Dann wieder zurück zum Stoff, zu den Grundrechten. Wir haben uns am Montag mit der Kunstfreiheit
auseinandergesetzt. Sie haben vielleicht beim nochmaligen Überarbeiten auch Ihrer Unterlagen
festgestellt, dass die Überschrift ja lautet Wissenschafts- und Kunstfreiheit. Wir haben
uns ja auch schon kurz immer mal wieder gestreift. Wir haben uns aber im Kern zunächst mit der
Kunstfreiheit beschäftigt. Ich werde heute noch ein paar Sätze zur Wissenschaftsfreiheit
nachtragen und wir werden uns dann vertieft mit der Versammlungsfreiheit beschäftigen.
Und ich hätte das eben gleich schon machen können, aber jetzt fällt es mir erst ein.
Ich gebe mal kurz, wenn Sie mir mal ganz kurz entgegenkommen, dann können wir das logistisch
schneller machen, das mal vielleicht in den Raum verteilen. Das brauchen wir gleich noch.
Ja, Sie erinnern sich, wir haben über die Kunstfreiheit gesprochen. Wir haben über
die Schwierigkeit, Kunst zu definieren, gesprochen. Natürlich nicht nur im allgemeinen, wenn Sie
so wollen, kunsttheoretischen, ästhetischen Kontext, sondern vor allen Dingen auch in
dem uns hier interessierenden rechtswissenschaftlichen Kontext. Wir haben die verschiedenen Kunstbegriffe,
die in der Literatur und auch in der Rechtsprechung entwickelt wurden, kennengelernt und wir haben
gesehen, dass letztlich das Bundesverfassungsgericht mit einem offenen Kunstbegriff arbeitet. Wir
haben uns bei dem Umfang, bei dem Schutzumfang über den Unterschied zwischen Werk- und Wirkbereich
auseinandergesetzt. Wir haben den persönlichen Schutzbereich besprochen und dann natürlich
auch über die Rechtfertigung von Eingriffen. Hier wieder die Besonderheit, Artikel 5 Absatz
3 als ein schrankenloses Grundrecht. Die Schranken des Artikel 5 Absatz 2 gelten nicht. Das heißt,
es gilt die Dogmatik für schrankenlose oder vorbehaltslose Grundrechte, Beeinträchtigung,
Eingriffe nur zu rechtfertigen durch kollidierendes Verfassungsrecht. Und wir haben dann anhand
der zwei Leitentscheidungen, einmal der Mephisto-Entscheidung und der Entscheidung zum anachronistischen
Zug noch einmal konkret gesehen, wie denn das Bundesverfassungsgericht auch mit Fragen
der Kunstfreiheit in zwei wichtigen Entscheidungen umgeht. Bis dahin waren wir in der letzten
Sitzung gekommen. Gibt es ihrerseits Fragen ganz konkret zur Kunstfreiheit? Bitte schön.
Nein, also die Frage, das ist ja im Grunde genommen immer so ein bisschen eine Frage,
die sich immer wieder stellt. Sie lernen hier sozusagen, oder wir bringen Ihnen gewissermaßen
die Dogmatik ja bei und Sie müssen dann, und das ist dann die wichtige Transferleistung,
die Dogmatik in einen Klausurfall übertragen. Und nicht alles, was sozusagen zum dogmatischen
Wissen der Grundrechte oder auch generell des Rechts gehört, muss natürlich in einen
Fall hinein. Wenn es echte Streitstände gibt, also wenn Dinge tatsächlich echt umstritten
sind und vor allen Dingen der Streit, die Entscheidung des Streits für die Klausur
relevant ist, also mit anderen Worten, wenn Sie der einen Auffassung folgen und dem einen
Begriff folgen, dann geht die Klausur in eine Richtung und wenn Sie der anderen Auffassung
folgen, geht sie in die andere Richtung, dann müssen Sie natürlich zu derartigen Streitigkeiten
Stellung nehmen. Wenn darüber hinaus, der zweite Punkt sozusagen, das zweite Indiz
ist, was wird eigentlich im Sachverhalt angelegt? Das haben Sie vielleicht auch schon mal gehört
in den PÜs oder in Klausuren schon mal als Feedback bekommen. Es wird über Dinge gesprochen,
die sind im Sachverhalt angelegt und die sind im Sachverhalt nicht angelegt. Da haben Sie
vielleicht hinterher gefragt, woher soll ich denn wissen, was in dem Sachverhalt nun angelegt
ist? Was heißt das schon? Angelegt im Sachverhalt ist jedenfalls, das habe ich hier auch schon
mal erwähnt, wenn die Parteien etwas vortragen. Wenn die Parteien etwas vortragen, also zum
Beispiel, einige von Ihnen haben ja die kleine Hausarbeit geschrieben, die wir glaube ich
in 14 Tagen zurückgeben werden, da war im Sachverhalt zum Beispiel angelegt eine Auseinandersetzung
über die Frage, wer eigentlich die Gesetzeskompetenz hat. Warum? Weil einerseits sozusagen die
Bundesregierung oder der Bund vorgetragen hat, wir haben die Kompetenz und andererseits
eine Landesregierung vorgetragen hat, wir haben die Kompetenz. Dann ist völlig klar, in einem
solchen Fall müssen Sie dazu natürlich ausführlich Stellung nehmen. So, jetzt fragen Sie nach
den drei Kunstbegriffen, ja und da wäre es zum Beispiel so, wenn in einem Fall die eine
Partei sagt, das ist ja keine Kunst, das ist ja nur irgendein Schandwerk, ja und die andere
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:25:11 Min
Aufnahmedatum
2018-06-07
Hochgeladen am
2018-06-07 23:39:03
Sprache
de-DE