18 - Grundkurs Strafrecht AT I [ID:3521]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Meine Damen und Herren, ich wünsche Ihnen einen wunderschönen guten Morgen.

Ich begrüße Sie ganz herzlich in der letzten vorweihnachtlichen Vorlesungswoche

und hier zur Strafrecht-AT-Vorlesung.

Ich habe eigentlich heute nichts organisatorisches was wir vorab klären müssten.

Haben Sie noch irgendwelche Fragen im Verlauf der Vorlesung?

Alles klar. Der einzige kurze Hinweis, wir werden ja im Rahmen der Hausaufgaben

ganz kurz noch mal auf unseren Besprechungsfall zurückkommen,

den wir letzte Woche gemacht haben, wo wir den zweiten Teil auch hier in der Vorlesung nicht mehr besprochen haben.

Wenn jemand den Sachverhalt am letzten Donnerstag nicht bekommen hat,

hier vorne liegt noch eine Handvoll Sachverhalte des Falles,

der am Donnerstag auch ausgeteilt worden ist.

Also wenn jemand das noch braucht, kann er sich hier vorne noch ein Blatt holen.

Gut, sonst wenn Sie keine Fragen mehr haben, dann fangen wir an.

Die ersten beiden Fragen können wir ganz knapp machen.

Die dritte Frage, da werden wir ein bisschen ausführlicher drüber sprechen.

Die erste Frage, unter welchem Stichwort, unter welchem Sachgesichtspunkt sozusagen,

erfolgt eine mögliche Notwehr bzw. insbesondere eine mögliche Nothilfe, Einschränkungen

im Rahmen der Gebotenheit in den Fällen der sogenannten Rettungsfolter?

Was ist da der Grund dafür, der Anknüpfungspunkt dafür,

dass man hier die Notwehr, zumindest nach verbreitender Auffassung,

die Nothilfemöglichkeit sozial-ethisch einzuschränken hat?

Was ist da das Kernargument, um das gestritten wird, das Kernproblem?

Und Sie, das ist nur ein Wort?

Man muss ja eben erst mal eine Garantenstellung haben,

also man muss es ja von jemand anderem machen, der in der Not ist?

Haben Sie recht, das ist dann sozusagen die vorgelagerte Frage,

wann ich überhaupt hier diese Nothilfe üben muss.

Aber wenn ich mir jetzt vorstelle, ich werde hier überhaupt tätig

in diesen Fällen der Rettungsfolter, wie sind die denn gekennzeichnet?

Da gibt es irgendjemanden, der einen anderen angreift, in Anführungszeichen,

also angreift z.B. dadurch, dass er ihn verscharrt hat,

dass er ihn versteckt hat, was auch immer, und ich möchte jetzt, um ihn zu retten,

seinen Aufenthaltsort herausbekommen, und er sagt ihn nicht freiwillig,

und ich sage ihm, wenn ich sage es, dann wirst du verprügelt, dann wirst du gefoltert,

dann passiert sonst was Schlimmes mit dir.

Was ist das Stichwort, das ist das Problem, was ist der Punkt,

an dem hier das Nothilferecht eventuell eingeschränkt werden muss?

Haben wir ja ausführlich darüber gesprochen, letzte Woche in diesem Fall,

wenn Sie sich erinnern können, mit diesem Manciesohn in Taschner.

Was war der Anknüpfungspunkt?

Weil die Menschenwürde unantastbar ist, und da ist eben das Problem.

Genau, also das Stichwort hier im Grunde genommen, ein Wort,

Stichwort wäre Angriff zum Menschenwürde, also die Frage,

wir haben uns ja überlegt, ob dieses scharfe Notwehrrecht nicht unter

verschiedenen Gesichtspunkten eingeschränkt werden muss,

Stichwort sozialethische Einschränkungen, also eingeschränkt werden muss,

etwa bei Notwehrhandlungen gegenüber nahen Angehörigen,

bei Notwehrhandlungen, bei denen ein krasses Gütermissverhältnis besteht,

zwischen dem Eingriffshund und dem geretteten Gut,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:33 Min

Aufnahmedatum

2013-12-17

Hochgeladen am

2013-12-17 13:22:48

Sprache

de-DE

Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.

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