So, dann begrüße ich Sie zur Vorlesung Grundrechte. Heute an einem für Erlangen sehr denkwürdigen
Tag. Ich hatte, um ehrlich zu sein, damit gerechnet, dass mehr von Ihnen jetzt schon
vorglühen müssen für die Abendveranstaltung, aber ich sehe doch, der ein oder die andere
ist jedenfalls entsprechend angezogen. Also insofern wird es da wohl nachher dann noch
weitergehen. Ja, ich werde deswegen auch versuchen, selbstverständlich die Vorlösung pünktlich
zu beenden. Wir haben allerdings einiges heute zu tun und zum einen müssen wir uns mit dem
Fall, den wir am Montag nicht mehr besprochen bekommen haben, beschäftigen. Wenn jemand
am Montag nicht da war und sich den Fall auch sonst nicht elektronisch hat runtergeladen,
dann liegen noch Kopien. Ich muss dann etwas, das hat mir auch am Montag erst nach der
Vorlösung jemand gesagt, dass ich ja bislang vergessen habe oder wir haben nicht über
Artikel 13 bislang gesprochen. Das trage ich noch nach und dann müssen wir mit Artikel
5 beginnen. Also heute wird es ein bisschen sozusagen ein vielseitiges Programm, aber
ich denke, wir schaffen das ganz gut. Bevor wir das machen, kurz die Erinnerung. Wir haben
am Montag über Artikel 4 gesprochen. Wir haben uns mit Artikel 4 beschäftigt, haben uns insbesondere
natürlich, wie sich das gehört, den Schutzbereich angeschaut, haben gesehen, der wird sehr weit
definiert. Da gibt es natürlich auch Ansätze, aber in aller Regel ist die Definition des
Schutzbereiches meistens nicht das zentrale Problem, sondern es geht insbesondere darum,
genauer herauszuarbeiten. Wo liegt denn möglicherweise eine Eingriffsdimension, also wird in eine
negative oder positive Freiheit eingegriffen und dann natürlich die Fragen der Rechtfertigung.
Wir haben uns insbesondere mit dem Crucifix und auch mit den verschiedenen Kopftuchverbotsurteilen
des Bundesverfassungsgerichts beschäftigt und ganz am Ende noch mit dem Religionsverfassungsrecht.
Gibt es zu dem, was wir am Montag besprochen haben, Fragen?
Sehe ich jetzt nicht, dann können wir ja mal schauen, ob wir das Wissen von Montag gleich
schon anwenden können. In den Übungsfall 3, ich hatte Sie ja auch gebeten, den sich
anzuschauen, deswegen möchte ich das jetzt hier nicht im Einzelnen nochmal alles umfassend
vorführen. Es ist klar, worum es ging, es ist eine Schülerin, das ist in einer 9.
Klasse und die soll im Rahmen des Sozialkundeunterrichts an einem Moscheebesuch teilnehmen, also Sozialkundeunterricht,
nicht Religionsunterricht. Das ist auch angekündigt worden, Ihre Eltern, aber auch Sie selbst
sind dagegen. Die Eltern sind Christen, Sie ist Atheistin, also Sie wollen nicht an diesem
Moscheebesuch teilnehmen und die Schule sagt, es ist aber Teil des verpflichtenden Unterrichts
und am Tag des geplanten Moscheebesuchs machen Sie blau, wie man das ja so nennt, also Sie
melden Sie ab und dann wird das, ist ja klar, die Schule sagt dann, das glauben wir euch
nicht, nachdem ihr vorher schon gesagt habt, ihr wollt das nicht, verlangt ein ärztliches
Attest, das haben Sie natürlich nicht und dann kommt es zu einem Bußgeld in Höhe von
25 Euro, das wird vom Amtsgericht bestätigt, das Gericht verhält sich auch dazu, sagt eben,
da gab es keine Berechtigung, das ist kein Religionsunterricht, das Ganze wird vom Oberlandesgericht
bestätigt, Sie erheben Verfassungsbeschwerde, alle drei. So und dann haben wir eine Fallvariante,
noch vor dem Besuch der Moschee begehren wiederum alle drei verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz
und beantragen eine Befreiung vom Unterricht an den genannten Tag, diese Anträge werden
zurückgewiesen und dann haben wir noch einen Hinweis, die allgemeine Schulpflicht beruht
auf dem Landesschulgesetz und wir sollen unterstellen, dass dieses verfassungsgemäß ist. Wenn wir
uns jetzt erstmal sozusagen diesen Fall so vor Augen führen, dann fällt ja etwas auf,
also es fällt auf, wir haben es mit einer Fallvariante zu tun, die unterscheidet sich
von dem Hauptfall wodurch, was ist da der entscheidende, also was ist der Unterschied?
Dann lass mal jemand in seine eigenen Worte fassen oder ihre eigenen Worte, was ist der
Unterschied zwischen dem Hauptfall und der Fallvariante? Ist ja jetzt wahrscheinlich
auch wichtig für uns, um zu wissen, wie wir da mit dem Fall vorgehen sollen. Ja, Unterschied
der Fallvariante zum Hauptfall. Ist das jetzt schwierig oder sind Sie alle noch dabei den
Fall zu lesen? Sie gucken mich so entsetzt an. Sie haben was noch nicht gehört? Fallvariante
und Hauptfall haben Sie noch nicht gehört oder was haben Sie noch nicht gehört? Ah,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:30:43 Min
Aufnahmedatum
2022-06-02
Hochgeladen am
2022-06-03 04:49:05
Sprache
de-DE