Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht-AT 2.
Schönen guten Morgen. Wir haben heute zum Anfang erst wieder einen kurzen organisatorischen Hinweis,
der betrifft mit etwas zeitlichem Vorlauf schon die zweite Probeklausur, die wir schreiben werden.
Die erste Probeklausur, ich hatte es letzte Woche schon mal gesagt, oder am Montag gesagt,
es kam danach noch mal die Frage auf, die erste Probeklausur wird im Rahmen der probedeutischen Übungen in der kommenden Woche besprochen.
Und dann, ich glaube, Ende Mai müsste das ungefähr sein, schreiben wir die zweite Probeklausur.
Und ich hatte das hier auch schon angekündigt, das wollen wir machen in Kooperation gewissermaßen mit dem VHB-Kurs Strafrecht BT 1.
BT 1, das sind Delikte gegen die Personen, Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, das sind ja die Dinge,
die auch bei uns in den Klausuren üblicherweise dran kommen. Ich habe unter dem Datum,
unter dem die Probeklausur angesetzt ist, zwei Dateien auf der Homepage eingestellt,
die ich von dem Münchner Kollegen gestern schon bekommen habe. Zum einen für Sie als erfahrene VHB-Nutzer,
vielleicht überflüssig, aber gleichwohl noch mal eine Anleitung, wie man sich da gegebenenfalls
für den Kurs anmelden kann. Zum anderen ein Rolling für ein Deckblatt, das man bei dieser Klausur verwenden kann.
Das heißt, wenn Sie irgendwann in den nächsten Wochen da mal draufklicken und schauen und sich übergewissermaßen
angemeldet sind, dann können Sie gegebenenfalls auch dieses Deckblatt ausfüllen und ausdrucken und auf die Klausur oben drauf tun.
Das erleichtert dann die administrativen Vorgänge dann bei der Korrektur.
Gut, das wäre das Organisatorische. Haben Sie zum Organisatorischen sonst noch Fragen?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir zum Inhaltlichen kommen und das ist wie immer am Anfang
oder sind wie immer am Anfang unsere Hausaufgaben. Diesmal zwei geteilt mit einigen ganz einfachen Fragen
zu Wiederholungen, einigen etwas komplexeren Fragen, die auf das, was wir am Montag besprochen haben, aufbauen,
kleine Fällchen und auch schon ein bisschen im Bogen schlagen zu dem, was wir heute noch machen werden.
Deswegen werden wir uns heute vielleicht etwas länger mit den Hausaufgaben beschäftigen, haben aber auf die Art und Weise
dann auch schon ein bisschen was vom Stoff abgearbeitet. Die erste Frage ganz einfach, wie lautet das Prüfungsschema
zum Versuch des Begehungsselektes? Welche Punkte müssen Sie da schematisch der Reihe nach prüfen?
In welcher Reihenfolge wird das geprüft?
Zuerst muss man eine Vorprüfung machen, ob eine Tatvollendung vorliegt, weil wenn die Tat verendet ist,
ist es ja kein Versuch mehr. Und dann muss man prüfen, ob eine Strafbarkeit des Versuchs vorliegt.
Dann kommt der Tatbestand, erst das subjektive Tatbestand mit Tatentschluss, objektiver Tatbestand
und da wird das unmittelbare Ansätzen geprüft. Die Rechtswidrigkeit, Schuld und Rücktritt nach § 24.
Das ist nicht besonders kompliziert, aber es sind eben doch ein paar Punkte, die man vielleicht lernen muss
der Reihe nach, wobei es ja auch nicht ganz so schwierig ist, weil es sich ja im äußeren Ablauf grob an dem,
was Sie kennenorientiert und eben die Besonderheiten sich ganz leicht aus dem Wesen der Versuchsstrafbarkeit
erklären lassen. Ob Sie mir das jetzt glauben oder nicht, bis in Staatsexamen hinein, wenn man da Klausuren
korrigiert, kommt es vor, dass die Leute da trotzdem Dinge falsch machen, dass unmittelbare Ansätzen
vor dem Tatentschluss prüfen. Das sind dann so Dinge, die tatsächlich als Prüfer, wo man sich sagt,
so was haben die das die letzten vier Jahre eigentlich an der Uni gemacht, also wo so diese absoluten Grundlagen,
Reihenfolge der Aufbauschema dann falsch gemacht werden. Also das sollten Sie verinnerlichen, ist aber ja auch nicht so wahnsinnig kompliziert.
Was ist im Rahmen des Prüfungspunktes Tatentschluss zu prüfen? Was müssen Sie im Tatentschluss behandeln?
Ob das nicht schwierig? Doch, das wissen Sie. Wenn Sie Hausaufgaben nicht gemacht haben, wissen Sie,
was man im Tatentschluss prüfen muss. Und wissen Sie auch, ohne dass Sie da reingucken. Jetzt würde ich auch wieder sagen,
was haben Sie in den letzten vier Wochen, was haben Sie im letzten Montag gemacht? Sie waren nicht da?
Naja, das hat keinen Grund mehr. Okay. Ja, ist das dann, was man normalerweise als Vorsatz prüfen würde?
Was man normalerweise, ja vielleicht ein bisschen genauer noch, was man normalerweise als subjektiver Tatbestand prüfen würde,
das heißt zum einen der Vorsatz, also all die Punkte, die wir sonst im Vorsatz prüfen würden,
Vorsatz bezogen auf sämtliche Merkmal des objektiven Tatbestandes. Das ist jetzt momentan bei den Sachen,
die wir bisher gemacht haben, bei so einfachen Delikten, Körperverletzungen, Tötungen, nicht besonders kompliziert.
Wenn Sie aber etwas komplexere Delikte irgendwann haben und da auch ein Versuch zu prüfen haben,
dann müssen Sie wirklich alle Merkmale, die dort im objektiven Tatbestand zu prüfen werden, auch in den Tatentschluss hinein prüfen.
Also der Vorsatz muss ich darauf beziehen. Und was braucht man noch im Tatentschluss, außer dem Vorsatz?
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:25 Min
Aufnahmedatum
2014-05-07
Hochgeladen am
2014-05-07 12:26:55
Sprache
de-DE