Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Bevor wir mit den Hausaufgaben anfangen, hatte dankenswerterweise der Kollege gesagt,
er hätte heute auch mal etwas Aktuelles, weil ich hier mal ganz gerne so was passiert gerade,
was steht in der Zeitung, das hat mit Jura, mit Strafrecht insbesondere zu tun.
Und er ist ja auf etwas gestoßen und wollte uns da kurz etwas vortragen.
Ich werde dann auch zwei Sätze anschließen dazu sagen, da ich es aber nicht selbst gelesen habe,
noch habe ich gedacht, ich überlasse ihm sozusagen den einführenden Teil.
Bei den Koalitionsverhandlungen wurde vereinbart, dass in Zukunft als Sanktionsmaßnahme
für die Richter vorgesehen ist, dass sie, sollte jemand straffällig geworden sein,
ein Fahrverbot verhängen dürfen, beispielsweise bei Diebstahl oder anderen Alltagstelikten.
Ja, was hat jetzt damit auf sich? Ich habe das jetzt wie gesagt nicht gelesen,
aber ich hatte das, als wir über die Sanktionen gesprochen hatten, hier glaube ich schon mal kurz erwähnt.
Es gibt ja jetzt schon die Möglichkeit des Fahrverbotes als Nebenstrafe, das ist allerdings beschränkt
auf Fälle, wo wir eigentlich einen Bezug zum Straßenverkehr haben.
Und jetzt ist eben die Frage, also unterstelle ich mal jedenfalls, dass es darum geht,
weil diese Diskussion gab es schon immer wieder mal, ob man nicht dieses Fahrverbot als Nebenstrafe
auch auf andere Delikte sozusagen ausdehnen soll. Wir haben ansonsten normalerweise als reguläre Strafen
die Geldstrafe und die Freiheitstrafe und mit der Freiheitstrafe ist man so ein bisschen zurückhaltend,
weil man sagt, also gerade bei Leuten, die jetzt irgendwie das erste Mal straffällig geworden sind,
die will man nicht gleich einsperren. Erstens wäre das vielleicht unverhältnismäßig,
zweitens ist die Frage, ob sie nicht dann irgendwie im Gefängnis erst das lernen, was sie eigentlich
nicht lernen sollen sozusagen, weil so richtig guter Umgang ist, das ist ja vielfach auch nicht, den man dort hat.
Das heißt, es bleibt eine Möglichkeit der Geldstrafe, das ist beim einen oder anderen dann insofern
wieder schwierig, weil bei dem eigentlich nicht viel zu holen ist letztlich, wobei nicht viel zu holen,
damit meine ich jetzt nicht, dass der Staat sich an der Geldstrafe bereichern möchte, sondern nicht viel zu holen,
damit meine ich, wenn jemand kein reguläres und nachgewiesenes Einkommen hat und deswegen eine extrem
niedrige Geldstrafe, da die Tagesätze zu niedrig sind, nur festgesetzt werden kann, dann tut ihm das vielleicht
auch nicht so weh und da ist durchaus eine Möglichkeit, gerade bei jungen Leuten natürlich eventuell auch hier
über das Fahrverbot zu gehen, denn das ist etwas, was gerade jungen Leuten dann vielfach relativ weh tut,
weil sie wissen selbst, also wenn sie gerade erst mehr oder weniger 18 geworden sind, wie schön das ist,
wenn man auf einmal die Freiheit hat irgendwo dort hinfahren zu können alleine, wo man hinfahren möchte.
Und ich habe am Dienstag Nachmittag eine Veranstaltung hier für die fortgeschrittenen Studenten mit einem Richter
zusammen gemacht, der auch so ein bisschen erzählt hat aus seiner Praxis, und da ging es jetzt nicht ums Fahrverbot,
sondern um die Entziehung der Fahrerlaubnis und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, da ist es ja so,
dass dann gleichzeitig noch angeordnet werden kann, dass bis man diese Fahrerlaubnis neu erwirbt,
dass man also wieder den Führerschein machen kann, bestimmte Sperrfristen festgesetzt werden und er sagt,
das ist wirklich das Schlimmste, was man jungen Leuten antun kann. Theoretisch gibt es diese Möglichkeit
sogar, das bei Leuten zu machen, die den Führerschein noch gar nicht haben, sondern dass man sagt,
beim 17-Jährigen, du darfst aber erst in drei Jahren Führerschein machen. Und wenn die dann rauskommen,
hat er gesagt aus der Verhandlung, die sind total gebrochene Leute, weil die eigentlich sich darauf gefreut haben,
in einem halben Jahr habe ich den Führerschein, dann müssen sie ihren Freunden gehen und müssen sagen,
du, also bis ich Auto fahre, das wird erst mal noch zweieinhalb Jahre dauern. Also das ist sicherlich etwas,
was sehr invasiv durchaus ist. Ich will es deswegen nicht unbedingt dem das Wort reden, weil es ist jetzt nicht so,
dass man sagt, man muss die Leute möglichst demütigen und quälen, aber wir suchen natürlich, wenn wir Leute schon bestrafen,
schon auch Dinge, die ihnen wehtun. Dafür ist es Strafe, damit es wehtut und da ist das eben eine denkbare Möglichkeit.
Und wie gesagt, ich habe das jetzt nicht gelesen, bin aber gespannt, ob es kommt, weil es diese Diskussion,
wie gesagt, immer wieder mal gegeben hat, in regelmäßigen Abständen und wäre es interessant,
was diesmal dann umgesetzt wird. Gut, das dazu. Noch Fragen von Ihrer Seite?
Sei es zum Fahrverbot, sei es zur Geburtstagsparty von China irgendwie? Nein, okay.
Dann kommen wir zu unseren Hausaufgaben. Das war diesmal nicht besonders viel.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:24:49 Min
Aufnahmedatum
2013-11-21
Hochgeladen am
2013-11-21 15:09:47
Sprache
de-DE
Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.