Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, meine Damen und Herren, schönen guten Morgen. Ich bitte die kurze Verzögerung zu entschuldigen.
Ich hatte vergessen, wie gesagt, meinen Schlüssel wieder zu holen. Jetzt hat es ein bisschen gedauert, bis ich es wieder hochgefahren habe und so weiter.
Während ich hier vorne zugange war, haben wir schon den Sachverhalt durchgehen lassen.
Ich möchte heute mit Ihnen im zweiten Teil der Stunde einen kurzen Übungsfall besprechen.
Bevor wir da hinkommen, haben wir aber zum einen noch Hausaufgaben zu machen und haben zum anderen noch ein bisschen was abzuschließen zur Notwehr.
Zwei Sonderprobleme, zu denen Sie am letzten Dienstag nicht mehr gekommen sind, und die ich gerne mit Ihnen noch besprechen werde.
Wir werden aber versuchen, das beide so halbwegs gestrafft zu machen, sowohl die Hausaufgaben als auch diese Punkte, die wir zur Notwehr noch offen haben,
damit wir dann zur Fallbesprechung kommen können.
Organisatorisches habe ich ansonsten eigentlich nichts. Haben Sie organisatorische Fragen?
Nein, ist nicht der Fall. Vielleicht ein Hinweis noch. Ich habe jetzt hier von einigen PÜ-Leitern gehört, dass sie so ein bisschen bemängelt haben oder unglücklich sind,
dass sie zu wenig ausformulierte Lösungen haben, bei Fällen auch in den PÜs teilweise.
Das wird im Laufe des Semesters ohnehin noch besser. Ich muss dann noch mal mit der Frau Nick sprechen.
Wir haben jetzt aber jedenfalls zu der Probeklassur, die wir geschrieben haben, da wird Ihnen auch eine ausformulierte Lösung, also die Kurzlösung und eine ausformulierte Lösung,
zur Verfügung gestellt. Zu dem Fall, den wir heute als Übungsfall besprechen, habe ich jetzt auch noch eine ausformulierte Lösung erstellt, dass Sie da ein Beispiel haben.
Und das hat vielleicht der ein oder andere noch nicht gesehen. Das ist natürlich nur ein ganz kurzer Text, aber im Skript ist ganz hinten,
wo die PÜ-Sachverhalte bzw. die Sachverhalte zu diesen Einführungen, zu den verschiedenen Deliktsformen beginnen, ist auch ein kurzer Sachverhalt mit einer ausformulierten Lösung.
Das ist so im Tabellenformat, so zweispaltig im Prinzip gemacht. In der linken Spalte steht immer drin, wie könnten Sie das schreiben.
Und in der rechten Spalte habe ich versucht, das ein bisschen zu kommentieren. Warum schreiben Sie es an dieser Stelle so? Was ist damit verbunden?
Warum macht man das so und macht man das nicht anders? Sodass Sie also auch da mal reingucken können. Und wie gesagt, wir werden dann noch im Lauf des Semesters versuchen,
zu ein paar Fällen dann auch noch ausformulierte Lösungen nachzureichen, damit Sie da auch ein bisschen Anhaltspunkte dafür haben, natürlich dann für die Abschlussklausur.
Gut, inzwischen ist auch der Projektor an bzw. der Bima an. Dann können wir uns mit unseren Hausaufgaben beschäftigen.
Oder haben Sie vorher noch irgendwas, was wir klären müssten, organisatorischer Art? Nein, das ist nicht der Fall.
Gut, dann Hausaufgaben. Erste Frage. Wann ist, etwas pauschalierend gesprochen, ein gegenwärtiger Angriff auch rechtswidrig?
Rechtswidrig im Sinn der Notwerfvoraussetzung, gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Wann ist ein Angriff rechtswidrig? Woher wissen Sie, ob der Angriff rechtswidrig ist?
Was schreiben Sie in einer Klausur dazu, warum es ein rechtswidriger Angriff ist?
Generell sind Handlungen, die Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllen, generell auch erstmal rechtswidrig, solange es zu fern keine Entschuldigungsgründe vorliegen.
Solange es keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Von daher ist es erstmal davon auszugehen und generell nur nach Rechtfertigungsgründen zu suchen.
Der zweite Teil ist richtig, der erste Teil ist halb richtig. Richtig ist natürlich, wenn Sie sagen, grundsätzlich wenn Straftatbestände verwirklicht sind, dann sind die schon mal rechtswidrig.
Das heißt, wenn dieser Angriff ein Straftatbestand ist, dann gilt er auch erstmal als rechtswidrige, seitens des liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.
Nun können aber natürlich Angriffe deutlich weitergehen als Straftatbestände. Es gibt also zum Beispiel auch, ich könnte auch gegen eine drohende, fahrlässige Sachbeschädigung Notwehr üben.
Also der Angriff muss nicht notwendig auch einen Straftatbestand erfüllen. Von daher ist das richtig, was Sie sagen, aber umfasst sozusagen nicht alle denkbaren Fälle.
Und richtig ist auch, wenn Sie sagen, deswegen müssen wir sozusagen suchen nach allgemeinen Rechtfertigungsgründen. Sie wollten das glaube ich auch noch irgendwie, hatten Sie gewählt, ja?
Also es ist jetzt nicht zwingend erforderlich, dass er gegen Strafgesetze verstößt. Also es wäre glaube ich auch ausreichend, wenn er in die Rechtsgüter eines anderen eingreift. Also ab da ist es dann schon rechtswidrig.
Dankeschön. Also in der Tat, es ist so, wenn ich den Angriff definiere als Bedrohung rechtlich geschützter Güter, Bedrohung eines Rechtsgutes durch menschliches Verhalten, dann ist dieser Angriff grundsätzlich einmal rechtswidrig oder es ist davon auszugehen, dass er rechtswidrig ist.
Und zwar unabhängig davon, ob er jetzt wirklich auch einen Straftatbestand erfüllt oder nicht, wenn er nicht seinerseits gerechtfertigt ist. Also letzten Endes hängen Angriff und Rechtswidrigkeit eng miteinander zusammen.
Wenn ich sage, Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, die Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten ist eben nun mal rechtswidrig, wenn sie nicht ausnahmsweise erlaubt ist.
Das heißt für die Klausur, wie würden Sie das da formulieren? Da würden Sie formulieren, dass der Angriff vorliegt und wenn Sie sagen, der Angriff müsste auch rechtswidrig sein, dann würde eigentlich reichen, dass die Schreiben für dieses angreifende Verhalten und für diesen Angriff ist seinerseits keinerlei Rechtfertigungsgrund ersichtlich.
Deshalb ist der Angriff rechtswidrig Punkt. Also Sie müssen diese Rechtswidrigkeit sozusagen nicht positiv begründen, sondern sie ergibt sich schon daraus, dass es eben ein Angriff ist und negativ daraus, dass kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Ein kurzer Fall. A verlässt ein Lokal und sieht ein Küchenmesser auf dem Dresen liegen. Er geht zutreffend davon aus, dass B vor dem Lokal auf ihn warten wird und ihn verprügeln will. Er steckt daher dieses Messer ein, um sich damit dann zu wehrsetzen zu können.
Ist das Einstecken des Messers, erste Frage, durch Notwehr gerechtfertigt? Kann der sagen, da draußen steht der B, der möchte mich verprügeln, deswegen stecke ich das Messer ein.
Also ich würde nein sagen, weil ja keine Notwehrlage vorliegt. Also es ist ja gerade kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Ich meine, er weiß es zwar, aber um sich auf Notwehr berufen zu können, muss der Angriff ja direkt vorliegen.
Gut, also ich würde sagen, deswegen nein, weil dieses, er steht da draußen und möchte ihn verprügeln, noch nicht für die Gegenwärtigkeit des Angriffes genügt. Der zweite Teil, das genügt wahrscheinlich noch nicht für die Gegenwärtigkeit des Angriffes, ist richtig. Der entscheidende Punkt ist aber eigentlich ein anderer. Warum darf er nicht durch Notwehr gerechtfertigt dieses Messer mitnehmen?
Das war eine Examinsklausur, die ich vor drei Jahren korrigiert habe. Das haben bestimmt ein Drittel der Leute fast falsch gemacht. Notwehrrechtfertigt nur den Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers, nicht in die Rechtsgüter Dritter. Wenn das Messer das B wäre und B auf ihn zurennen würde, dann wäre es ja in Ordnung.
Genau, also eine Notwehr kann sich immer nur oder darf sich immer nur richten gegen Rechtsgüter des Angreifers, aber hier haben wir, und da stellen wir mal ein Messer, das dem Gast wird gehört und der Angriff droht von B. Um einen Angriff des B abzuwehren, darf ich mich zwar vielleicht auch irgendwelcher fremden Rechtsgüter bedienen.
Das ist dann aber eine Notstandsfrage. Paragraf 34 StGB, den hatten wir zur Abgrenzung vor einer Woche ja schon das ein oder andere Mal herangezogen. Aber ich kann natürlich nicht, was heißt natürlich, ich kann nicht dem Gast oder das Messer wegnehmen in Notwehr gegen einen möglicherweise drohenden Angriff des B.
Das ist wirklich wichtig, dass man sich das vor Augen hält. Notwehr immer nur möglich gegen den Angreifer. In dem Moment, wo ich in Rechtsgüter Dritter eingreife, da kann ich allenfalls über einen Notstand gerechtfertigt sein, nicht aber durch Notwehr.
Zweite Frage, dürfte sich A gegen den körperlich überlegenden B mit einem Messer wehren? Wie wäre das, wenn der körperlich überlegende B draußen steht und auf ihn wartet und der A das eben weiß, darf er sich dann mit dem Messer wehren, wenn der ihn dann angreift?
Wenn es keine mildere Möglichkeit gäbe, die genauso viel Erfolg versprechen würde wie das Messer, dann ja.
Das ist Ihnen so weit, wie Sie sagen, im Grundsatz mal richtig, wenn es keine mildere Möglichkeit gibt. Gerade wenn wir einen Waffeneinsatz haben, Messer noch schlimmer oder noch bedeutend bei Schusswaffen, müssen wir immer, das deuten Sie an, mit dem keine mildere Möglichkeit, immer die Erforderlichkeit ganz genau prüfen. Aber wenn der körperlich überlegen ist, dann hat er vielleicht keine andere Möglichkeit, sich ähnlich effektiv zu wehren.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:24:27 Min
Aufnahmedatum
2013-12-12
Hochgeladen am
2013-12-12 14:52:46
Sprache
de-DE
Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.