Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur heutigen Medizinstrafrechtsvorlesung.
Wir nähern uns langsam dem Ende und wir waren stehen geblieben bei dem Vertrauensgrundsatz,
also beim arbeitsteiligen Zusammenwirken von unterschiedlichen Ärzten oder unterschiedlichen
medizinisch tätigen Personen.
So muss man das wohl richtiger sagen.
Beachten Sie dabei, dass dieser Vertrauensgrundsatz, und da schließe ich jetzt direkt bei dem an,
wo ich aufgehört habe, beachten Sie, dass dieser Vertrauensgrundsatz nur bei gleichzeitiger
Behandlung durch Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen oder gleicher Fachrichtungen
mit besonderen Spezialkenntnissen Anwendung findet.
Also gleichzeitige Behandlung, nicht wenn es nacheinander geschieht.
Ich gebe Ihnen ein Beispiel.
Radiologe M bekommt mit dem Patienten P auch die von seinem Radiologiekollegen K.
angefertigten Aufnahmen zugewiesen, erkennt K noch vom letzten Segeltörn und sagt sich,
das wird schon alles so seine Richtigkeit haben.
Der hat also einen vernünftigen Eindruck auf ihn gemacht.
Er unterlässt es daher, die Diagnose des K näher zu prüfen, übernimmt diese einfach
und übersieht einen Wirbelsäulenschaden.
Beginn der M hier, einen Behandlungsfehler, Antwort der Bundesgerichtshof hat gesagt,
ja das ist ein Behandlungsfehler.
Die waren ja nicht gleichzeitig tätig, die waren also nicht irgendwie gleichzeitig tätig
und am Operieren oder gleichzeitig am Diagnostizieren und haben sich das geteilt, sondern es war
so, dass er den Patienten eben zugewiesen erhält und mit ihm dieses Radiologiegutachten
seines Kollegen, aber wenn er Radiologe ist, dann muss er dieses Gutachten nochmal überprüfen.
Er muss sich es also genauso nochmal anschauen, weil es hier zeitlich nachfolgend geschehen
ist.
Wir haben es hier mit der zeitlichen Nachfolge von Ärzten des gleichen Fachs zu tun und
da muss die Diagnose und die Therapiewahl eigenständig geprüft werden.
Also es ist ein Unterschied, ob das gleichzeitig oder aber in einer zeitlichen Nachfolge geschieht.
Das müssen Sie sich merken.
Jetzt schauen wir uns mal noch Besonderheiten dieser horizontalen bzw. vertikalen Arbeitsteilung
an und hier zunächst der Bereich der horizontalen Arbeitsteilung, also mit diesen Fällen 1-4,
die wir uns ja alle angeschaut haben und hier erstens interdisziplinäre Zusammenarbeit
zwischen Fachärzten verschiedener Gebiete, das ist horizontal wieder auf gleicher Ebene
und Beispiel hier Anästhesistin A wurde in den OP zur 18-jährigen Patientin P gerufen,
die bereits auf dem OP-Tisch lag.
Chirurg C versicherte A, dass sie eine akute Blinddarmentzündung habe.
A verließ sich hierauf und fragte P daher nur, ob sie nüchtern sei.
P bejahte dies und A, also diese Anästhesistin verzichtet daher auf nähere Untersuchungen.
Diese Patientin P litt jedoch unentdeckt auch an einer Darmlähmung und hatte infolged
dessen ca. 3 Liter Speisereste in Magen und Darm, welche sie bei Einleitung der Narkose
erbrach.
Sie erlitt eine Aspirationspneumonie, d.h. eine Lungenentzündung aufgrund der Aspiration
dieser Magen- und Darminhalte.
Diese Lungenentzündung, die war also infolge dieses Gelangens von Mageninhalt oder anderer
Stoffe in die Lunge, hatte sich diese Lungenentzündung entwickelt und sie verstarb zwei Tage
später hieran.
Das ist hochgefährlich, wenn Flüssigkeit in die Lunge gerät.
Ob das nun Bluteinflüsse sind, was auch passieren kann.
Z.B. ich hatte heute Morgen noch im Grundkurs einen Fall besprochen, wo ein Arzt bei einer
Magenspiegelung diesen Schlauch gestopft hat und dadurch die Luftröhre durchstoßen perforiert
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:44:42 Min
Aufnahmedatum
2021-01-25
Hochgeladen am
2021-01-26 00:28:44
Sprache
de-DE