19 - Grundrechte [ID:9327]
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So, ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte.

In der letzten Sitzung am Montag, das haben Sie ja wahrscheinlich, wenn Sie hier mal mitbekommen,

habe ich mich vertreten lassen müssen von Herrn Dr.

Kannerlahn, weil ich einen relativ kurzfristig anberaubten Termin in Berlin hatte, den ich

da jetzt auch nicht groß verschieben konnte.

Aber er hat mir mitgeteilt, dass das alles sehr gut geklappt hat.

Er hat mit Ihnen die entsprechenden Leitentscheidungen besprochen, das Urteil, das Apothekenurteil,

aber auch die beiden Urteile zur Studienplatzbeschränkung, das Numerus Claususurteil und auch das aktuelle

Urteil zu den Medizinstudienplätzen.

Und er hat mit Ihnen dann auch einen, wie ich finde, schönen kleinen Fall besprochen

und mir dann berichtet, dass im Rahmen der Falldiskussion es zu einigen Nachfragen kam

und das haben mir inzwischen auch einige PÜ-Leiter gesagt, dass es da eine gewisse Unsicherheit

gibt bezüglich der Frage, wo eigentlich genau die Dreistufenlehre zu prüfen ist.

Und wie das immer so ist, dann bekomme ich von den PÜ-Leitern zu hören, also meine

haben mir gesagt, in der Vorlesung sei das und das verboten worden oder sei das und das

gesagt worden, dass irgendwas falsch oder richtig sei.

Und oft ist es dann so, dass da also dieser Kommunikationsprozess offensichtlich mehrere

Stufen durchlaufen hat und auch zu gewissen Missverständnissen beigetragen hat.

Deswegen wollte ich das gerne nochmal wiederholen.

Sie erinnern sich also an die Dreistufenlehre, das haben wir in der, vor einer Woche besprochen,

das haben Sie inzwischen, wenn Sie diese Woche PÜs hatten, auch schon besprochen und wir

haben natürlich gesagt, entscheidend ist diese Dreistufenlehre, weil wir hier eben unterschiedliche

sozusagen Rechtfertigungsmaßstäbe haben.

Und Sie haben sich vielleicht oder vielleicht auch nicht vor einer Woche schon gefragt,

warum ich das jetzt hier sozusagen in so ein Versuch habe, grafisch ein bisschen anders

zu gestalten.

Der Gedanke ist natürlich einfach, objektive Zulassungsvoraussetzungen sind sehr, von der

Definition, wenige, sehr eng, sind sehr schwerwiegend.

Deswegen braucht man sozusagen auch für die Ab-, also für die Rechtfertigung sehr

schwerwiegende Gründe, subjektive Zulassungsvoraussetzungen stehen irgendwie in der Mitte.

Und Berufsauswahlregeln, Ausübungsregeln gibt es natürlich viele, eine große Bandbreite,

da genügen dann nur, wenn Sie so wollen, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls und

der Zweckmäßigkeit.

Ja, das ist glaube ich von Ihnen allen auch verstanden worden oder zumindest dürfte keine

größeren Schwierigkeiten aufwerfen in der Anwendung.

Natürlich dann muss man sich manchmal fragen, was ist denn nun ein überragend wichtiges

Gemeinschaftsgut?

Aber ansonsten glaube ich von der, vom System her ist es glaube ich nachvollziehbar.

Die Frage ist, wo wir prüfen, wo prüfen wir es?

Was ich gesagt habe, ich habe gesagt, dogmatisch richtig und zwar einzig und allein dogmatisch

richtig ist es zu prüfen, ist die Dreistufenlehre im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren

Sinn zu prüfen, da die der Stufenlehre zugrunde legende, der der Stufenlehre zugrunde legende

Gedanken, nämlich dieser Jedesto-Gedanke, je schwerer der Eingriff ist, also sozusagen

je schwerer es ist, was da sozusagen zu der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit führt,

umso gewichtiger müssen auch die Rechtfertigungskonzerne sein.

Letztlich ist die Dreistufenlehre ja nichts anderes als eine Kategorisierung dieses Jedesto-Prinzips

und das ist natürlich ein Abwägungsprinzip.

Das ist etwas, was wir in einer Abwägung tun, wir fragen, wie schwer ist eigentlich

der Grundrechtseingriff und stehen dieser Schwere, dieses Grundrechtseingriffs auf der

anderen Seite ebenso gewichtige Belange des Allgemeinwohls oder aber ebenso gewichtige

Teil einer Videoserie :

Presenters

Dr. Ibrahim Kanalan Dr. Ibrahim Kanalan

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:31:02 Min

Aufnahmedatum

2018-06-21

Hochgeladen am

2018-06-21 22:39:04

Sprache

de-DE

Tags

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