Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Wir dürfen heute einsteigen dort wo wir das jetzt mal aufgehört haben, nämlich bei der Einheit
Bürger, Einwohner und öffentliche Einrichtungen und dort waren wir eigentlich bis zum Ende der
Themen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gekommen und würden jetzt unmittelbar mit
den öffentlichen Einrichtungen fortfahren, es sei denn, Ihnen sind noch bei der Nachbereitung
beispielsweise Fragen gekommen zu dem Themenkomplex Bürger Einwohner. Gut.
Die öffentliche Einrichtung. Sie müssen verzeihen, wenn ich ab und so auf mein Handy
blicke, ich habe mein Gesetz vergessen und muss deswegen ab und so hier spicken. Bitte schlagen
Sie mal den 21 Bayerischer Gemeindeordnung auf. Dort findet Sie in Absatz 1 die zentrale
Regelung zur öffentlichen Einrichtung. Und zwar heißt es dort, alle Gemeindeangehörigen
sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen
der Gemeinde zu benutzen. Dort ist also normiert, wenn man so freimütig liest, ein Anspruch,
der Einwohner auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde. Stellt sich also
die Frage, was ist eine öffentliche Einrichtung? Und dieser gesamte Themenkomplex ist einer
derjenigen, die wieder wirklich examenrelevant sind. Ganz viele Klausuren haben öffentliche
Einrichtungen zum Gegenstand. Sie werden nachher sehen, weil sich daran einige ganz spannende
allgemeine und besondere Fragen aufziehen lassen und weil das einfach eine der besonderen,
sagen wir mal eher, den besonderen Verwaltungsrechtstypischen Fallgestaltungen sind, wo sie nicht nur abstrakt
irgendeinen Beschluss, wie ist der zustande gekommen, prüfen können, sondern einen echten
Anspruch aus dem Kommunalrecht der Gemeindeangehörigen gegenüber der Gemeinde. Darüber lässt sich
also eine vollständig kommunalrechtliche Klausur bilden. Okay, was also sind denn öffentliche
Einrichtungen? Zunächst nochmal kurz die Definition. In der Art ungefähr, Sie werden es immer
wieder feststellen, die sind immer ganz leicht unterschiedlich definiert. Im Kern trifft
es diese Definition. Die einzelnen Merkmale schauen wir uns nachher noch an. Lautet, eine
öffentliche Einrichtung ist jede Einrichtung der Gemeinde, die im öffentlichen Interesse
unterhalten wird und die durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch
Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird. Wie gesagt, die
einzelnen Elemente schauen wir uns an. Wichtig, eine Einrichtung der Gemeinde, die dient
dem öffentlichen Interesse. Sie wird gewidmet, was eine Widmung ist, schauen wir uns noch
an. Und sie wird gewidmet zur Benutzung durch in erster Linie die Gemeindeangehörigen.
Sie finden entsprechende Ermächtigungsgrundlagen auch noch in der Landkreisordnung und in
der Bezirksordnung sowie in dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Öffentliche
Einrichtungen sind also nicht speziell gemeindlich, müssen nicht sein, können auch von anderen
Trägern öffentlicher Gewalt errichtet werden. Wir beschäftigen uns hier aber mit der Gemeinde,
weil das sicher der Kernpunkt der Auseinandersetzung ist. Beispiele. Was sind alles öffentliche
Einrichtungen? Wahnsinnig viel. Wenn wir einfach mal angucken, was dort genannt ist. Öffentliche
Strom- und Wasserversorgung. Also die Einrichtung, die in der Straße liegt, ist eine öffentliche
Einrichtung von der Gemeinde, der Stadt Erlangen, benutzt, hergestellt, gewidmet, damit sie
ihre Abwässer dort entsorgen können. Aber auch statt Häuser, statt Hallen. Also wenn
Sie eine Veranstaltung planen und sagen, ich habe 400 Gäste, wo bringe ich die unter,
dann gibt es ziemlich wenig Räumlichkeiten. Beispielsweise aber oft Einrichtungen der
Gemeinde, zum Beispiel die Stadthalle oder wenn es noch größer ist vielleicht ein Stadion,
als das von der Gemeinde betrieben wird, wäre auch das möglicherweise eine öffentliche
Einrichtung. Gilt aber ganz besonders auch für soziale kulturelle Einrichtungen. Büchereien,
Theater, Jugendtreffs. Viele Schwimmbäder sind öffentliche Einrichtungen. Ganz besonders
Klausur relevant, allerdings auch mehr mit dem Schwerpunkt in der GWO, in der Gewerbeordnung,
aber eben Schnittmenge, Messplätze, Volksplätze. Also sowohl Sie wollen Zugang zu einer Messe,
eher unspannend, da köpfen ja alle hin, spannender dann die Frage, Sie betreiben ein Ausstellungsgeschäft,
also einen Riesenrad oder Sie wollen einfach nur eine Fressbude aufstellen und möchten
dort zugelassen werden und dann gibt es regelmäßig mehr Andrang, als es Möglichkeiten gibt und
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:24:30 Min
Aufnahmedatum
2017-07-05
Hochgeladen am
2017-07-05 17:17:12
Sprache
de-DE