27 - Grundlagen; Regelpublizität – Finanzberichterstattung des Emittenten nach §§ 114 ff. WpHG [ID:19451]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktrechts.

Wir haben jetzt den Marktmissbrauch hinter uns gelassen und wenden uns nunmehr der Transparenzpflichten zu der Kapitalmarktpublicität.

Hier werden wir uns insbesondere mit der Talkpublicitätspflicht, aber auch mit anderen Publizitätspflichten auseinandersetzen.

Sind bestimmte von einem Unternehmensträger ausgegebene Finanzinstrumente zum Börsenhandel zugelassen,

also klassischerweise die Aktie, geht dies nämlich mit einem ganzen Arsenal von Publizitätspflichten,

insbesondere für den Intenten selbst einher. Und diese, Sie sehen es hier auf die Wand, auf die Folie geworfen,

diese Kapitalmarktpublicität lässt sich als Ausschnitt der allgemeineren Unternehmenspublicität begreifen.

Dabei meint Unternehmenspublicität die Veröffentlichung unternehmensbezogener Daten.

Ihr Adressat ist der Unternehmensträger, also etwa die unternehmenstragende Aktiengesellschaft.

Die ist Adressat dieser Publizitätspflicht und muss eben entsprechende Daten über sich selbst offenbaren nach außen geben.

Die regulative Leitidee hinter dieser Unternehmenspublicität ist die Erwägung,

dass die damit erreichte Marktpublicität das Korrelar der Marktteilnahme ist.

Also genauer geht es darum, dass die Märkte mit denjenigen Informationen zu versorgen sind,

die erforderlich sind, um die Qualität und Eigenschaften des Unternehmensträgers als Vertragspartner

oder die Qualität der von ihm ausgegebenen Papiere sachgerecht zu bewerten.

Die Publizitätspflichten sind für die Information der Marktgegenseite erforderlich,

weil insofern eine Informationsasymmetrie besteht, die nur unter Schwierigkeiten und für die Marktgegenseite

höchst kostspielig zu überwinden ist. Wie im Zusammenhang mit der Beschreibung von Wertpapieren

und Vertrauensgütern bereits beschrieben gilt, you can't kick the tires of a listed corporation.

Wer also als Unternehmensträger am Markt teilnehmen will, muss zudem funktionieren beitragen,

was dann wiederum die Bereitstellung von Informationen über sich selbst erfordert.

Das ist so die regulative Leitidee der Unternehmenspublicität als übergeordnete Kategorie

zur Kapitalmarktpublicität des Emittenten. Also wenn Sie das genauer nachlesen wollen,

darüber hat Herr Merkt aus Freiburg eine Habitation verfasst.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Vielen Dank.

Vielen Dank.

Vielen Dank.

Vielen Dank.

Die erste Schicht der Unternehmenspublicität ist die handelsrechtliche Registerpublicität.

Sie trifft sämtliche Kaufleute. Die bilanzrechtliche Rechnungslegungspublicität ergibt sich aus den

325 folgenden AGB. Danach haben die gesellschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften

die Möglichkeit, für ihre Erstellung des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundeseinzeiger

einzureichen und danach unverzüglich bekannt zu machen. Die Rechnungslegungspublicität

gehört damit zur Regelpublicität, die in regelmäßigen zeitlichen Abständen erfolgt,

jährlich, und sicherstellen soll, dass der Markt laufend solide Informationen über die

finanzielle Situation eines Unternehmensträgers erhält. Was die Erstellung des Jahresabschlusses

betrifft, so bestimmen sich die Anforderungen an Kapitalgesellschaften nach 242, 264 Absatz 1, 1 HGB.

Das werden Sie im Bilanzrecht, wenn Sie das besuchen, sich anschauen. Für börsennotierte

Aktiengesellschaften, die uns hier natürlich auch interessieren als Kapitalmarktrechler,

die gelten stets als große Kapitalgesellschaften. Das ergibt sich aus 267 Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit 264 HGB.

Das Aktienrecht, jetzt noch im Aktienrecht, sieht in den Paragrafen 20 Folgen der 328 Absatz 4, Aktiengesetz,

die Offenlegung von Beteiligungsverhältnissen an der betreffenden Aktiengesellschaft vor.

Adressaten der Mitteilung sind Unternehmen, ihre Rechtsform ist unerheblich. Meldepflichtig ist nach

Paragraf 20 Absatz 1, Satz 1, Absatz 5 der Erwerb oder der Verlust einer Beteiligung von mehr als 25%.

Nach Paragraf 20 Absatz 4 wird das Unternehmen ferner meldepflichtig, sobald es eine Mehrheitsbeteiligung an der Aktiengesellschaft erwirbt.

Das Unternehmen hat in diesen Fällen der Aktiengesellschaft unverzüglich Mitteilung zu machen und die Aktiengesellschaft muss diese Mitteilung

dann ihrerseits wiederum an den Gesellschaftsblättern veröffentlichen. Paragraf 20 Absatz 6.

Diese Mitteilungspflicht nach 20 Folgen der Aktiengesetz betrifft aber nur Beteiligungen an nicht börsennotierten Aktiengesellschaften.

Ausweislicht des Paragraf 20 Absatz 8 gilt 20 nämlich nicht für Aktien eines Emittenten im Sinne des Paragraf 33 Absatz 4 WPAG.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:23:07 Min

Aufnahmedatum

2020-07-08

Hochgeladen am

2020-07-08 18:46:31

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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