11 - Einheit 11 (Anstiftung + Tötung III) [ID:52513]
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Herzlich willkommen zur PÜ Strafrecht 2, Einheit 11.

Heute geht es um das Thema Anstiftung und Tötung 3.

Insbesondere geht es heute um die Problematik, wie sich denn die Teilnahme an einem Mord oder

an einem Totschlag auswirkt, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ein eigenes Täter bezogenes

Mordmerkmal aufweist, dass der Haupttäter nicht aufweist oder umgekehrt, dass es beim Teilnehmer

fehlt und beim Haupttäter vorhanden ist. Es geht im Kern also vor allem in die Problematik des

Paragrafen 28 SCGB bei der Anstiftung in unserem Fall und zwar zum Tötungsdelikt. Das ist eine

Klausur Klassiker, den sollte man kennen, den sollte man vor allem aber verstanden haben und

ich versuche euch das jetzt heute so verständlich wie möglich klar zu machen und zu erläutern,

dann ist es von der Lernerei her gar nicht mehr so viel. Man muss nämlich dann eigentlich nur noch

immer das gleiche vorgehen wählen. Darüber hinaus soll es heute natürlich um die Anstiftung an sich

auch gehen und damit beginnen wir vorher aber noch wie ihr es kennt der Stand. Das hier ist

aufgezeichnet im Sommersemester 2024, genauer gesagt am 18. April des Jahres 2024 und das ist

auch der Stand auf dem Sachverhalt und Lösung sind. Wir beginnen mit einer Kurzwiederholung zur

Anstiftung. Der Ausgangspunkt der Anstiftung ist, dass der Anstifter den Tatentschluss beim Täter

beckt, also hervorruft. Das ist von § 26 StGB erfasst, dafür muss er nämlich den Haupttäter

zu dessen vorsätzlich rechtswidriger Tat bestimmen. Der Strafgrund ist umstritten, es gibt zum einen die

sogenannte Schuldteilnahme Theorie, die sagt man verstrickt den Täter in Schuld, allerdings haben wir

ja den Grundsatz der limitierten Accessoriätät, dass die Schuldhaftigkeit der Tat gerade keine

Rolle spielt für den Teilnehmer und das ist in § 29 StGB auch noch mal explizit festgestellt,

denn es kommt auf die Schuld jedes einzelnen Beteiligten isoliert für dessen Strafbarkeit.

Dann gibt es die reine Verursachungstheorie, die sagt man nimmt an einem, also die Teilnahme selbst

ist ein eigenes tatbestandliches Unrecht, allerdings widerspricht der Grundsatz der

Accessoriätät dem, denn wenn es an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt, ist die Teilnahme auch kein eigenes

tatbestandliches Unrecht. Die herrschende Meinung ist deshalb die sogenannte accessoriätätorientierte

Verursachungstheorie, die sagt wir haben zum einen eine Förderung bei der Beihilfe bzw.

Mitverursachung, sowohl bei der Beihilfe als auch bei der Anstiftung, der Haupttat,

aber auch gleichzeitig einen eigenen Angriff auf das Rechtsgut. Was sind die Voraussetzungen,

was sind die Voraussetzungen der Anstiftung? Ich beginne mit der Haupttat, das gilt dann

übrigens auch entsprechend für die Beihilfe, mit der wir uns dann in der nächsten Einheit

auseinandersetzen werden. Zunächst einmal brauchen wir eine taugliche Vortat, dabei gilt die

sogenannte limitierte Accessoriätät. Accessoriätät meint, dass es zusammenhängt, dass es miteinander

verknüpft ist und voneinander abhängig ist, sprich ohne Haupttat keine Teilnahme, das kennt

ihr später dann im Sachenrecht auch insbesondere bei der Accessoriätät der Hypothek. Aus dem

Strafrecht kennen wir das wie gesagt vor allem aus den Teilnahmeregeln, von der Anstiftung und

von der Beteiligung. Es braucht eine Haupttat, allerdings ist diese Accessoriätät limitiert,

das heißt begrenzt. Die Haupttat muss nur in Anführungszeichen vorsätzlich und rechtswidrig

sein, sie muss nicht schuldhaft begangen worden sein. Allerdings, wenn der Täter schuldlos ist,

dann sollte man auch immer an die mittelbare Täterschaft denken. Ich habe es vor zwei Einheiten

schon thematisiert, wenn wir ein Schulddefizit beim Vordermann haben, schrägstrich beim Haupttäter,

dann ist es immer besonders wichtig abzugrenzen, ob wir jetzt hier eine mittelbare Täterschaft

haben oder eine Anstiftung, denn prinzipiell denkbar wäre beides, wegen der limitierten

Accessoriätät auch eine schuldlose Haupttat kann eine taugliche Haupttat im Sinne des Paragraphen

26 StGB sein. Auch ein Rücktritt des Haupttäters vom Versuch ist für den Anstifter unerheblich,

denn das ist ja sogar erst nach der Schuldebene relevant, jedenfalls nach herrschender Meinung,

ein reiner persönlicher Strafaufhebungsgrund und der Begriff persönlich zeigt hier schon,

das betrifft nur den zurücktretenden Haupttäter selbst. Der Anstifter kann von der versuchten

Anstiftung natürlich ebenfalls zurücktreten, dann aber nach Paragraph 31 StGB, damit setzen wir uns

in Einheit 13. Das sind die wichtigsten Sachen zur Haupttat, jetzt kommen wir zum Thema Bestimmen.

Es ist umstritten, was genau der Begriff Bestimmen umfasst. Eine Auffassung sagt,

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:14:09 Min

Aufnahmedatum

2024-04-18

Hochgeladen am

2024-04-18 11:46:04

Sprache

de-DE

Tags

Mord habgier Anstiftung niedrige Beweggründe gekreuzte Mordmerkmale Teilnahme am Mord Anstiftung zum Mord Verhältnis zwischen Mord und Totschlag § 28 StGB
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