Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Ja, dann können wir anfangen mit den Hausaufgaben. Leider ist Variante 1 aufgrund eines technischen Defektes, das kann sein.
Variante 2 aufgrund eines Zustands geistiger Umnachtung des Kollegen, der vor mir hier irgendwie am Freitag, möglicherweise im Audimax war, der Präsenter nicht da.
Deswegen kann ich das hier von unten sozusagen die Fragen nicht umschalten. Deswegen sind schon mal alle Hausaufgaben-Fragen aufgedeckt, also jedenfalls fast alle.
Nachher bei der Vorlesung wird es ein bisschen komplizierter, aber das muss ich dann vielleicht mal von oben aus machen.
Gut, wie auch immer. Also Hausaufgaben, erste Frage. Wo liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen den Voraussetzungen für einen Rücktritt beim Alleintäter und bei mehreren Betreffenden?
Beteiligten. Gar nicht mal in die Details gegangen, sondern nur ganz grob. Was ist ein wichtiger Unterschied? Warum ist es wichtig zu wissen?
Prüfe ich den Rücktritt des Alleinteters vom Versuch oder prüfe ich den Rücktritt eines von mehreren Beteiligten?
Was läuft da anders? Na so schwer ist das nicht. Wir hatten da sogar extra eine Gegenüberstellung.
Sie hatten das sogar schon spontan am letzten Mittwoch bei der Gegenüberstellung erkannt.
Als Alleintäter hat man mehr Möglichkeiten.
Also mehr Möglichkeiten meinen Sie jetzt zurückzutreten. Ansonsten wahrscheinlich reicher, wirken wahrscheinlich, wenn man Beteiligte hat, ihren zuarbeiten.
Aber ansonsten als Alleintäter hat man mehr Möglichkeiten. Was insbesondere reicht bei mehreren Beteiligten?
Nur, dass wir das jetzt im Detail schon gemacht haben. Aber was reicht bei mehreren Beteiligten grundsätzlich nicht aus?
Das bloße Nichtstun durch einen dieser Beteiligten. Wenn natürlich alle drei Beteiligten sich gemeinsam entschließen, wir tun alle drei nichts, das muss dann schon reichen.
Aber wenn es einer von den drei sagt, ich mache nicht weiter, dann reicht das eben nicht aus.
Zweite Stufe. Nach welchem dreistufigen Schema lässt sich der Rücktritt vom Versuch prüfen?
Welche drei Schritte können wir da der Reihe nach abarbeiten? Sie ist gerade vielleicht, können Sie deswegen für Sie antworten.
Zuerst prüft man, ob kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Wenn der vorliegt, dann kann man nicht zurücktreten.
Dann prüft man, ob die erforderliche Rücktrittshandlung vorliegt, die sich unterschiedlich, je nachdem, ob man einen beendeten oder einen unbeendeten versucht hat.
Und dann prüft man, ob das freiwillig vorgenommen wurde.
Genau, das war in jeder Hinsicht perfekt. Erster Prüfungspunkt.
Fehlgeschlagener Versuch, wenn ja, dann kein Rücktritt mehr möglich.
Wenn kein fehlgeschlagener Versuch, Prüfung der erforderlichen Rücktrittshandlung, abhängig davon, ob beendet oder unbeendet, und dann ist das die Freiwilligkeit.
Was sind denn nun die Voraussetzungen eines fehlgeschlagen Versuchs?
Also mit anderen Worten, wann ist der Versuch fehlgeschlagen und damit nicht mehr rücktrittsfähig?
Ich bin sehr sicher, dass wir am Mittwoch darüber gesprochen haben.
Ich darf vielleicht bei der Gelegenheit sagen, der Rücktritt vom Versuch, also das ist alles wichtig, was wir in diesem Semester machen, aber der Rücktritt vom Versuch ist tatsächlich deswegen ein besonders wichtiges Gebiet,
weil der sowohl für die Praxis von großer Bedeutung ist. Sie können sich das vorstellen, da geht es im Grunde genommen um alles oder nichts.
Da geht es darum, werde ich bestraft wegen des Versuchs mit einer nur fakultativen Strafmilderung, ob ich die kriege oder nicht, weiß ich vorher auch nicht, oder bin ich straffrei?
Und das ist auch etwas, was in Klausuren permanent dran kommt. Also das sollten Sie wirklich subtlfest sein.
Und vor diesem Hintergrund stelle ich die Frage noch einmal, was sind denn die Voraussetzungen eines fehlgeschlagen Versuches?
Der Täter muss glauben, dass er mit seinen Mitteln schon alles Mögliche getan hat, um den Erfolg herbeizuführen.
Das gibt es auch, aber das ist nicht der fehlgeschlagene Versuch. Überlegen Sie nochmal, fehlgeschlagen, wenn er schon glaubt, schon alles getan zu haben, um den Erfolg herbeizuführen?
Ja, der Täter kann aus seiner Sicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, also er denkt zumindest, dass er den Erfolg nicht mehr ohne eine relevante Zäsur herbeiführen kann.
Also ja, dann wäre es ja eben eigentlich nicht belohnenswert, dass er den Versuch aufgibt, weil er denkt, er kann ja eh nicht mehr klappen und dann ja, jetzt dreh dich zurück und das ist dann straffrei.
Genau, also diese Definition, die Sie gebracht hatten, die brauchen wir nachher, wenn wir über beendeten und unbeendeten Versuch sprechen.
Man könnte natürlich das, was Sie sagen, fortführen mit einem Halbsatz und sagen, und trotzdem hat es nicht geklappt und wird nicht mehr klappen nach seiner Sicht, dann wären wir auch wieder so ähnlich dort.
Aber üblicherweise definiert man diesen fehlgeschlagenen Versuch dann oder nimmt man ihn dann an, wenn der Täter, ganz wichtig, haben beide richtig gesagt, nach seiner Vorstellung von der Tat, wie alles beim Versuch, prüfen wir das subjektiv aus Täterperspektive.
Nach seiner Vorstellung von der Tat davon ausgeht, den Erfolg jetzt mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr herbeiführen zu können.
Und die Kollegin hat auch schon sehr schön erklärt, warum hier, obwohl es diese figurfehlgeschlagenen Versuche nicht explizit im STGB gibt, warum hier die Herr Schnee-Meinung sagt, wir erkennen einen Rücktritt nicht mehr an.
Wir können hier eigentlich gar nicht vom Aufgeben eines Planes sprechen, wenn der Täter ohnehin denkt, dass er den Erfolg nicht herbeiführen kann.
Das ist etwas, was ich nicht, ohnehin nicht herbeiführen kann, das kann ich nicht im eigentlichen Sinne aufgeben.
Was besagt nun im Zusammenhang mit diesen fehlgeschlagenen Versuch die sogenannte Gesamtbetrachtungslehre?
In welcher Situation, in welcher Konstellation, in welcher Sachfallskonstellation wird das überhaupt bedeutsam?
Wo spielt das überhaupt eine Rolle und was ist dann die Aussage dieser Gesamtbetrachtungslehre?
Ein Täter versucht mit mehreren Mitteln jemanden zu schädigen, aber die ersten Versuche gehen fehl.
Beim letzten Versuch tritt er dann doch noch zurück und jetzt ist die Frage, stellen wir auf alle einzelnen Versuche ab oder auf den Gesamtzusammenhang
und geben ihm die Chance, nochmal zurückzutreten, was auf Opferschutz natürlich von Vorteil ist, denn am Ende wird das Opfer dann doch nicht so stark geschädigt.
Also es geht ganz genau richtig, es geht um mehraktige Geschehensabläufe, es geht sozusagen um den sukzessiven Versuch der Herbeiführung eines Erfolges auf verschiedene Art und Weise
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:27:58 Min
Aufnahmedatum
2014-05-19
Hochgeladen am
2014-05-19 12:20:32
Sprache
de-DE