Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Eine Frage habe ich ausgesucht, die nun sozusagen mit Irrtumslehre zu tun hat,
auch wenn sie im Grunde genommen natürlich schon Stoff aus der Vorlesung AT1 betrifft.
Skizzieren Sie knapp noch einmal den Unterschied zwischen Error in Persona und Apparatio ictus
in Voraussetzungen und Rechtsfolgen?
In welcher Situation sprechen wir von einem Error in Persona?
In welcher Situation sprechen wir von einem Apparatio ictus?
Was sind jeweils die unterschiedlichen Rechtsfolgen?
Sie hört gerade den Mund voll, okay.
Das ist jetzt wirklich nicht so schwierig.
Also beim Error in Persona würde der Fall so aussehen,
dass A auf B schießen will, aber B nicht wirklich B ist, sondern C.
Aber das kann er aufgrund der Entfernung zum Beispiel nicht erkennen.
Beim Apparatio ictus ist es so, dass A auf B zielt und B auch wirklich B ist,
aber A so ein schlechter Schütze ist, dass er den C trifft.
Beim Error in Persona ist er dann strafbar, weil sich das auf den Totschlag eines Menschen bezieht
und nicht auf eine bestimmte Person.
Beim Apparatio ictus fehlt der Vorsatz, den bestimmten Menschen zu töten.
Also das war alles ganz richtig, alles ganz prima.
Vielleicht zwei kleine oder drei kleine Ergänzungen und Berichtigungen.
Zum einen, das ist jetzt nicht dramatisch, es ist die Apparatio ictus,
nicht der Apparatio ictus, aber das ist egal.
Error in Persona, Identitätsverwechslung, Apparatio ictus, Fehlgehen des Angriffes.
Genau einmal treffe ich die Person, auf die sich mein Vorsatz konkretisiert hat
und ich erliege nur eine Verwechslung hinsichtlich ihrer Identität.
Im anderen Fall treffe ich die Person gar nicht, auf die ich gezielt habe, sondern schieße vorbei.
Wenn ich die Person treffe, auf die ich gezielt habe und mich nur über die Identität irre,
dann ist dieser Irrtum unbeachtlich, lässt also den Vorsatz unberührt,
wenn die beiden Objekte tatbestandlich gleichwertig sind,
weil der Tatbestandsvorsatz, § 16.1.1, sich ja sozusagen auf das Tatobjekt
nur seiner tatbestandlichen Qualität nach beziehen muss.
Also sprich, ich muss vorhaben, § 2.12.1, einen Menschen zu töten,
§ 2.23.1, einen Menschen zu verletzen, § 303.1, eine fremde Sache zu beschädigen.
Es steht nicht im Gesetz, den A. töten, den B. töten, den C. töten oder dergleichen.
Bei der Apparatio ictus ist es nun so, dass sich der Vorsatz,
anders als beim R.o.n. persona, gerade nicht auf die Person konkretisiert hat,
die getroffen worden ist, sondern auf eine andere Person.
Deswegen ist die Apparatio ictus stets vorsatzrelevant.
Wir haben dann regelmäßig eine Strafbarkeit.
Zu weiters unter Strafe steht bei den Delikten wegen des versuchten Delikts
hinsichtlich des anvisierten Objektes.
Es gibt gegebenenfalls noch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit hinsichtlich
des tatsächlich getroffenen Objektes.
Zweite Frage.
Welche beiden grundsätzlichen Arten von Irrtümern sind im Strafrecht zu unterscheiden?
Zu welcher Gruppe gehört der in § 16 Abs. 1 Satz 1 geregelte Irrtum?
Das ist ganz richtig.
Irrtümer sagt, sie betreffen die Norm und Irrtümer, die die Sache betreffen,
die die tatsächlichen Umstände betreffen.
Zu welcher Gruppe gehört § 16 Abs. 1?
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:22:07 Min
Aufnahmedatum
2012-04-26
Hochgeladen am
2012-04-26 17:59:49
Sprache
de-DE
Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.