Ja, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu unserer heutigen letzten
Veranstaltung im Medizinstrafrecht.
Wir haben das digitale Semester hinter uns gebracht und Sie haben das alles sehr gut
gemacht.
Wir haben immer wieder gemeldet, auch über Chatfunktionen, manchmal auch über Sprachnachrichten.
Das finde ich jedenfalls sehr gut.
Heute haben wir möglicherweise auch noch andere Leute drin, weil sich offenbar gerade
wegen des Transplantationsskandals, überhaupt wegen Transplantationsfragen, Leute für die
heutige Vorlesung interessiert haben.
Diejenigen, die da jetzt vielleicht zusätzlich dazu gekommen sind, denen möchte ich allerdings
sagen, dass ich nicht die ganze Stunde mit diesem Transplantationsrecht, also mit diesen
transplantschonsrechtlichen Fragen, mich beschäftigen werde, sondern ich auch noch ein bisschen
zusätzlichen Stoff habe.
Ich werde mich noch ein bisschen beschäftigen mit mutmaßlicher und hypothetischer Einwilligung,
dann mit der rechtfertigen Pflichtenkollision, ehe ich dann zu diesen Transplantationsfragen
komme.
Gerichtet an die Studierenden hier an der FAU, die Forschungsfragen, das werden Sie
am Schluss dann noch finden, wenn ich dann hoch lade, diese Forschungsfragen, das schauen
Sie sich einfach noch selbstständig an, das ist eigentlich gar nicht mehr so richtig Thema
diese Veranstaltung, sondern das ist eigentlich ein Zusatz, dass Sie mal sehen, welche Sonderprobleme
stellen sich denn dann noch bei der Forschung.
Gut, dann beginne ich mit dem heutigen Thema.
Diejenigen, die jetzt von außerhalb kommen, die also nicht von der FAU sind, die sich
zuschalten konnten, die können sich vielleicht so in einer halben Stunde dann zuschalten.
Wir werden also dann eine Stunde noch etwa mit dem Transplantationsrecht uns befassen,
etwa.
Also so gesehen muss ich es nochmal aufschieben für diejenigen.
Gut, wir stehen bei der mutmaßlichen hypothetischen Einwilligung und bei sonstigen Rechtfertigungsgründen.
Das könnte natürlich für manche, die hier anwesend sind, egal ob das Mediziner, das
sind Juristen, auch spannend werden, denn ich werde die Triage behandeln, vielleicht
wollen Sie ja doch angesichts dessen auch drinbleiben und sich das zusätzlich zu den
Transplantationsfragen anhören.
Zunächst zur mutmaßlichen Einwilligung und hier geht es vor allen Dingen um die Notfallmedizin.
Ein Beispiel dazu, Patient P, der nach einem Motorradunfall bewusstlos und in Lebensgefahr
in die Notaufnahme eingeliefert wird, muss umgehend notoperiert werden, darf Arzt A handeln.
Das bemerkenswerte und wichtige bei diesen Notoperationen ist, dass die häufig Risiko,
sogar Hochrisikooperationen sind, es kann auch zu einem Versterben des Patienten kommen
und hier richten sich die Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung prinzipiell
nach denen der normalen Einwilligung.
Das heißt, sie brauchen prinzipiell alle Voraussetzungen, die auch bei der normalen
Einwilligung erforderlich sind, außer dass es eben ausdrücklich oder konkludent jemandem
gegenüber erklärt worden ist, aber alles andere muss grundsätzlich gegeben sein.
Das heißt, wir brauchen auch Einsichtsfähigkeit, wir brauchen Willensmangelfreiheit, all diese
Voraussetzungen, die wir von der Einwilligung kennen, müssen auch hier vorliegen.
Weil es sich um so schwerwiegende Operationen bei diesen Notfallmedizinischen Eingriffen
handelt, müssen wir uns natürlich auch vergegenwärtigen, dass das Betreuungsrecht eigene Vorschriften
bereithält.
Grundsätzlich brauchen wir für solche gefährlichen Operationen, bei denen es zu einem Versterben
oder zu schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen für den Patienten kommen kann, einen Betreuer,
der wird aber vielfach in einem solchen Fall nicht vorhanden sein.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:04:28 Min
Aufnahmedatum
2021-02-08
Hochgeladen am
2021-02-08 23:19:18
Sprache
de-DE