16 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Spezial: Integration der Beteiligtenhaftung in das Recht der öffentlichen Widergabe) [ID:16610]
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Ja, meine Damen und Herren, schön, dass Sie wieder reingeklickt haben. Willkommen zum nächsten

Video, wieder ein Spezial zur öffentlichen Wiedergabe unter der Überschrift der Integration

beteiligten Haftung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe. Was verbirgt sich dahinter? Im letzten

Video hatten wir uns ja eine Einführung verpasst zum Recht der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere

in der Auslegung des EuGH. Da hatten wir solche Fälle hier diskutiert, dass zum Beispiel ein

Schüler dieses oerbrechlich geschützte Foto, wie Sie es hier erkennen, auf der Schulwebsite

hochlädt und das ist als öffentliche Wiedergabe zu beurteilen. Vielfach ist es natürlich so,

dass diese öffentlichen Wiedergabe nicht durch Einzelpersonen vorgenommen werden,

sondern durch Intermediäre. Zum Beispiel Pirate Bay. Oerbrechlich geschütztes Material wird

hier über Plattformen wie Pirate Bay öffentlich zugänglich gemacht. Ich habe jetzt schon den

Begriff auch gewendet, die verwendet öffentlich zugänglich gemacht. Er wird geteilt, Nutzern

zur Verfügung gemacht und dass es hier um Oberrechtsverletzungen geht, das verreitet ja

schon Pirate, der Titel Pirate Bay. Allerdings ist das hier eine Plattform, die das eben vermittelt

und nicht selber den Zugang organisiert. Ähnlich verhält sich es bei YouTube. Auch YouTube ist,

auch wenn wir sagen, wir gehen jetzt auf YouTube, um uns dort ein Video anzuschauen,

ein Vermittler, eine Mittelsperson, ein Intermediär. Nutzer nehmen die Uploads vor, Nutzer laden auch

oerbrechlich geschütztes Material hoch. YouTube bietet lediglich die Plattform,

ist ein Vermittler, ist ein Intermediär. Und jetzt stellt sich aus oerbrechlicher Sicht die Frage,

wie ist denn das Verhalten derartiger Intermediäre oerbrechlich zu beurteilen. Einerseits

machen sie die Oerbrechtsverletzung nicht selbst. Bei YouTube der Upload wird vom Nutzer

bewerkstelligt. Bei Pirate Bay ist das sogar so ein dezentrales System, was nur von der Plattform

orchestriert wird. Aber die eigentlichen Handlungen nehmen auch dort die Nutzer vor. Also einerseits

haben wir sozusagen die Nutzer, die die unmittelbaren Handlungen vornehmen, aber gleichzeitig haben wir

eben auch die Rolle der Plattform, die natürlich unübersehbar ist, die ja auch für die Handlungen,

die dann vorgenommen werden, konstitutiv ist. Und deswegen stellt sich die Frage, wie erfasst man

das rechtlich? Wie haften Intermediäre? Und da gibt es dogmatisch eine Vielzahl von Konstruktionen,

jedenfalls mehrere Möglichkeiten. Eine Variante wäre eine Beihilfe. Ich habe hier den Haupttäter,

der Nutzer, der eine Handlung beginnt. Und wir haben die Plattform als eine Art Gehilfe, die das

dann unterstützt und so könnte man das dogmatisch erfassen. Im deutschen Recht haben wir derart die

Konstellation bis dato über die Störerhaftung umfasst. Den Begriff haben Sie vielleicht schon mal

gehört, die berüchtigte Störerhaftung. Dazu gibt es auch ein eigenes Video, wiederum in der Einheit

zur Rechtsdurchsetzung, wo wir uns damit genauer beschäftigen wollen. Wäre jedenfalls, und darum

geht es in dieser Folie, auch ein weiteres dogmatisches Instrument. Wir haben die europäische

Intermediärshaftung. Wir haben im Unionsrecht eigenständige Vorgaben für die Haftung von

diesen Mittelspersonen, Vermittlern oder Intermediaries. Intermediären, die sind in der englischen

Sprachfassung. Heißt hier zum Beispiel Artikel 8 Absatz 3 der Info-Sorgrechtlinie, der sagt,

die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerechtliche Anordnungen gegen

Vermittler beantragen können. Also Ansprüche, wenn sie so wollen, auch gegen Intermediäre. Und

zwar solche Intermediäre, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung des Urheberrechts oder eines

verwandten Schutzrechts genutzt werden. Eine ähnliche Formulierung findet sich im Artikel 11

Satz 3 der Durchsetzungsrechtlinie, Enforcement Rechten. Wie man diese Konstellation auch dogmatisch

erfasst, in der Sache geht es immer um den Gedanken mittelbarer Verantwortlichkeit. Und die

mittelbare Verantwortlichkeit, diese Konstruktion kennen wir auch aus dem bürgerlichen Recht, aus

§ 823 BGB. Bei mittelbaren Verletzungshandlungen, da kommt sie in jedem Fall auf Handlungsunrecht

drauf an. Da müssen wir ausführlich begründen, dass die Handlung, die relevante Handlung,

pflichtwidrig war, sorgfalls pflichtwidrig war. Wir brauchen eine Verkehrspflichtverletzung. Der

Jäger, der seine Waffe am Küchentisch zwischenlagert und dann seine Tochter oder sein Sohn die

Waffe an sich nimmt und das Nachbarkind mit dieser Waffe verletzt, ist auch für diese

Körperverletzung verantwortlich, ist auch für den daraus resultierenden Schadensersatz haftbar.

Warum? Naja, unmittelbar hat er die Rechtsgutsverletzung nicht bewerkstelligt, aber eben

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:27:10 Min

Aufnahmedatum

2020-05-26

Hochgeladen am

2020-05-26 15:36:27

Sprache

de-DE

Tags

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