2 - Besonderer Teil - Vermögensdelikte - Raubdelikte [ID:35818]
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Wir kommen jetzt zum Raub nach Paragraph 249 StGB. Der Aufbau ist klar. Objektiver Tatbestand,

qualifizierte Nötigung, Gewalt gegen eine Person, Drogen mit gegenwärtiger Gefahr

vielleicht oder Leben. Sie brauchen den Grundtatbestand des 242, Wecknahme einer

fremden beweglichen Sache und dann der subjektive Tatbestandvorsatz bezüglich

dieser Merkmale und Absicht rechtswiegereigen oder drittzueignen.

Und wichtig auch noch der Finalzusammenhang zwischen Nötigung und

Wecknahme, den muss man nicht zwingend im subjektiven Tatbestand prüfen.

Viele, viele prüfen ihn auch im objektiven Tatbestand und vielleicht ist

auch so ein Ausläufer im objektiven Tatbestand tatsächlich vorhanden.

Wir hatten ja schon bei der Mittelbahntäterschaft mal einen Fall, wo der

Hintermann das ausgenutzt hat, dass der Vordermann nicht wusste, dass die

Gewalt für eine Wecknahme hier tatsächlich dient. Und da haben wir ja

auch gesagt, er erkennt eigentlich nicht diese finale Verknüpfung und deswegen

ist ein Tatbestandsirrtum gegeben. Wenn man das so sagt, dann muss das aber auch

irgendwie einen Ausläufer im objektiven schon haben, diese finale Verknüpfung.

Und das ist vielleicht gar keine schlechte Überlegung zu sagen, dass diese

Finalität, das ist auch was Objektives. Darauf muss sich dann auch der Vorsatz

zwar beziehen des Täters, also zwingend ist es nicht, das im subjektiven

Tatbestand zu bringen. Ich würde es nicht für falsch halten, vielleicht würde ich

sogar in einer Examsklausur machen im objektiven Tatbestand, sage ich ganz

ehrlich. Deswegen überlege ich mir, ja ich glaube ich werde es mal vielleicht

sogar verschieben beim nächsten Mal aus diesem subjektiven Bereich.

Obwohl natürlich Finalität etwas Subjektives ist. Die finale Handlungslehre

von Welsl, die hat ja dazu geführt, dass wir heute den Vorsatz im Tatbestand prüfen.

Und zwar im subjektiven Tatbestand. Warum soll dann diese Finalität hier nicht

im subjektiven Tatbestand? Also man kann es so und so sehen, aber es ist natürlich

schon klar, dass es wie so eine Zweckmittelverknüpfung, also ich habe

dieses Mittel und will dadurch erreichen, dass ich etwas wegnehmen kann. Das hat

schon auch etwas Objektives zusätzlich und deshalb muss man sich überlegen, ist

es da nicht vielleicht auch gut aufgehoben. Rechtswidrigkeit und Schuld als letztes.

Schauen wir uns näher an. Raub und räuberische Erpressung. Also wenn ich

noch mal was lernen dürfte, das sage ich Ihnen ganz ehrlich, dann würde ich immer Raub und räuberische Erpressung noch mal lernen.

Das ist ja Wahnsinn, wie häufig das im Examen dran kommt. Ein Kollege von mir,

dessen Namen ich nicht nennen möchte, der hat gesagt, es fällt ihnen nichts anderes

mehr ein. Es ist schon langweilig. Jedes Mal müssen wir wieder Raub und räuberische

Erpressung korrigieren. Man kann es eigentlich schon nicht mehr sehen, aber

es hört nicht auf. Es hört nicht auf. Ich sage es Ihnen ganz ehrlich, immer wieder

Raub und räuberische Erpressung. Ja wenn es so ist, dass es so gern geprüft wird,

ja okay, da geht es um viel. Das ist schon wahr. Mindestens ein Jahr. Wenn Sie noch

in 250 haben, mindestens drei Jahre bei Absatz 1, bei Absatz 2 schon mindestens 5 Jahre,

bei 251 bis zu lebenslängig. Das ist schon ein Ding. Das ist natürlich schon ein Grund,

es auch zu bringen, weil damit natürlich viel verbunden ist an Strafzumessung und

hohen Haftstrafen, die da gegeben sind. Das ist wohl auch der Hintergrund, weshalb dieses Thema

so beliebt ist. Aber dann lerne ich doch auch alles, was in diesem Bereich notwendig ist.

Schauen wir es uns mal an. Der objektive Tatbestand, die qualifizierte Nötigung als

erstes. Achten Sie darauf, sie muss qualifiziert sein. Gewalt ist körperlich wirkender Zwang zur

Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Also körperlich wirkender Zwang.

Sie wissen nach dem modernen Gewaltbegriff, wir werden es dann nochmal beim 240 sehen,

nach dem modernen Gewaltbegriff ist die Körperlichkeit das Entscheidende. Kein

psychischer Zwang bloß. Das genügt nicht. Dann kommen Sie unter Umständen nur zu einer

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Besonderer Teil - Vermögensdelikte

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

02:14:23 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:14:55

Sprache

de-DE

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