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Willkommen zurück im nächsten Video.
In diesem Video geht es um das Vermiet- und Verlei-recht.
Auch wenn Sie ein Werk vermieten oder ein Werk verleihen, stellt sich die Frage, ob
das urheberrechtlich relevant ist.
Ist das ein Eingriff in das Urheberrecht?
Müssen Sie den Urheber fragen, wenn Sie das machen oder wenn Sie es nicht machen, droht
Sie, droht die Gefahr, dass Sie abgemahnt werden.
Fangen wir wieder mit dem europäischen Recht an.
Es gibt mir hier eine eigene Richtlinie zu der Problematik Vermiet- und Verlei-Richtlinie,
2615 EG, wo ausdrücklich drinsteht im Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieses Kapitels sehen die Mitgliedsdaten vorbehaltlich Artikel 6 das Recht vor, die Vermietung und
das Verleihen von originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer
in Artikel 3 Absatz 1 zu bezeichnenden Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten.
Also geht auch für Leistungsschutzrechte, aber es muss hier sozusagen ein eigenständiges
Verwertungsrecht bestehen, auch für das Vermieten.
Vermietrecht als eigenständiges Verwertungsrecht, das ist sozusagen unionsrechtlich entsprechend
vorgegeben.
Warum ist das so?
Ist das gerechtfertigt?
Überzeugt das?
Na ja, überzeugt schon, denn durch das Vermietrecht wird natürlich der Nutzerkreis erweitert.
Es nutzen weitere Personen das Werk und gleichzeitig droht, dass der urheber Einnahmeverlust
erleidet, weil ein Buch, das jemand über eine Vermietung konsumiert hat, das kauft
er sich dann entsprechend nicht.
Deswegen haben wir hier die Situation, dass es aus urheberrechtlicher Sicht gerechtfertigt
ist, dass der Urheber auch daran profitiert, wenn sein Werk verwertet wird im Wege des
Vermietens bzw. auch vielleicht im Wege des Verleihens.
Wir wollen uns jetzt zunächst mal mit dem Vermietrecht beschäftigen.
Deswegen haben wir sozusagen nicht nur auf europäischer Ebene die Vorgabe, dass das
Vermietrecht auch Inhalt des Urheberrechts ist, sondern das war in der nationalen Dogmatik
auch seit jeher anerkannt.
Eigensständiges Verwertungsrecht.
Der Vermieter kann es also, der Vermieter, der Urheber kann es also verbieten, wenn sein
Werk vermietet wird.
Das heißt, wenn eine traditionelle Videothek, Videokassetten da verliehen hat, verliehen,
genauer vermietet.
Jetzt müssen wir uns noch anschauen, was das heißt, aber wir sind hier justisch vorgebildet.
Deswegen wissen wir, dass es hier um endgägliche Überlassungen geht, wenn wir jetzt über
Vermieten sprechen.
Dann musste der Urheber das erlauben.
Das heißt, die Videothek hatte entsprechende Lizenzen gebraucht.
Sie haben zwar die Werke nicht verkauft, nicht verbreitet, da hätten wir übrigens eine
Schattfunksgrundsatz gehabt, sondern sie haben sie vermietet und deswegen hatten wir
hier sozusagen einen Eingriff in das Urheberrecht.
Braucht eine Lizenz, muss also dafür zahlen, wo dann wiederum der Urheber davon profitieren
kann.
Gleichzeitig zeigt uns das, dass das Vermitterecht als Ausgleichheitsrecht, natürlich sozusagen
als Privatrecht, dem Inhaber dieses Rechts die Entscheidung überlässt, ob er vermieten
möchte, ob er davon Gebrauch machen möchte.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:25:00 Min
Aufnahmedatum
2020-05-26
Hochgeladen am
2020-05-26 15:16:26
Sprache
de-DE