So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir haben hier die erste Folge eines
Blogges zu Straftatbeständen, die Ihnen teilweise schon aus dem ersten Semester bekannt sein dürften,
da anhand von denen auch in Vorlesungen und PÜ ganz gern die Lehren des Allgemeinen Teils
dargestellt werden, nämlich die Körperverletzungsdelikte, also die Straftaten
zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Wir beginnen mit einem kurzen Überblick,
was ist hier alles geregelt? Die einschlägigen Tatbestände sind zum einen die Paragraphen 223
bis 231 StGB, also die Körperverletzungsdelikte im eigentlichen Sinn. Wir werden gleich einen
kurzen Überblick machen und dann im Laufe von diesem und den weiteren Podcast das dann genauer
anschauen. Daneben gibt es aber auch eine ganze Reihe von Straftatbeständen, die so zumindest
mittelbar mit auch den Schutz der körperlichen Unversehrtheit vor Augen haben. Das sind also
zum Beispiel solche Straftatbestände, bei denen der Eintritt einer Verletzung irgendwie als
Qualifikationsmerkmal dient, etwa bei Paragraph 250 beim schweren Raub oder man könnte schon
allgemein sagen, dass die Raubdelikte der Paragraphen 249 fortfolgend, die ja alle die
Gewalt gegen eine Person voraussetzen, ja zumindest vom Ergebnis, von der Wirkung her
reflexartig häufig auch die körperliche Unversehrtheit mit schützen, obwohl das jetzt
keine Straftatbestände zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit im eigentlichen Sinn sind. Ja,
wie gesagt ein kurzer Überblick, wenn Sie das Gesetz mal aufschlagen und sich die Paragraphen
223 fortfolgende anschauen, dann haben wir in Paragraph 223 zunächst den Grundtatbestand mit
zwei unterschiedlichen Begehungsvarianten. Wir haben dann in Paragraph 224 die gefährliche
Körperverletzung, eine Qualifikationstatbestand, der besondere gefährliche Begehungsweisen unter
Strafe stellt. Wir haben in Paragraph 225 so ein bisschen systematisch dazwischen geschoben,
einen Spezialfall einer Körperverletzung, die gegenüber den Kindern, für die man zuständig
ist, begangen wird, wo aber auch nicht notwendig vielleicht eine körperliche Beeinträchtigung
dann vorliegen muss, also die Misshandlung von Schutzbefohlenen, die irgendwie so in diesem
Kontext der Körperverletzungsdelikte gehört, aber auch nicht so richtig dazu passt. Wir werden uns
das dann zu gegebener Zeit anschauen. Wir haben dann in Paragraph 226, wieder geht es ganz normal
weiter sozusagen, wieder eine Qualifikation der Körperverletzung, während aber der Paragraph
224 besonders gefährliche Begehungsweisen unter Strafe stellt, unabhängig davon, ob dann wirklich
auch besonders viel passiert oder nicht, stellt der Paragraph 226 besonders erhebliche Verletzungsfolgen
unter Strafe, unabhängig davon, wie diese herbeigeführt worden sind. Es handelt sich hier um ein
erfolgsqualifiziertes Delikt. Wir schauen uns das dann im entsprechenden Podcast alles ausführlicher
an. Das gleiche gilt im Prinzip für den Paragraphen 227, für die Körperverletzung mit Todesfolge,
auch das ein erfolgsqualifiziertes Delikt, eine Kombination aus der vorsätzlichen Körperverletzung,
durch die in einer mindestens fahrlässigen, aber eben nicht notwendig vorsätzlichen Weise der
Todeserfolg herbeigeführt wird, also wir könnten sagen so eine Kombination aus vorsätzlicher
Körperverletzung und fahrlässiger Tötung, etwas grob gesprochen. Wir haben dann im Paragraphen 228
eine Sondervorschrift für die Einwilligung bei Körperverletzungsdelikten, die Ihnen zumindest
in groben Zügen schon aus dem Wintersemester bekannt sein sollte, wenn Sie dort über die
Einwilligung allgemein als Rechtfertigungsgrund gesprochen haben. Wir haben im Paragraph 229
das Fahrlässigkeitsdelikt und im Paragraph 230 das Strafantragserfordernis für bestimmte Fälle
der einfachen Körperverletzung und dann in Paragraph 231 dann noch einen eigenständigen
Tatbestand, die Beteiligung an einer Schlägerei, der hat so eine ganz besondere Struktur, ist ein
Gefährdungsdelikt dagegen, dass man sich in irgendwelche Schlägereien begibt, an deren Ende
dann irgendwie ein tragischer Ausgang stehen kann, schauen wir uns dann auch natürlich entsprechend
an. Gut, so viel zum Überblick und wir beginnen jetzt mit dem Grundtatbestand des Paragraphen 223.
Sie kennen den Paragraphen 223 im Grunde genommen schon, also jedenfalls diesen Grundtatbestand
insbesondere aus dem letzten Semester. Sie sollten auch die gängigen Definitionen möglicherweise
schon kennen, wir wollen es aber trotzdem noch einmal durchsprechen und auch so ein bisschen
überlegen, welche Probleme können sich da an den Rändern hinsichtlich der Anwendbarkeit stellen.
Zunächst Voraussetzung, wir brauchen eine andere Person als den Geschädigten oder die Geschädigte,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:29:39 Min
Aufnahmedatum
2021-04-20
Hochgeladen am
2021-04-20 14:48:36
Sprache
de-DE