15 - Grundrechte [ID:9244]
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Dann wieder zurück zum Stoff, zu den Grundrechten. Wir haben uns am Montag mit der Kunstfreiheit

auseinandergesetzt. Sie haben vielleicht beim nochmaligen Überarbeiten auch Ihrer Unterlagen

festgestellt, dass die Überschrift ja lautet Wissenschafts- und Kunstfreiheit. Wir haben

uns ja auch schon kurz immer mal wieder gestreift. Wir haben uns aber im Kern zunächst mit der

Kunstfreiheit beschäftigt. Ich werde heute noch ein paar Sätze zur Wissenschaftsfreiheit

nachtragen und wir werden uns dann vertieft mit der Versammlungsfreiheit beschäftigen.

Und ich hätte das eben gleich schon machen können, aber jetzt fällt es mir erst ein.

Ich gebe mal kurz, wenn Sie mir mal ganz kurz entgegenkommen, dann können wir das logistisch

schneller machen, das mal vielleicht in den Raum verteilen. Das brauchen wir gleich noch.

Ja, Sie erinnern sich, wir haben über die Kunstfreiheit gesprochen. Wir haben über

die Schwierigkeit, Kunst zu definieren, gesprochen. Natürlich nicht nur im allgemeinen, wenn Sie

so wollen, kunsttheoretischen, ästhetischen Kontext, sondern vor allen Dingen auch in

dem uns hier interessierenden rechtswissenschaftlichen Kontext. Wir haben die verschiedenen Kunstbegriffe,

die in der Literatur und auch in der Rechtsprechung entwickelt wurden, kennengelernt und wir haben

gesehen, dass letztlich das Bundesverfassungsgericht mit einem offenen Kunstbegriff arbeitet. Wir

haben uns bei dem Umfang, bei dem Schutzumfang über den Unterschied zwischen Werk- und Wirkbereich

auseinandergesetzt. Wir haben den persönlichen Schutzbereich besprochen und dann natürlich

auch über die Rechtfertigung von Eingriffen. Hier wieder die Besonderheit, Artikel 5 Absatz

3 als ein schrankenloses Grundrecht. Die Schranken des Artikel 5 Absatz 2 gelten nicht. Das heißt,

es gilt die Dogmatik für schrankenlose oder vorbehaltslose Grundrechte, Beeinträchtigung,

Eingriffe nur zu rechtfertigen durch kollidierendes Verfassungsrecht. Und wir haben dann anhand

der zwei Leitentscheidungen, einmal der Mephisto-Entscheidung und der Entscheidung zum anachronistischen

Zug noch einmal konkret gesehen, wie denn das Bundesverfassungsgericht auch mit Fragen

der Kunstfreiheit in zwei wichtigen Entscheidungen umgeht. Bis dahin waren wir in der letzten

Sitzung gekommen. Gibt es ihrerseits Fragen ganz konkret zur Kunstfreiheit? Bitte schön.

Nein, also die Frage, das ist ja im Grunde genommen immer so ein bisschen eine Frage,

die sich immer wieder stellt. Sie lernen hier sozusagen, oder wir bringen Ihnen gewissermaßen

die Dogmatik ja bei und Sie müssen dann, und das ist dann die wichtige Transferleistung,

die Dogmatik in einen Klausurfall übertragen. Und nicht alles, was sozusagen zum dogmatischen

Wissen der Grundrechte oder auch generell des Rechts gehört, muss natürlich in einen

Fall hinein. Wenn es echte Streitstände gibt, also wenn Dinge tatsächlich echt umstritten

sind und vor allen Dingen der Streit, die Entscheidung des Streits für die Klausur

relevant ist, also mit anderen Worten, wenn Sie der einen Auffassung folgen und dem einen

Begriff folgen, dann geht die Klausur in eine Richtung und wenn Sie der anderen Auffassung

folgen, geht sie in die andere Richtung, dann müssen Sie natürlich zu derartigen Streitigkeiten

Stellung nehmen. Wenn darüber hinaus, der zweite Punkt sozusagen, das zweite Indiz

ist, was wird eigentlich im Sachverhalt angelegt? Das haben Sie vielleicht auch schon mal gehört

in den PÜs oder in Klausuren schon mal als Feedback bekommen. Es wird über Dinge gesprochen,

die sind im Sachverhalt angelegt und die sind im Sachverhalt nicht angelegt. Da haben Sie

vielleicht hinterher gefragt, woher soll ich denn wissen, was in dem Sachverhalt nun angelegt

ist? Was heißt das schon? Angelegt im Sachverhalt ist jedenfalls, das habe ich hier auch schon

mal erwähnt, wenn die Parteien etwas vortragen. Wenn die Parteien etwas vortragen, also zum

Beispiel, einige von Ihnen haben ja die kleine Hausarbeit geschrieben, die wir glaube ich

in 14 Tagen zurückgeben werden, da war im Sachverhalt zum Beispiel angelegt eine Auseinandersetzung

über die Frage, wer eigentlich die Gesetzeskompetenz hat. Warum? Weil einerseits sozusagen die

Bundesregierung oder der Bund vorgetragen hat, wir haben die Kompetenz und andererseits

eine Landesregierung vorgetragen hat, wir haben die Kompetenz. Dann ist völlig klar, in einem

solchen Fall müssen Sie dazu natürlich ausführlich Stellung nehmen. So, jetzt fragen Sie nach

den drei Kunstbegriffen, ja und da wäre es zum Beispiel so, wenn in einem Fall die eine

Partei sagt, das ist ja keine Kunst, das ist ja nur irgendein Schandwerk, ja und die andere

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:25:11 Min

Aufnahmedatum

2018-06-07

Hochgeladen am

2018-06-07 23:39:03

Sprache

de-DE

Tags

rechtfertigung meinungsbildung kunstfreiheit demonstrationen versammlung versammlungen versammlungsfreiheit versammlungsspezifische
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