17 - Europarecht I [ID:5837]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Einen schönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zu unserer Vorlesung Europarecht. Wir haben in der

letzten Sitzung unser Prüfungsschema, unseren Prüfungsaufbau einer Artikel 34 Prüfung,

also einer Prüfung, ob eine staatliche Maßnahme, eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von

Artikel 34 IOV ist abgeschlossen. Ich habe Ihnen hier nochmal das, was wir sozusagen

aus der Rechtsprechung entwickelt haben, als Prüfungsschema aufgeschrieben. Wir fragen

also an mit der Frage, ob der Sachverhalt, in dem wir uns befinden, ob die staatliche

Maßnahme, die wir überprüfen, von Sekundärrecht erfasst wird, insbesondere eben, ob es um

eine Harmonisierung geht, also ob eine Harmonisierung vorliegt. Das heißt also, wenn die staatliche

Maßnahme, die staatliche Regulierung in einen Bereich fällt, der europarechtlich durch

Sekundärrecht harmonisiert ist, dann prüfen wir das Ganze gar nicht an Artikel 34, sondern

haben wir es mit einem Verstoß eventuell gegen Sekundärrecht zu tun. Wenn wir keine

Harmonisierung haben, oder jedenfalls auch in den Bereichen, in denen die entsprechende

Materie noch nicht harmonisiert ist, also auch im Anwendungsbereich eine harmonisierende

Richtlinie, aber eben in dem Bereich, in dem die Harmonisierung nicht erfasst. Wenn wir

eben das nicht haben, dann prüfen wir weiter an der Bahnverkehrsfreiheit, bzw. das stellt

sich dann nachher in den anderen Grundfreiheiten in gleicher Weise. Wir fragen dann als erstes,

ob die Bahnverkehrsfreiheit anwendbar ist, also ob die Bahnverkehrsfreiheit betroffen

ist, das heißt also, ob es überhaupt um Waren geht, dann ob ein grenzüberschreitender

Sachverhalt vorliegt, oder ob das Ganze eine lediglich interne, also ein rein interner

Sachverhalt ist, und schließlich muss gefragt werden, ob das Verhalten, und dass es geht,

nach ist oder staatlich zurechnbar. Dann wird die große Frage gestellt, ob das Ganze eine

Maßnahme gleicher Wirkung ist, dazu schauen wir dann also in den Artikel 34 hinein, Maßnahmen

gleicher Wirkung, wie mengenmäßige Beschränkungen sind unzulässig, die Definition ist die D'Assombe-Ville-Formel,

über die wir nun schon öfter gesprochen haben, das gilt auch für nicht diskriminierende

Maßnahmen, und dann ist eben die Frage nach der Tatbestandsausnahme, nach der Keck-Ausnahme

zu stellen, immer dann, wenn es sich um eine Verkaufsregel handelt, also eine Regel, die

nicht produktbezogen ist, die sich nicht auf das Produkt selbst bezieht, die nicht diskriminierend

ist oder wirkt, und die für alle Wirtschaftsteilnehmer gleich geht, immer dann liegt der Tatbestand

von Artikel 34 gar nicht vor, das hat der EGH in der Keck-Entscheidung so festgehalten.

Wenn die Keck-Ausnahme nicht greift, wenn wir es also mit einer Maßnahme gleicher Wirkung

zu tun haben, dann stellt sich die Frage, ob diese Maßnahme, ob diese eigentliche Verletzung

von Artikel 34 ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann, dazu gibt es zwei Rechtfertigungstatbestände,

wenn Sie so wollen, einmal die sogenannten zwingenden Erfordernisse im Sinne der Cassis-Formel

und zum anderen der Artikel 36 als der geschriebene Rechtfertigungstatbestand, also ein ungeschriebener,

durch die Rechtsprechung entwickelter und ein geschriebener in Artikel 36 kodifizierter

Rechtfertigungstatbestand.

Von der Prüfungsstruktur sind Sie beide vergleichbar, wir müssen, wie man das normalerweise oder

wie Sie das auch sonst kennen, aus dem Recht, wir müssen zunächst fragen, ob es ein Schutzgut

gibt, also ein Schutzgut, das von dem jeweiligen Rechtfertigungstatbestand erfasst wird, das

ist bei den zwingenden Erfordernissen weiter, denn hier sind es grundsätzlich alle Gemeinwohlbelange,

dieses Interesse des Gemeinwohls, hier wird ein weites Verständnis angelegt, bei Artikel

36 haben wir es mit einer abschließenden Liste zu tun, wir hatten das in der letzten

Sitzung uns angeschaut, wir haben gesehen, Verbraucherschutz, Umweltschutz, diese Dinge

werden in Artikel 36 gar nicht erwähnt und dann haben wir am Ende gewissermaßen in beiden

Fällen die Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die Schwierigkeit, die sich manchmal stellt, ist die Frage, ob der Rechtfertigungstatbestand

der zwingenden Erfordernisse auch bei diskriminierenden Maßnahmen zur Anwendung kommen kann, das ist

umstritten, nach der herrschenden, in meiner Literatur, kann der Maßstab der Rechtfertigungstatbestand

der zwingenden Erfordernisse nur bei nicht diskriminierenden Maßnahmen greifen, wir

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:26:53 Min

Aufnahmedatum

2015-12-15

Hochgeladen am

2015-12-15 11:03:47

Sprache

de-DE

Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.

 

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