Ja, schönen guten Tag. Vielen Dank für die Einladung. Ich freue mich hier zu sein.
Mein Thema ist ja baut auf das von Herrn Lutz auf, Urheberrecht und e-learning.
Ich möchte Ihnen jetzt was darüber sagen, was Sie wahrscheinlich am
dringendsten wissen wollen, nämlich nicht nur, was für Rechte es gibt, woran
sie bestehen und wie weit sie gehen, sondern eben auch, was kann man denn
eigentlich in der Lehre machen, ohne jedes Mal eine Zustimmung vom Urheber
oder von einem Verlag einzuholen. Wie kann man urheberrechtlich geschütztes
Material mit anderen Worten nutzen zu privilegierten Zwecken ohne Zustimmung.
Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Urheberrecht hat ja Grenzen, das hat
Herr Lutz eben schon angesprochen und Sie haben da viele Fragen zugestellt, zum
Zitatrecht beispielsweise, die nennt man die urheberrechtlichen
Schrankenbestimmungen. Darauf gehe ich zuerst ein, dann werde ich Ihnen was sagen
über geschützte Werke und freie Werke und zwar ganz kurz nur, da geht es nicht
um den Werkbegriff, sondern um andere Dinge und zuletzt, das ist ein, finde ich
heutzutage sehr wichtiger Punkt, was kann man denn eigentlich mit Open Content
machen, beziehungsweise was ist Open Content in diesem Kontext, was bringt das
für Urheberrecht und Wissenschaft, worauf muss man da achten.
Ich habe jetzt eine dreiviertel Stunde Zeit für die Präsentation und danach
wird eine Fragerunde eröffnet werden, da können Sie dann individuelle Fragen
stellen. Ich habe gerade gehört, dass es jetzt mein Vortrag ist, auf den alle
gewartet haben, weil sie hinterher alles wissen, was sie wissen wollen.
Ich glaube nicht, dass ich das leisten kann, aber ich hoffe wir kommen so weit
wie möglich und wenn Sie Fragen haben, dann stellen sie die. So, was sind die
Schranken des Urheberrechts? Das bedeutet im Wesentlichen, dass sie
Nutzungsfreiheiten eröffnen, das sind Regelungen, da gibt es sehr viele
einzelne, die bedeuten in erster Linie, dass man ein Werk oder mehrere Werke
benutzen darf zu einem bestimmten Zweck, ohne vorher eine Erlaubnis zu haben vom
Urheber. Das ist ein ganz wichtiger Punkt, weil das nämlich bedeutet,
üblicherweise geht das Urheberrecht eben so weit, dass es dem Urheber
beziehungsweise dem Rechteinhaber ein Monopolrecht auf die Nutzung und
Verwendung seines Materials zu erkennt, was bedeutet, er muss gefragt werden und
kann darüber entscheiden, ob in welcher Weise und zu welchen Konditionen sein
Inhalt benutzt werden kann. Diese Schrankenregelungen entheben von dieser
Notwendigkeit, jedes Mal einen Vertrag abzuschließen mit anderen Worten, was ja
so aufwendig sein kann, insbesondere im Wissenschafts- und Lehrkontext
beispielsweise, im Alltag überhaupt nicht praktikabel wäre, wenn Sie jedes Mal
bevor Sie irgendein Video zeigen im Unterricht oder bevor Sie ein Zitat
machen, noch besser vom Autoren und oder vom Verlag das Recht dafür einholen,
dafür möglicherweise sogar noch was bezahlen müssen, denn auch das ist das
Recht des Urhebers, sich auszubedingen, eine Nutzungsgebühr, eine Lizenzgebühr und
auch die Höhe derselben erst dann nicht beschränkt. Die Schrankenregelungen also
entheben zunächst mal von dem Erfordernis der Zustimmung. In der
Regel enthalten sie aber eine Vergütungspflicht, das heißt, was man da
machen darf, darf man zwar ohne Zustimmung machen, man muss aber was dafür
bezahlen. Diese Vergütungspflichten sind sehr, sehr unterschiedlich ausgestaltet,
da gibt es verschiedene Modelle, je nachdem um was für Konstellationen es sich
handelt, um was für Nutzungsfälle es sich handelt.
Ein seltener Fall, wo es gar keine Vergütung gefordert wird, das ist das
Zitat, Sie wissen es ja selbst, aber es ist eben auch urheberrechtlich so
vorgesehen, wenn Sie jemanden zitieren und es ist ein zulässiges Zitat, was das
Presenters
Dr. Till Kreutzer
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:07:14 Min
Aufnahmedatum
2009-05-15
Hochgeladen am
2017-07-05 14:48:40
Sprache
de-DE