17 - Grundkurs Strafrecht AT II [ID:2272]
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sodass wir zu unserer Wiederholung von der letzten Stunde

und damit zu unseren Hausaufgaben kommen können.

Die haben wir glücklicherweise schon mal.

Geht es noch weiter runter?

Ja.

Als Erstes ein kleiner Fall.

A stiftet aus niedrigen Beweggründen,

also unbegründete Eifersucht, Rachsucht, was auch immer,

jedenfalls aus niedrigen Beweggründen, das ist jetzt hier schon mal so vorgegeben,

den T an gegen eine Bezahlung von 10.000 Euro den O zu töten,

was der T dann auch tut.

Wie haben sich A und T nach herrschender Lehre,

wie haben sie sich nach der Rechtsprechung strafbar gemacht?

Das wäre jetzt etwas, was man sich in einer Klausur theoretisch gut vorstellen könnte,

als ein Komplex.

Da wäre es ein bisschen ausführlicher geschildert,

wo dann drinsteht, was diese niedrigen Beweggründe letzten Endes sind.

Das wäre dann nicht vorgegeben.

Aber das ist so ein ganz klassisches Muster eigentlich.

Wenn Sie das zu prüfen hätten in einer Klausur,

mit welchen Prüfungen würden Sie da anfangen?

Mit A oder mit T?

Und warum?

Ja, mit dem Tatnächsten, also den T.

Genau, mit dem Tatnächsten, also mit dem T.

Wonach könnte sich der T strafbar gemacht haben?

Genau, also Totschlag und vielleicht sogar Mord.

Was für ein Mordmerkmal kommt hier bei dem T. in Betracht?

Genau, Habgier.

Habgiertötungen haben wir gesagt, gibt es so klassische Fallgruppen.

Das war der Raubmord.

Das war das Töten, um eine Lebensversicherung respektive Erbschaft zu bekommen.

Und das war eben der gedungene Killer, der gegen Bezahlung tötet.

In diesem Sinne könnte sich der wegen Mord strafbar gemacht haben.

Das läuft dann im Grunde genommen auch relativ unproblematisch durch.

Also der T. hat sich jedenfalls wegen eines Habgemordes strafbar gemacht.

Je nachdem, wie er den O. getötet hat, könnte man dann noch an Heimtöcke denken.

Nur der gleiche, gerade ein professioneller Killer, der wird das natürlich meistens

so machen, dass er versucht, die Argo- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen.

Das ist aber ganz unproblematisch.

Das soll auch gar nicht hier im Kern stehen.

Interessant ist die Frage, wie hat sich unser A., der ja nicht habgierig gehandelt hat,

wo wir jedenfalls nicht dastehen haben, dass er habgierig gehandelt hätte, aber der aus

anderen niedrigen Beweggründen motiviert war, hier den T. anzustiften, wie hat sich der

strafbar gemacht?

Ich frage, wie hat er sich strafbar gemacht nach Rechtsprechung?

Wie hat er sich strafbar gemacht nach herrschender Lehre?

Welches Problem, welche Frage ist damit angeschnitten?

Und wenn schon so differenziert wird nach Rechtsprechung, nach herrschender Lehre.

Um welche Frage im Zusammenhang mit den Tötungsdelikten und der Beteiligung mehrerer bei den Tötungsdelikten

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:23:38 Min

Aufnahmedatum

2012-06-27

Hochgeladen am

2012-06-29 14:15:48

Sprache

de-DE

Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.

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