Guten Tag, hören Sie mich? So darf ich um Ihre Aufmerksamkeit bitten. Guten Tag, ich begrüße Sie herzlich zu der Vorlesung Grundrechte.
Mein Name ist Ibrahim Kanalan. Wie Sie uns schon feststellen können, ich bin nicht Professor Kreski, aber inhaltlich geht es tatsächlich um Grundrechte.
Herr Greifski kann leider nicht hier sein, sodass ich ihn vertreten werde.
Ich bin sein wissenschaftlicher Mitarbeiter und wir werden gemeinsam die Sitzung heute behandeln.
Bevor wir inhaltlich beginnen, möchte ich kurz Werbung machen in Ihrer Sache, nicht in unserer Sache.
Es geht um die Hochschulwahlen. Sie haben sicherlich bereits an der einen oder anderen Stelle Plakate gesehen.
Am 19. und 20. Juni finden diese statt und ich kann sie nur ermuntern, motivieren an den Wahlen teilzunehmen,
weil es letztendlich auch um ihre Interessen geht.
Die Folgen können Sie sehen.
Kurz zur Wiederholung.
Sie haben am letzten Donnerstag bereits begonnen mit den wirtschaftsbezogenen Grundrechten.
Hierbei einerseits sind Sie auf Artikel 9 eingegangen, aber im Wesentlichen auf Artikel 12,
das heißt die Berufsfreiheit. Und das schauen wir uns noch mal kurz an.
Wichtig ist für Sie zu wissen, dass hierbei es sich um einen einheitlichen Grundrecht handelt,
das heißt es geht um Berufswahlfreiheit und Berufsausübungsfreiheit.
Die Folge hiervon ist, dass die Schranke oder Einschränkungsmöglichkeit sich entsprechend auf die Berufswahlfreiheit und Berufsausübungsfreiheit bezieht.
Weiter haben Sie sich auch angeschaut, was Beruf bedeutet, das heißt die Definition.
Allgemein wird davon ausgegangen, dass Beruf jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient,
beziehungsweise dazu beiträgt. Ich gehe auf die Frage, inwieweit die Tätigkeit nur erlaubt sein soll oder sozial bzw. gemeinschaftsschädlich sein soll nicht ein,
aber das haben Sie bereits behandelt. Gegebenenfalls im Rahmen einer Klausur müssen Sie sich auch diese Frage stellen und gegebenenfalls und entsprechendfalls versuchen mit den entsprechenden Ansätzen diese zu beantworten.
Bei dem Schutzumfang einerseits wie bei den meisten Grundrechten geht es auch um die negative Freiheit, aber ganz wichtig, wie ich bereits erwähnt hatte, ist Berufswahl und Berufsausübung erfasst.
Bei Berufsausbildung, insbesondere wenn es um berufsbezogene Bildung, einschließlich Studium geht oder auch Vorbereitungsdienst, juristischer Vorbereitungsdienst, auch dieses ist von dem Schutzumfang von Artikel 12 erfasst.
Kurz zu dem persönlichen Schutzbereich, hier können Sie unschwer erkennen, aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es sich um einen sogenannten deutschen Grundrecht handelt, das heißt nur deutsche Staatsangrüge im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz können sich auf diese Norm berufen.
In bestimmten Konstellationen kann es fraglich sein, inwieweit auch Unionsbürger sich auf diese Norm berufen können. Sie können entweder versuchen, indem Sie entgegen dem Wortlaut unionsrechtliche Vorschriften bevorzugen.
Aufgrund des Vorrang des Unionsrechts sagen bereits, hier können sich die Unionsbürger unmittelbar auf die Norm berufen oder gegebenenfalls versuchen über Artikel 2 Absatz 1, den Gehalt von Artikel 12 hier rein zu bringen und vor diesem Hintergrund versuchen, den Fall zu lösen.
Artikel 12 ist auch anwendbar auf juristische Personen des Privatrechts, dass juristische Personen des Privatrechts sich auf die Grundrechte berufen können, haben sie sicherlich bereits behandelt, das ergibt sich aus Artikel 19 Absatz 3, wir werden nachher auch einen kleinen Fall hier zu haben.
Auf der Eingrifsebene sollten Sie in der Lage sein, zu differenzieren zwischen direkten und faktischen Beeinträchtigungen.
Auf der Ebenen der direkten Beeinträchtigung oder Eingriffe geht es einerseits um Regelungen, die berufsbezogen sind, öfter wird wahrscheinlich der Fall sein, dass Sie Vorschriften haben, die mit Berufsregeln da Tendenz sind.
Das heißt, es ist eigentlich nicht intendiert, eine Regelung zu treffen, die unmittelbar berufliche Berufsausübung oder Berufswahl regelt, aber faktisch sich das so auswirkt, dass auch Berufsausübung oder Berufswahl tangiert ist.
Zudem könnten auch faktische Beeinträchtigungen von Bedeutung sein.
Ganz wichtig, bereits auf der Eingriffebene sollten Sie differenzieren, auf welcher Stufe ein Eingriff vorliegt.
Sie haben sicherlich bereits sich kurz mit dem Apothekenurteil auseinandergesetzt, das schauen wir uns nachher auch etwas ausführlicher an.
Danach geht Bundesverfassungsgericht wie folgt vor, differenziert zwischen drei unterschiedlichen Eingriffebenen oder Stufen.
Einerseits geht es um objektive Zulassungsvoraussetzungen, das sind solche Zulassungsvoraussetzungen, die von dem einzelnen nicht beeinflusst werden können.
Das sind gewöhnlicherweise Quoten in Bezug auf Zulassung zu bestimmten Berufen.
Zulassungsvoraussetzungen sind persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten.
Hier kann es beispielsweise Abschluss, bestimmte Abschlüsse oder Qualifikationen sein, die Sie brauchen, um entsprechend eine Zulassung zu haben, um einen Beruf auszuüben.
Auf der letzten Stufe haben wir Berufsausübungsregelungen. Hier geht es um Modalitäten der beruflichen Tätigkeit.
Das ist die niedrigste Stufe. Im Rahmen der Klausur ist zu empfehlen, dass Sie bereits auf der Eingriffebene feststellen, auf welcher Stufe der Eingriff vorliegt.
Dann werden Sie sich auf der Rechtfertigungsebene entsprechend der Feststellung, die Sie im Rahmen des Eingriffs vorgenommen haben, mit den Anforderungen auseinandersetzen.
Zu der Rechtfertigung müssen Sie immer überlegen, inwieweit eine Einschränkung möglich ist.
Das heißt, es geht um Gesetzesvorbehalt oder Schranken. Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 sieht einen einfachen Gesetzesvorbehalt.
Das heißt, Sie brauchen auf jeden Fall eine gesetzliche Grundlage aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes. Und auf der Rechtfertigungsebene müssen Sie sich weiter entweder, wenn es um Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geht oder Verfassungsmäßigkeit der Anwendung auf der Einzel-Ebene, mit der Verhältnismäßigkeit auseinandersetzen.
Wie bereits erwähnt hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Apothekengesetzurteils die Rechtfertigungsebene bzw. die Verhältnismäßigkeit konkretisiert und in Bezug auf bestimmte Stufen entsprechend präzisiert.
Zusammenfassend sind objektive Zulassungsvoraussetzungen nur dann zulässig oder können gerechtfertigt werden, wenn es um Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter geht.
Auf der zweiten Stufe stehen die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen. Hier geht es um schutzüberragender Gemeinschaftsgüter bzw. wenn es um Abwehr von Schäden und Gefahren für die Allgemeinheit geht.
Auf der letzten Stufe haben wir Berufsausübungsregeln. Hier reichen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls und wenn diese als zweckmäßig erscheinen.
Das heißt, hier nehmen Sie eine mehr oder weniger einfache Verhältnismäßigkeitsprüfung und insbesondere im Rahmen der Angemessenheit wägen Sie die unterschiedlichen Interessen gegeneinander ab.
Soviel als Wiederholung und Einführung. Heute werden wir uns die Schutzfunktion und Teilhaberecht, das aus dem Artikel 12 abgeleitet wird, anschauen.
Zunächst zu der Schutzfunktion. Sie haben sicherlich im Rahmen der Vorlesung bereits gehört, dass die Grundrechte nicht nur eine Abwehrdimension oder Abwehrfunktion haben.
Presenters
Dr. Ibrahim Kanalan
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:36:33 Min
Aufnahmedatum
2018-06-18
Hochgeladen am
2018-06-18 20:19:03
Sprache
de-DE