8 - Besonderer Teil - Nichtvermögensdelikte - Brandstiftungs- und Sachbeschädigungsdelikte [ID:35891]
50 von 748 angezeigt

So, ich komme jetzt zu den Brandstiftungsdelikten wie angekündigt. Die Brandstiftungsdelikte

sind kein so häufiges Thema in Examsklausuren, aber wenn Sie denn drankommen, dann wird zumindest

erwartet, dass Sie die Grundlagen beherrschen und vor allem die Systematik verstanden haben.

Da müssen Sie jetzt aufpassen, dass Sie diese systematische Darstellung des Gesetzgebers,

so wie er vorgegangen ist, und zwar tatsächlich sehr, sehr strukturiert, zunächst 600A, Absatz 1,

dann Absatz 2, dann 600B, dann Absatz 1, dann Absatz 2 und so weiter. Das müssen Sie also in

der Klausur wirklich durchgehen und Schritt für Schritt prüfen. Dann verlieren auch die

Brandstiftungsdelikte ihren Schrecken. Sie sollen davor keine Angst haben. Ich weiß, Studierende

sagen, ich will das eigentlich nicht, aber bei mir war es tatsächlich so, dass ich mir gewünscht

hätte, dass die drankommen im Staatsexamen, weil die Struktur doch sehr, sehr gut durchschaubar ist.

Momentan halte ich auch die Brandstiftungsdelikte für hochexamensgefährlich aufgrund einer

Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2021. Ob das schon für das nächste Examen gilt,

wir befinden uns ja noch in 2021, das ist fraglich, aber ich glaube, dass in einer der nächsten

Examenstermine zumindest mit den Brandstiftungsdelikten zu rechnen ist, und zwar konkret mit einer

Problematik, die der BGH, wie ich schon so eben gesagt habe, kürzlich entschieden hat.

Schauen wir uns zunächst mal den Paragraph 306 StGB an. So beginnen wir hier mit der einfachen

Brandstiftung. Sie sehen hier, es handelt sich um eine qualifizierte Form der Sachbeschwindigung,

also mal eigentumsgelegt. Es muss eine fremde Sache angezündet werden. Sie haben also Paragraph 306

nicht, wenn der Eigentümer seine Sache selbst anzündet, beziehungsweise wenn alle Beteiligten

im Haus einverstanden sind und dieses Haus auch einem der Beteiligten gehört, dann kommen sie

nicht zu Paragraph 306 StGB. Die Klausurprüfungsreihenfolge, die ergibt sich aus dem, was ich Ihnen hier

aufgeschrieben habe, taugliches Tatobjekt, und da kommen eben diese Gebäude, Hütten, Betriebsstätten,

Warenlage, Vorräte, Kraft, Schienenwasser, Luftfahrzeuge, Wälder, Heiden, Mohren, Anlagen

oder Erzeugnisse in Landernährungs- und Forstwirtschaft in Frage. Sie müssen also genau

subsumieren. Schauen Sie zum Beispiel, wenn ein Wohnmobil gegeben ist, ich sage das ausdrücklich hier,

wenn ein Wohnmobil gegeben ist, dann kommen sie auf die Nummer 4, weil es sich damit

an Kraftfahrzeug zu tun hat. Wichtig ist die Voraussetzung der Fremdheit, die letztendlich

es auch ermöglicht, dass eingewilligt werden kann. Es handelt sich um eine qualifizierte Form der

Sachbeschädigung, wie ich schon gesagt habe, und damit ist eine Einwilligung in diesen Tatbestand

möglich, so wie auch bei der normalen Sachbeschädigung eine Einwilligung denkbar wäre. Tathandlung ist

das in Brand setzen oder ganz oder teilweise zerstören dieser konkret genannten Objekte.

Schauen wir uns diese Dinge mal genauer an. Den objektiven Tatbestand zunächst und hier

taugliches Objekt. Es steht immer Pluralwort an. Gebäude, Hütten. Das bedeutet aber nicht,

dass natürlich mehrere Hütten angezündet werden müssen. Das behaupten zwar ganz wenige,

aber das ist eine extreme Mindermeinung. So etwas muss man eigentlich der Klausur auch gar nicht

bringen. Das ist lächerlich. Der Gesetzgeber hat damit also nicht gemeint, dass man die Hütten in

einer Mehrzahl anzünden muss, sondern wenn man eine Hütte anzündet. Das ist einfach nur eine

Formulierung. Gebäude, Hütten, Betriebsstätten und so weiter. Vorräte statt Vorrat. Aber das ist

eigentlich selbstverständlich, dass trotz des Wortlauts die Brandstiefelung in einem Objekt

genügt. Geschützt sind die in Nummer 1 bis 6 genannten Objekte. Das hatte ich eben schon

gesagt. Allerdings unter Gebäude in Nummer 1 beispielsweise sind auch solche Bauwerke zu

subsumieren, die noch nicht oder nicht mehr bewohnbar ist. Das ist es so. Wir werden es gleich sehen.

Anders bei 306a, Absatz 1 Nummer 1. Da kommt es auf die Bewohnung an, also dass es zum Wohnen

gewidmet ist. Hier ist es nicht entscheidend. Es ist eben ein Sachbestätigungslip. Deswegen kann

auch ein noch nicht bewohntes Bauwerk oder ein nicht mehr bewohnbares Bauwerk durchaus beschädigt

werden. Zum Begriff der Warenvorräte und des Warenlagers hat der Bundesgerichtshof im Jahr

2018 entschieden. Da ging es um die Brandsetzung von LKW-Wechselbrücken einer Speditionsfirma. Das

sind so Wechselbrücken, wo von einem Gebäudeteil in den anderen letztendlich die Waren verbracht

werden über Brücken. Da können eben in Form von Containern quasi das auch enthalten sein. Jetzt

ist das natürlich beweglich. Es ist also ein Warenlager im Sinne des Paragraphen 306 Nummer 3. Das

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Besonderer Teil - Nichtvermögensdelikte

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:10:44 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:17:27

Sprache

de-DE

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen