen wir uns das vor, ich hätte das nicht auf YouTube, sondern wir sagten, wir wollen das

nur auf unserem Lehrstuhlportal haben bzw. auf dem Videoportal der Universität Erlangen aus

bestimmten Gründen, wo wir das vielleicht auch wieder rausnehmen, soll ja nicht sein. Und jetzt

kommt es, ein Dritter lädt das auf YouTube hoch und da wird das sozusagen dann zur Verfügung gestellt.

Wie ist hier die Rechtslage? Naja, zunächst könnten wir natürlich als Berechtigte, als

Rechtsinhaber, die Leistungsschutzrechte an diesem Video bzw. die Urbarrechte, die hier bestehen,

könnten natürlich direkt gegen den Rechtsverletzer selbst vorgehen. Derjenige, der das hochgeladen

hat, der begeht zunächst mal einen Eingriff für das Urbarrecht, der verwertet ein Werk,

nimmt eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor, eine öffentliche Zugänglichmachung und

damit hätten wir insoweit zunächst mal eine Rechtsverletzung. Interessanter ist aber die Frage,

können wir auch gegen den Intermediär, können wir auch gegen die Plattform vorgehen, bestehen

auch insoweit Ansprüche. Und da sind wir drin im Problem der Intermediärshaftung, dass wir überlegen,

können wir gegen Internetplattformen, können wir hier Ansprüche vornehmen, dass die auch dafür

verantwortlich sind, wenn auf ihren Seiten urbarrechtlich relevantes, urbarrechtsverletzendes

Material entsprechend vorgefunden wird. Und da gibt es eine ganze Menge an unterschiedlichen

Konstruktionen, wie man mit diesen Dingen umgehen kann. Die möchte ich Ihnen gerade mal kurz

vorstellen, zum Beispiel die Störerhaftung. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte

auf Unterlassungen in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner

Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die

Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erschreckt werden kann, die den rechtswidrigen

Beitrag nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsverletzung

des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Und deren Umfang bestimmt sich danach,

ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommen nach den Umständen eine Prüfung

zuzumuten ist. Die Störerhaftung, meine Damen und Herren, ist im Oberrecht auf dem absteigenden

Ast. Das soll uns aber gerade nicht interessieren. Das war lange ein Instrument, auch im Oberrecht,

aber auch im Markenrecht oder im Patentrecht zu teilen, auch wie gegen Intermediäre, gegen

Personen, die quasi nicht selbst die Rechtsverletzung direkt begangen haben, sondern wo ein anderer

primär Verantwortlicher zunächst mal gegeben war. Jedenfalls sieht es nur indirekt verantwortlich

erschienen, wo man gegen die Plattform über diese Figur entsprechend vorgegangen ist.

Voraussetzung war, dass man nicht selber Täter war. Steht ja drin, ohne Täter oder Teilnehmer

zu sein. Das heißt, wenn ich mir Inhalte zu eigen gemacht habe, wenn ich das selber hoch

lade, dann bin ich insoweit kein Vermittler mehr, sondern ich bin selber Täter ohne weiteres.

Es geht darum, dass sozusagen, ich habe es schon formuliert, primär ein anderer verantwortlich

scheint. Das ist die Konstellation, wie wir es auf Plattformen typischerweise erleben.

Es gibt einen Dritter, der lädt ohne Wissen der Plattform irgendwas hoch. Die Plattform

stellt ja nur die Infrastruktur zur Verfügung und damit haben wir in der Tat die Situation,

dass die Plattform nicht Täter oder Teilnehmer ist. Wann man genau ein Täter ist, wann ein

solches zur Eigenmachung vorliegt usw. Das war immer umstritten. Aber wenn man auf z.B.

Bewertungsportalen schaut und sieht, da sind Nutzerkommentare, war das immer klar, der

Intermediär, die Plattform, Holiday Check, Geomedia Day und wie sie alle heißen, die

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:33:35 Min

Aufnahmedatum

2020-07-02

Hochgeladen am

2020-07-02 10:36:27

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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