14 - Völkerrecht I [ID:8804]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So einen schönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zu unserer letzten in Anführungszeichen

inhaltlichen Session. Gewissermaßen nächste Woche haben wir wie gesagt unseren Mood Court,

unseren vorlesungsinternen Mood Court. Da wird dann der Input weniger von mir oder um

genaues genommen gar nicht wahrscheinlich von mir kommen, sondern von den Beteiligten an unserem

Mood Court. Und das was wir heute besprechen, das ist ja auch teilweise Gegenstand dann des

Falls, der da verhandelt wird. Insofern ist das vielleicht auch noch mal eine ganz gute

Ergänzung oder eine ganz gute Konkretisierung. Ich möchte heute mit Ihnen den Teilkomplex Grundlagen

der zwischenstaatlichen Beziehungen abschließen. Sie erinnern sich, wir hatten zunächst gesprochen

über das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten. Wir hatten dann gesprochen über das

Prinzip der friedlichen Streitbeilegung und letzte Sitzung über das Prinzip des Gewaltverbots. Und

heute möchte ich gewissermaßen drei Komplexe noch nachtragen. Einen Komplex hatten wir schon

mehrfach angesprochen. Ich will das nur jetzt hier gewissermaßen auch in diesem Kontext stellen,

um dann auch noch mal den Zusammenhänge deutlich zu machen. Interventionsverbot. Dann auch das

hatten wir im Zusammenhang mit der Frage Völkerrechtsopjektivität, Staatlichkeit,

schon mal kurz angerissen. Das Thema Selbstbestimmungsrecht der Völker möchte

ich aber jetzt auch hier in dem Kontext der Grundprinzipien noch einmal ansprechen. Und

schließlich, das greift dann schon ein Stück weit eigentlich über das Kerrengebiet dessen,

was man als Grundprinzipien bezeichnen kann, hinaus die Grundlagen der konsularischen und

diplomatischen Beziehungen als gewissermaßen, wenn Sie so wollen, das Rückgrat dieser

zwischenstaatlichen Beziehungen oder die Frage, wer macht das eigentlich, wie sieht das eigentlich

ganz konkret aus. Das sollte im Laufe der heutigen Sitzung auch von uns bewältigt werden können.

Wir hatten ja, Sie erinnern sich, in der letzten Sitzung darüber gesprochen, aus aktuellem Anlass

die nach wie vor ja nicht abgeschlossene militärische Offensive der Türkei im Nordsyrien,

im kurdischen Gebiet und hatten überlegt, welche Rechtsfragen sich da stellen. Und eine erste Frage,

die wir dann auch etwas länger diskutiert hatten, war natürlich dann auch, wie ist das mit dem

Interventionsverbot. Und wir hatten da zunächst einmal gesehen, das Interventionsverbot als

Interventionsverbot begrifflich findet sich in Artikel 2 der UN-Karta zunächst nur in einer sehr

speziellen Ausprägung, Artikel 2, Ziffer 7. Das hatten wir in der letzten Sitzung schon

angesprochen. Da ist das Interventionsverbot gewissermaßen gegenüber der Organisation der

Vereinten Nationen definiert. Also wenn Sie da mal mit mir gemeinsam auch zur Erinnerung noch

mal hineinschauen. Und wir hatten das ja schon angeguckt. Da heißt es dann also, wo ist es jetzt

hier. Aus dieser Karta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten,

die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören und so weiter nicht abgeleitet

werden. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel 7 wird davon nicht berührt. Also wir

haben hier die Definition des Interventionsverbots. Das ist das Eingreifen in Angelegenheiten,

die dem Wesen nach in die innere Zuständigkeit eines Staates gehören. Das ist also sozusagen

der Kern. Artikel 2, Cf 4 wird es mit Blick auf die Vereinten Nationen definiert. Wir haben es mit

Blick auf andere Staaten nicht ausdrücklich in der Karta, explizit in der Karta verankert. Aber wir

leiten es natürlich aus Artikel 2, Cf 3 aus der souveränen Gleichheit der Staaten ab. Es ist

trotzdem ein eigenes Prinzip, oder dass es als ein eigenes Prinzip auch von der Staatengemeinschaft

angesehen wird. Das können wir auch daran noch einmal sehen, dass wir, wenn wir in die Friendly

Relations Declaration hineinschauen, dass eben hier das Prinzip der Nichtintervention als eigenes

Prinzip noch einmal auspustabiert wird. Also das ist das dritte Prinzip, das da genannt wird auf

Englisch, the principle concerning the duty not to intervene in matters within the domestic

jurisdiction of any state wird also hier als eigenständiges Prinzip im Verhältnis zur

souveränen Gleichheit der Staaten, die ja etwas später kommt, auch noch mal ausgeflagt, so dass

wir also hier sagen können, es ist ein eigenes Prinzip. Verbot des Eingriffs in innere

Angelegenheiten, die spannende Frage, die sich dann stellt, ist natürlich, was sind innere

Angelegenheiten? Und das ist etwas, was Sie natürlich im politischen Diskurs oder auch in

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:33:22 Min

Aufnahmedatum

2018-01-29

Hochgeladen am

2018-01-30 11:14:48

Sprache

de-DE

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