Herzlich willkommen zur PÜ Strafrecht 2, Einheit 11.
Heute geht es um das Thema Anstiftung und Tötung 3.
Insbesondere geht es heute um die Problematik, wie sich denn die Teilnahme an einem Mord oder
an einem Totschlag auswirkt, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ein eigenes Täter bezogenes
Mordmerkmal aufweist, dass der Haupttäter nicht aufweist oder umgekehrt, dass es beim Teilnehmer
fehlt und beim Haupttäter vorhanden ist. Es geht im Kern also vor allem in die Problematik des
Paragrafen 28 SCGB bei der Anstiftung in unserem Fall und zwar zum Tötungsdelikt. Das ist eine
Klausur Klassiker, den sollte man kennen, den sollte man vor allem aber verstanden haben und
ich versuche euch das jetzt heute so verständlich wie möglich klar zu machen und zu erläutern,
dann ist es von der Lernerei her gar nicht mehr so viel. Man muss nämlich dann eigentlich nur noch
immer das gleiche vorgehen wählen. Darüber hinaus soll es heute natürlich um die Anstiftung an sich
auch gehen und damit beginnen wir vorher aber noch wie ihr es kennt der Stand. Das hier ist
aufgezeichnet im Sommersemester 2024, genauer gesagt am 18. April des Jahres 2024 und das ist
auch der Stand auf dem Sachverhalt und Lösung sind. Wir beginnen mit einer Kurzwiederholung zur
Anstiftung. Der Ausgangspunkt der Anstiftung ist, dass der Anstifter den Tatentschluss beim Täter
beckt, also hervorruft. Das ist von § 26 StGB erfasst, dafür muss er nämlich den Haupttäter
zu dessen vorsätzlich rechtswidriger Tat bestimmen. Der Strafgrund ist umstritten, es gibt zum einen die
sogenannte Schuldteilnahme Theorie, die sagt man verstrickt den Täter in Schuld, allerdings haben wir
ja den Grundsatz der limitierten Accessoriätät, dass die Schuldhaftigkeit der Tat gerade keine
Rolle spielt für den Teilnehmer und das ist in § 29 StGB auch noch mal explizit festgestellt,
denn es kommt auf die Schuld jedes einzelnen Beteiligten isoliert für dessen Strafbarkeit.
Dann gibt es die reine Verursachungstheorie, die sagt man nimmt an einem, also die Teilnahme selbst
ist ein eigenes tatbestandliches Unrecht, allerdings widerspricht der Grundsatz der
Accessoriätät dem, denn wenn es an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt, ist die Teilnahme auch kein eigenes
tatbestandliches Unrecht. Die herrschende Meinung ist deshalb die sogenannte accessoriätätorientierte
Verursachungstheorie, die sagt wir haben zum einen eine Förderung bei der Beihilfe bzw.
Mitverursachung, sowohl bei der Beihilfe als auch bei der Anstiftung, der Haupttat,
aber auch gleichzeitig einen eigenen Angriff auf das Rechtsgut. Was sind die Voraussetzungen,
was sind die Voraussetzungen der Anstiftung? Ich beginne mit der Haupttat, das gilt dann
übrigens auch entsprechend für die Beihilfe, mit der wir uns dann in der nächsten Einheit
auseinandersetzen werden. Zunächst einmal brauchen wir eine taugliche Vortat, dabei gilt die
sogenannte limitierte Accessoriätät. Accessoriätät meint, dass es zusammenhängt, dass es miteinander
verknüpft ist und voneinander abhängig ist, sprich ohne Haupttat keine Teilnahme, das kennt
ihr später dann im Sachenrecht auch insbesondere bei der Accessoriätät der Hypothek. Aus dem
Strafrecht kennen wir das wie gesagt vor allem aus den Teilnahmeregeln, von der Anstiftung und
von der Beteiligung. Es braucht eine Haupttat, allerdings ist diese Accessoriätät limitiert,
das heißt begrenzt. Die Haupttat muss nur in Anführungszeichen vorsätzlich und rechtswidrig
sein, sie muss nicht schuldhaft begangen worden sein. Allerdings, wenn der Täter schuldlos ist,
dann sollte man auch immer an die mittelbare Täterschaft denken. Ich habe es vor zwei Einheiten
schon thematisiert, wenn wir ein Schulddefizit beim Vordermann haben, schrägstrich beim Haupttäter,
dann ist es immer besonders wichtig abzugrenzen, ob wir jetzt hier eine mittelbare Täterschaft
haben oder eine Anstiftung, denn prinzipiell denkbar wäre beides, wegen der limitierten
Accessoriätät auch eine schuldlose Haupttat kann eine taugliche Haupttat im Sinne des Paragraphen
26 StGB sein. Auch ein Rücktritt des Haupttäters vom Versuch ist für den Anstifter unerheblich,
denn das ist ja sogar erst nach der Schuldebene relevant, jedenfalls nach herrschender Meinung,
ein reiner persönlicher Strafaufhebungsgrund und der Begriff persönlich zeigt hier schon,
das betrifft nur den zurücktretenden Haupttäter selbst. Der Anstifter kann von der versuchten
Anstiftung natürlich ebenfalls zurücktreten, dann aber nach Paragraph 31 StGB, damit setzen wir uns
in Einheit 13. Das sind die wichtigsten Sachen zur Haupttat, jetzt kommen wir zum Thema Bestimmen.
Es ist umstritten, was genau der Begriff Bestimmen umfasst. Eine Auffassung sagt,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:14:09 Min
Aufnahmedatum
2024-04-18
Hochgeladen am
2024-04-18 11:46:04
Sprache
de-DE