Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Was wird man hier zu problematisieren haben? Welche Frage könnte sich hier stellen?
Ob die Garantenstellung noch besteht? Genau, die Frage, ob die Garantenstellung
noch besteht, ist die Garantenstellung, insbesondere ist die Garantenstellung aus
ehliger Verbundenheit, ist die davon abhängig, dass die Ehe intakt ist, dass die
glücklich verheiratet sind, dass sie verliebt sind wie am ersten Tag? Das
wahrscheinlich nicht, sonst wäre sie statistisch nicht so... na gut, anderes Thema.
Jedenfalls, das kann man wahrscheinlich nicht verlangen, aber genügt es allein
das formale Band der Ehe, obwohl die beiden eigentlich nicht mehr viel mit
manner zu tun haben. Wie ist das, wenn die zwar formal noch
verheiratet sind, aber schon lange getrennt leben? Hier sind also auf einer
Skala verschiedene Konstellationen denkbar und irgendwo wird wohl der Punkt
kommen, wo man sagt, also hier trotz des formalen Bandes der Ehe, lassen wir das
für eine Garantenstellung nicht mehr genügen. Wie sieht es hier in unserem Fall
aus? Würden Sie sagen, dass das, was passiert hier so ungewöhnlich und so
sozusagen e-atypisch ist, dass deswegen die Garantenstellung unter Ehegarten
ausscheidet im Ergebnis? Also ich würde bei dem geschilderten Sachverhalt, vor
allem der Tatsache, dass Sie noch gemeinsam in den Urlaub fahren, die
Garantenstellung weiterhin bejahen. Also die fahren noch gemeinsam im Urlaub,
sie leben im gemeinsamen Haus, sie leben friedlich nebeneinander her.
Also im Grunde genommen ist das, müsste man großhaft sagen, nicht so viel
anders als in 50 Prozent der Ehen, wo die Kinder mal aus dem Haus sind. Also wir
haben hier sicherlich keine so einschneidende Änderung der Situation,
dass die sich nur noch streiten, dass der eine vielleicht sogar schon
Scheidungsantrag gestellt hat, dass wir deswegen sagen würden, die
Garantenstellung aus der Ehe besteht nicht mehr. Aber auch wenn wir zu diesem
Ergebnis kommen, die bleiben Garanten, dann wäre das trotzdem etwas, was Sie in
einer Klausur eben problematisieren müssten, kurz ansprechen müssten. Wenn
das im Sachverhalt schon so ausführlich beschrieben ist, man hätte auch einfach
schreiben können, A und B sind verheiratet, oder wie heißen Sie hier A und F sind
verheiratet, wenn das schon so ausführlich beschrieben ist als etwas
besonderes, dann wird auch erwartet, dass Sie dazu Stellung nehmen, dass Sie sagen,
wo könnte hier ein Rechtsproblem stecken und das wäre eben hier die Frage, besteht
die Garantenstellung noch weiter.
Gut, dann lesen wir weiter, ob wir überhaupt eine Garantenstellung brauchen.
Bei einem gemeinsamen Sylturlaub von A und F mit dem örtlichen Notar N und
dessen Frau M, kam dem A in dessen Schicksal in Gestalt der Nordsee zu
Hilfe. F, die im Unterschied zu A eine begeisterte Schwimmerin war, stürzte sich
an einem stürmischen Tag in die Wellen und geriet dabei unglücklich in einen Sog,
der sie relativ lange unter Wasser hielt und dabei gegen eine kleine Steinmauer
schleuderte, die zum Brechen der Wellen errichtet worden war. A, N und M sahen die
F zunächst gar nicht mehr und entdeckten sie erst eine Minute später, als sie von
einer Welle an Land geworfen wurde. M rief entgeistert, A, du bist doch A,
tu doch was, worauf A sofort zu F lief. Er ging dabei davon aus, dass F durch eine
sofortige Mund-zu-Mund-Beatmung sicher gerettet werden könnte.
In dem Moment, in dem der A beginnt, sich um die F zu kümmern, geht er davon aus,
dass sie durch eine sofortige Mund-zu-Mund-Beatmung, die er als Arzt auch
beherrscht, wie heißt es hier im Sachverhalt, mit Sicherheit hätte gerettet
werden können. Wofür ist das wichtig?
Er geht davon aus, wenn er jetzt was machen würde, könnte er sie mit
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:53:27 Min
Aufnahmedatum
2012-04-18
Hochgeladen am
2012-04-20 09:09:54
Sprache
de-DE
Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.