14 - Grundkurs Strafrecht AT II [ID:2249]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Dann können wir zu unserem Stoff kommen. Wir haben heute zu Beginn mit einem ganz großen

Hausaufgabenblock, da wir auch die Hausaufgaben aus der letzten Woche zu besprechen haben,

die ich irgendwie nicht rechtzeitig eingestellt hatte, wo es also noch mal um das Verhältnis

oder um die Tötungsdelikte geht zum einen und dann eben die Hausaufgaben tatsächlich

von der letzten Stunde dann auch, wo es vom letzten Mittwoch, wo es dann um unsere Fragen

von Täterschaft und Teilnahme gegangen ist. Also der erste Block Hausaufgaben betrifft

die Tötungsdelikte. Das ist das, was wir in der zuvor liegenden Woche gemacht haben,

im Grunde genommen hier schon. Sie sehen es, 31.05. schon Mai. Da sagen Sie, wie soll

ich das noch wissen, was wir im Mai besprochen haben? Sie wissen, im Staatsexamen müssen

Sie alles wissen, was in den letzten vier Jahren gemacht worden ist. Also von daher

Mai. Das ist gerade am, was haben wir heute, 13.06. vielleicht noch zumutbar. Erste Frage.

Welche beiden Auffassungen werden zum Verhältnis zwischen § 212 und 211 vertreten? Wie wird

dieses Verhältnis zwischen § 212 und 211 verstanden? Da gibt es zwei Auffassungen.

Das eine wird von der Rechtsprechung so gesehen, das andere vom größeren Teil der Literatur.

Wie werden da die § 212, 211 in ihrem Verhältnis zueinander betrachtet? Weiß noch jemand hier?

Also es gibt die eine Ansicht, die von der Literatur, die sagt, dass der 211 eine Qualifikation

zum 212 darstellt und zum anderen gibt es noch die Ansicht vom BGH, die sagt, dass der

§ 212, also der Mord, ein eigenständiges Delikt darstellt, weil es eben von der Systematik

her vor dem § 212 steht. Ganz genau. Es geht also um die Frage, ist der Mord eine Qualifikation

zum Totschlag oder sind das zwei eigenständige Delikte? Letztlich spielt das ja erst einmal

für die Frage, wie man bestraft wird, keine große Rolle. Es ist aber zum einen eine grundsätzliche,

systematische Frage, zum anderen kann es sich auswirken, dass es etwas so zu wie am Morgen

dann eventuell kommen werden, wenn wir die Beteiligung mehr haben, weil es da eben eine

Vorschrift gibt, ich habe es schon kurz erwähnt, § 28, wo danach unterschieden wird, ob bestimmte

Merkmale strafbarkeitsbegründend oder strafschärfend sind und wenn ich eben sage, dass es ein eigenständiges

Delikt, dann sind sie für dieses eigenständige Delikt strafbarkeitsbegründend, wenn es eine

Qualifikation ist, wären sie strafbarkeitsschärfend. Zweitens, was ist der Grund bzw. was sind die

Gründe dafür, dass allgemein verlangt wird, dass die Mordmerkmale restriktiv auszulegen

sein? Warum sagt man, Mordmerkmale müssen restriktiv ausgelegt werden?

Würden Sie sich noch erinnern, was da der Grund dafür war?

Es handelt sich ja einerseits um eine absolute Strafe, das heißt, es gibt keinen Ermessensspielraum

von Seiten des Richters und andererseits ist es auch eine lebenslange Freiheitsstrafe,

also die Höchststrafe und im Gesetz auch sehr exponiert, also die kommt jetzt nicht so häufig vor.

Genau, also wir haben zum einen eine sehr hohe Strafe, wo man ohnehin vorsichtig sein wird

bei der Verhängung und zum anderen sagen Sie ganz richtig, eine absolute Strafe an Drohung,

das heißt, es gibt keinen Strafrahmen innerhalb dessen, dass Gericht dann die konkrete Strafe

festlegen kann, sondern wenn Mord, dann eben zwingend lebenslange Freiheitsstrafe und das

führt dazu, dass man eben auf der Tatbestandsseite versucht hier ein bisschen zu drehen.

Drittens, wie lassen sich die Mordmerkmale der drei Gruppen des Paragrafen 211 StGB,

den Sie dazu vielleicht sinnvollerweise aufschlagen sollten, hinsichtlich Ihrer Verortung im Tatbestand systematisieren?

Also da gibt es zum einen die objektiven Mordmerkmale und zum anderen die subjektiven Mordmerkmale,

wie der Name schon sagt, werden die einen eben beim objektiven, also bei den objektiven,

links, jetzt ist mir das Wort entfallen, beim objektiven Tatbestandsmerkmal und die anderen

bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen geprüft.

Objektive Mordmerkmale sind tatbezogen, also da wird die Verwerflichkeit der Begehungsweise

kritisiert und die subjektiven sind täterbezogen, da gibt es die eine Gruppe, da geht es um

die Verwerflichkeit des Motivs und bei der anderen Gruppe um die Verwerflichkeit des Zwecks.

Und wenn Sie jetzt dann noch vor den Gruppen vielleicht noch zuordnen, welche Gruppe gehört wozu,

was ist subjektiv und was ist objektiv?

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:22:15 Min

Aufnahmedatum

2012-06-13

Hochgeladen am

2017-06-09 07:17:21

Sprache

de-DE

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