11 - Grundrechte [ID:9147]
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So einen schönen guten Nachmittag. Ich glaube, wir können anfangen. Ich begrüße Sie zu

einer weiteren Sitzung der Vorlesung Grundrechte. Wenn sie sich erinnern, wir haben am vergangenen

uns mit zwei Themenkomplexen beschäftigt bzw. sozusagen Themen aus zwei Themenkomplexen.

Wir haben zum einen noch einmal zurückgegriffen auf die Rechte, die im weiteren Sinne aus

dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere eben auch informationelle Selbstbestimmung,

Schutz und Inkredit, Integrität, informationstechnischer Systeme haben dann aber eben auch diese Rechte,

die ja im weiteren Sinne Datenschutzrechte, auch in einem technischen Sinne Datenschutzrechte sind,

dann in den nächsten Themenkomplex überführt oder angeschlossen, wenn man so will.

Der nächste Themenkomplex war das Thema oder ist das Thema Schutz privater Räume.

Und wir haben uns dort dann zunächst beschäftigt, weil das thematisch enger zusammenhängt

mit dem Brief-Post- und Fernmeldegeheimnis, also auch insbesondere dem Schutz der Telekommunikationsfreiheit

und dann auch mit der Unverletzlichkeit der Wohnung als gewissermaßen zwei besonders schützenswerten,

aber besonders eben auch gefährdeten Freiheitsräumen im unmittelbaren Nahbereich, Wohnung, Telekommunikation

und andere Formen der Kommunikation.

Das hängt natürlich lebensweltlich, lebenssachverhaltlich zusammen von den Grundrechten, ist es ein bisschen

durch das Grundgesetz, wenn man so möchte, verstreut, waren aber jedenfalls die Bereiche,

mit denen wir uns beschäftigt hatten.

Und dann hatte ich gesagt, wir fangen noch gewissermaßen auch noch im Zusammenhang mit

dem Schutz privater Räume, mit dem Schutz von Ehe und Familie an.

Bevor wir das heute nochmal aufgreifen, erst nochmal die Frage, ob von dem, was wir mit

Blick auf Brief, Post und Fernmeldegeheimnis, Artikel 10, Unverletzlichkeit der Wohnung,

Artikel 13 in der letzten Sitzung gesagt haben, ob es da noch von Ihnen Fragen gibt.

Das scheint nicht der Fall zu sein.

Dann gehen wir jetzt sozusagen nochmal vertiefter auf den Schutz von Ehe und Familie ein, Artikel

6 Grundgesetz.

Ich hatte Ihnen ja eine kleine Hausaufgabe gegeben.

Ich hatte ja schon eingeführt und gesagt, wie definieren wir denn Ehe?

Jetzt definieren wir Ehe natürlich als die auf Dauer angelegte, grundsätzlich lebenslang

angelegte, in Rechtsform geschlossene Lebensgemeinschaft und dann eben die spannende Frage, von wem?

Erstmal haben wir uns zumindestens für eine Argumentation darauf geeinigt, wir unterhalten

uns erst einmal über Ehen von zwei Personen.

Da stellt sich natürlich die Frage, müssen das Personen unterschiedlichen Geschlechts

sein oder können das eben auch Personen des gleichen Geschlechts sein?

Klar ist, die nicht-eehliche Lebensgemeinschaft, die also gerade nicht in einer Rechtsform,

insbesondere nicht in einer Rechtsform, die vom Recht als Ehe bezeichnet wird, geschlossen

wird.

Also wenn Sie mit Ihrer WG-Partnerin oder Ihrem WG-Partner zusammen wohnen und einen

Vertrag schließen oder auch sonstige Dinge tun, die vielleicht Eheleute tun, aber das

nicht im Rahmen einer Ehe, dann ist es natürlich nicht von Artikel 6 geschützt.

Bei der Lebenspartnerschaft von gleichgeschlechtlichen Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

ist es in der Vergangenheit ähnlich gesehen worden, dass man gesagt hat, jedenfalls die

herrschende Meinung gesagt hat, das ist auch vom Recht anders ausgestaltet, etwas anderes

als die Ehe und unterfällt deswegen auch nicht dem Ehebegriff des Artikel 6, insbesondere

eben auch wegen des Wortlauts, wenn da eben von gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft

gesprochen wird, eben gerade nicht von Ehe.

Jetzt wissen Sie alle und das haben wir in der letzten Sitzung kurz angesprochen, dass

der Gesetzgeber im vergangenen Sommer eben den Ehebegriff, jedenfalls den Ehebegriff

des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert hat und eben gesagt hat Paragraph 1353 Absatz

1 Satz 1, die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit

geschlossen und dann heißt es, die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:55 Min

Aufnahmedatum

2018-05-17

Hochgeladen am

2018-05-17 21:49:03

Sprache

de-DE

Tags

glaubensfreiheit grundrechtsdogmatik freiheitsrecht religionsgemeinschaften gewissensfreiheit lebensgemeinschaft schutzbereich
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