27 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Übersicht ausgewählte Leistungsschutzrechte) [ID:19758]
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Ja meine Damen und Herren, willkommen zurück, Video 27.

In diesem Video möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick noch mal geben über die einzelnen

Leistungsschutzrechte.

Das wäre zumindest einen etwas genaueren Blick in diese jeweiligen Rechte hinein werfen.

Gleich vorab, wir könnten über Leistungsschutzrechte natürlich jetzt wesentlich ausführlicher

sprechen.

Jedes einzelne Leistungsschutzrecht könnte im Grunde auch eine eigene Stunde haben oder

gar noch mehr.

Da gibt es natürlich im Detail noch eine ganze Menge dazu zu sagen.

Ich werde das knapp halten aus zwei Gründen.

Erstens haben wir nicht mehr so viel Zeit am Ende des Semesters, aber zweitens kennen

wir bestimmte Grundstrukturen bereits.

Die haben wir im Urhebergesetz, im Urheberrecht genau genommen, uns bereits angeschaut.

Stichwort bestimmte Begrifflichkeiten, die dann auch bei den Leistungsschutzrechten,

bei den verwandten Schutzrechten in vergleichbarer Weise verwendet werden.

Das heißt, wenn Sie jetzt selber in die Leistungsschutzrechte hineinblättern, die selber durchlesen, werden

Sie häufig selber in der Lage sein, die Rechte in einer bestimmten Art und Weise auszulegen,

weil Sie hier eben Wiedererkennungseffekt haben aus dem, was wir bereits im Urheberrecht

gemacht haben.

Dennoch, Leistungsschutzrechte sind etwas anderes als Urheberrechte.

Das müssen wir immer klar in der Kopf halten.

Also, hier in diesem Video ein schneller Ritt durch die Leistungsschutzrechte mit ein paar

Schlagworten zu den einzelnen Bestimmungen.

Fangen wir vorne an, wo es losgeht mit den Leistungsschutzrechten bei § 70 Schutz wissenschaftlicher

Ausgaben.

Ausgaben, urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte, werden in entsprechender Anwendung

der Vorschrift des Teil 1 geschützt, wenn Sie das Ergebnis wissenschaftlicher Tätigkeit

darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

Also, wenn jemand hier eine Editionsarbeit vornimmt, dann kann er ein eigenes Leistungsschutzrecht

bekommen.

Das heißt, hier müssen wir fragen, wann entsteht dieses Recht?

Davor könnte man natürlich noch reflektieren, warum braucht es ein solches Recht?

Brauchen wir hier in dieser Situation einen entsprechenden Anreiz?

Aber wenn wir dann festgestellt haben, hier haben wir eine einschlägige Editionsarbeit,

da ist dieses Recht entstanden und was der Schutzumfang dieses Rechts ist, wie dieses

Recht funktioniert, naja, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teil 1 geschützt.

Das heißt, wir haben hier den Verweis in das Urheberrecht.

§ 71 Nachgelassene Werke, wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise

erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausführliche Recht, das

Werk zu verwerten.

Hier ein Anreiz, dass man Werke, die man vielleicht auffindet, die noch nicht erschienen waren,

dass man die dann auch der Öffentlichkeit zumacht.

Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetz niemals

geschützt waren, der in Urheber aber schon länger als 70 Jahre tot ist.

Vielleicht hier ein Beispiel, kennen Sie vielleicht die Himmelsscheibe von Nebra?

Das ist ein kleiner Ort an der Unstrutt und dort wurde diese Himmelsscheibe gefunden.

Und jetzt hat sie die Frage gestellt, habe ich da ein solches Recht nach § 71.

Die haben das nämlich wieder zugänglich gemacht.

Der Öffentlichkeit, fahren Sie mal hin, gibt es ein Museum, gibt es eine Illustration, was

auf dieser Himmelsscheibe so alles drauf ist.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:21:22 Min

Aufnahmedatum

2020-07-15

Hochgeladen am

2020-07-15 14:46:24

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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