Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So einen schönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zu unserer letzten in Anführungszeichen
inhaltlichen Session. Gewissermaßen nächste Woche haben wir wie gesagt unseren Mood Court,
unseren vorlesungsinternen Mood Court. Da wird dann der Input weniger von mir oder um
genaues genommen gar nicht wahrscheinlich von mir kommen, sondern von den Beteiligten an unserem
Mood Court. Und das was wir heute besprechen, das ist ja auch teilweise Gegenstand dann des
Falls, der da verhandelt wird. Insofern ist das vielleicht auch noch mal eine ganz gute
Ergänzung oder eine ganz gute Konkretisierung. Ich möchte heute mit Ihnen den Teilkomplex Grundlagen
der zwischenstaatlichen Beziehungen abschließen. Sie erinnern sich, wir hatten zunächst gesprochen
über das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten. Wir hatten dann gesprochen über das
Prinzip der friedlichen Streitbeilegung und letzte Sitzung über das Prinzip des Gewaltverbots. Und
heute möchte ich gewissermaßen drei Komplexe noch nachtragen. Einen Komplex hatten wir schon
mehrfach angesprochen. Ich will das nur jetzt hier gewissermaßen auch in diesem Kontext stellen,
um dann auch noch mal den Zusammenhänge deutlich zu machen. Interventionsverbot. Dann auch das
hatten wir im Zusammenhang mit der Frage Völkerrechtsopjektivität, Staatlichkeit,
schon mal kurz angerissen. Das Thema Selbstbestimmungsrecht der Völker möchte
ich aber jetzt auch hier in dem Kontext der Grundprinzipien noch einmal ansprechen. Und
schließlich, das greift dann schon ein Stück weit eigentlich über das Kerrengebiet dessen,
was man als Grundprinzipien bezeichnen kann, hinaus die Grundlagen der konsularischen und
diplomatischen Beziehungen als gewissermaßen, wenn Sie so wollen, das Rückgrat dieser
zwischenstaatlichen Beziehungen oder die Frage, wer macht das eigentlich, wie sieht das eigentlich
ganz konkret aus. Das sollte im Laufe der heutigen Sitzung auch von uns bewältigt werden können.
Wir hatten ja, Sie erinnern sich, in der letzten Sitzung darüber gesprochen, aus aktuellem Anlass
die nach wie vor ja nicht abgeschlossene militärische Offensive der Türkei im Nordsyrien,
im kurdischen Gebiet und hatten überlegt, welche Rechtsfragen sich da stellen. Und eine erste Frage,
die wir dann auch etwas länger diskutiert hatten, war natürlich dann auch, wie ist das mit dem
Interventionsverbot. Und wir hatten da zunächst einmal gesehen, das Interventionsverbot als
Interventionsverbot begrifflich findet sich in Artikel 2 der UN-Karta zunächst nur in einer sehr
speziellen Ausprägung, Artikel 2, Ziffer 7. Das hatten wir in der letzten Sitzung schon
angesprochen. Da ist das Interventionsverbot gewissermaßen gegenüber der Organisation der
Vereinten Nationen definiert. Also wenn Sie da mal mit mir gemeinsam auch zur Erinnerung noch
mal hineinschauen. Und wir hatten das ja schon angeguckt. Da heißt es dann also, wo ist es jetzt
hier. Aus dieser Karta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten,
die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören und so weiter nicht abgeleitet
werden. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel 7 wird davon nicht berührt. Also wir
haben hier die Definition des Interventionsverbots. Das ist das Eingreifen in Angelegenheiten,
die dem Wesen nach in die innere Zuständigkeit eines Staates gehören. Das ist also sozusagen
der Kern. Artikel 2, Cf 4 wird es mit Blick auf die Vereinten Nationen definiert. Wir haben es mit
Blick auf andere Staaten nicht ausdrücklich in der Karta, explizit in der Karta verankert. Aber wir
leiten es natürlich aus Artikel 2, Cf 3 aus der souveränen Gleichheit der Staaten ab. Es ist
trotzdem ein eigenes Prinzip, oder dass es als ein eigenes Prinzip auch von der Staatengemeinschaft
angesehen wird. Das können wir auch daran noch einmal sehen, dass wir, wenn wir in die Friendly
Relations Declaration hineinschauen, dass eben hier das Prinzip der Nichtintervention als eigenes
Prinzip noch einmal auspustabiert wird. Also das ist das dritte Prinzip, das da genannt wird auf
Englisch, the principle concerning the duty not to intervene in matters within the domestic
jurisdiction of any state wird also hier als eigenständiges Prinzip im Verhältnis zur
souveränen Gleichheit der Staaten, die ja etwas später kommt, auch noch mal ausgeflagt, so dass
wir also hier sagen können, es ist ein eigenes Prinzip. Verbot des Eingriffs in innere
Angelegenheiten, die spannende Frage, die sich dann stellt, ist natürlich, was sind innere
Angelegenheiten? Und das ist etwas, was Sie natürlich im politischen Diskurs oder auch in
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:33:22 Min
Aufnahmedatum
2018-01-29
Hochgeladen am
2018-01-30 11:14:48
Sprache
de-DE