10 - Kommunalrecht [ID:8053]
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Meine verehrten Damen und Herren, ich darf Sie begrüßen zu unserer Vorlesung Kommunalrecht.

Zum Einstieg möchte ich ganz kurz noch einmal auf die Übersicht über die Vorlesung zurückkommen

und mit Ihnen noch kurz noch besprechen, was in den verbleibenden Stunden bis zum Semesterende bei uns noch ansteht.

Ein Thema, das hatten wir ganz zu Beginn gesehen, ist rausgefallen, das Abgabenrecht,

was nicht mehr Prüfungsgegenstand ist, das habe ich jetzt rausgenommen aus der Übersicht.

Dadurch hat sich auch die Lage etwas entzerrt.

Wir haben nämlich ein, zwei Stunden Rückstand uns eingeholt.

Und wenn Sie jetzt hier auf die Übersicht blicken, sehen Sie, wir haben letzte Woche fertig gemacht,

Rechtsetzung der Kommunen, wollen uns heute mit Einwohnern, Bürgern und öffentlichen Einrichtungen beschäftigen.

Dafür werden wir wahrscheinlich diese und die nächste Stunde benötigen.

Und dann verbleiben noch zwei, um uns mit der Gemeinde Wirtschaft und mit der Kommunalaufsicht und der kommunalen Zusammenarbeit zu beschäftigen.

Und am Tag der letzten Vorlesung, 26.07., findet die Modulabschlussklasse Bachelor statt.

Das ist, soweit ich weiß, im Zusammenspiel mit Umweltrecht.

Sind denn Bachelor noch anlesen überhaupt?

Keine Bachelor? Dann heißt es für Sie, das Semester endet dann für Sie schon eine Woche vorher.

Genau. Wunderbar. Die Verzögerung, bitte ich auch, zur entschuldigen Technik hat gesponnen.

PowerPoint hat darauf bestanden, sich nochmal neu zu starten.

Ok. Womit wollen wir uns heute beschäftigen?

Wir beschäftigen uns mit dem Begriff des Einwohner, dem Begriff des Bürgers und vor allem im Nachgang mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung.

Einwohner- und Bürgerbegriff werden Sie sehen, ist teilweise Voraussetzung für die Anknüpfung für bestimmte Normen.

Manche knüpfen an den Einwohnerbegriff an, manche knüpfen an den Bürgerbegriff an.

Das wird dann vor allem auch im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bürger ein Thema.

Das ist dann aber bei den öffentlichen Einrichtungen wieder der Anspruch der Einwohner.

Unser Programm ist also das Folgende. Wir werden uns zunächst mit den Begriffen beschäftigen.

Uns dann die Beteiligungsrechten, die die Bayerische Gemeindeordnung für die Bürger vorsieht nähern.

Und wahrscheinlich erst in der nächsten Stunde dann mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung, vielleicht fangen wir auch heute schon an.

Wie handelt es sich um den G dysk divorziable Mittel?

Wie sicher sind die enjoinier Hubble dieiasmifizierten whispering vol-

öffentliche Einrichtung als ein Standard-Spielfeld noch ein bisschen mehr, aber auch vor allem werden wir uns heute noch beschäftigen mit dem Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.

Dort sind zahlreiche offene oder jedenfalls schwierig zu beantwortende Rechtsfragen und zwar durchaus auch schonmal Gegenstand eines Staatsexamens, sind aber teilweise nur einigermaßen schwer eingrenzbar.

Wir werden versuchen die Probleme anzutippen. Ich sage aber schon jetzt, wir werden sie nicht alle bis ins letzte Detail besprechen können.

Okay, erste Frage, was ist ein Einwohner, was ist ein Bürger? Wir schauen einfach mal ins Gesetz und zwar in den Artikel 15 Bayerische Gemeindeordnung.

Dort beginnt der vierte Abschnitt Rechte und Pflichter der Gemeindeangehörigen. Auch hier, wie Sie sehen, wenn Sie weiter blicken, geht es hier um Einwohner und Bürger, um Ehrenbürgerrecht, das Wahlrecht, das Mitberatungsrecht, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Bürgerantrag, Sorgfalt und Verschwiegenheitspflicht und die ehrenamtliche Tätigkeit.

Und dann schiędzy ich auch die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen. Wenn Sie das

die gleichen Rechte und Pflichten. Gemeindeangehörig sind die Gemeinde-Einwohner.

Und jetzt sagt Absatz 2, Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, also die

Gemeinde-Einwohner, die in ihrer Gemeinde das Recht an den Gemeindewahlen

teilzunehmen besitzen. Wir unterscheiden also zwischen Bürgern und Einwohnern.

Und die Unterscheidung treffen wir allein danach. Hat jemand, der Einwohner ist ein

Wahlrecht, dann ist er Bürger, hat er es nicht, ist er nur Gemeinde-Einwohner.

Ob jemand Wahlrecht besitzt, das hat mir ganz zu Beginn mal gesehen.

Entnehmen Sie dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz dort Artikel 1, dort

ist es im Zweifel relativ ausführlich dargestellt. Für Sie und darauf würde ich

hier auch jetzt begrenzen, sind es vor allem zwei Voraussetzungen. Es muss sich

um einen, für Gemeindebürger, um einen volljährigen Unionsbürger handeln.

Heißt, nur Volljährige haben in Bayern das Kommunalwahlrecht, aber es ist

unabhängig von der Staatsbürgerschaft, jedenfalls solange es sich um ein Mitglied

der Europäischen Union, also ein Bürger der Europäischen Union handelt.

Beispielsweise Mitglieder der Vereinigten Staaten von Amerika hätten

kein Wahlrecht, wären deswegen keine Gemeindebürger, wenn sie aber in der

Teil einer Videoserie :

Presenters

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:24:27 Min

Aufnahmedatum

2017-06-28

Hochgeladen am

2017-06-29 12:17:31

Sprache

de-DE

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