20 - Grundkurs Strafrecht AT II [ID:2287]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich heute Morgen zu unserer Vorlesung.

Pünktlich mit dem Einsetzen des Monsoons in Erlangen werden wir heute, das hatte ich ja angekündigt,

mit dem Vorlesungsstoff im Grunde genommen durchkommen.

Aber das ist ja auch durchaus so geplant gewesen, also nicht so, dass jetzt irgendwie am Ende mir der Stoff ausgegangen ist,

sondern es war durchaus so geplant, dass wir in den letzten beiden Wochen zur Vorbereitung

und auf die Abschlussklausur in erster Linie nochmal Fälle besprechen.

Und damit werden wir heute im zweiten Teil der Stunde im Grunde genommen schon gleich anfangen,

indem wir die Probeklausur vom 30.05. zusammen besprechen.

Vorab gibt es irgendwelche organisatorischen Dinge von Ihrer Seite, die wir klären müssten.

Ich glaube, es ist gesagt worden hier, dass bei der Klausur, die jetzt verteilt worden ist,

dass leider von einer Korrekturin, die aus gesundheitlichen Gründen nicht gestern herkommen konnte,

die Klausuren bringen, dass die erst am Freitag dann am Lehrstuhl sind,

also wenn jemand heute noch leer ausgegangen ist, ab morgen Nachmittag, wenn Sie da jemanden noch antreffen,

oder sonst jedenfalls auf kommender Woche, werden die Klausuren dann dort am Lehrstuhl verfügbar sein.

Wenn jetzt jemand noch da ist, der seine Klausur mitgeschrieben hat, kann er nach der Stunde noch kommen,

dann kann ich ihm auch die Klausur noch geben, ansonsten liegen die Klausuren dann auch wieder am Lehrstuhl.

Inhaltlich ist es so, wir hatten gestern, ich hatte gestern bewusst darauf verzichtet,

um das heute ein bisschen zu entschlacken, Hausaufgaben aufzugeben, das heißt aber nicht,

dass wir nicht nochmal kurz wiederholen wollen, worüber wir gestern gesprochen haben.

Es ist ja gestern um Versuch gegangen und dann teilweise auch schon Rücktritt, beide Beteiligung mehrere.

Ich habe Ihnen gesagt, wichtig ist, dass Sie in den Versuchskonstellationen nicht nur auf die meiste Mittelpunkt

der Darstellung in den Lehrbüchern stehenden Fragen des unmittelbaren Ansetzens schielen,

sondern dass Sie auch immer wirklich sauber dann den entsprechenden Tatentschluss prüfen,

sich also überlegen, was muss im Tatentschluss der entsprechenden Beteiligungsform.

Drinnen stehen all die Dinge, die Sie sonst bei der vollendeten Form dieser Beteiligung

im objektiven Tatbestand zu prüfen hätten, das heißt, wenn Sie den Versuch einer mittelbaren Täterschaft prüfen,

dann muss der Vorsatz sich darauf beziehen, dass der Vordermann Tatmittler ist, Werkzeugqualität hat

und dass der Hintermann seine eigene Tatherrschaft hat.

Wenn Sie den Versuch der Mittäterschaft prüfen, dann muss der Vorsatz sich darauf beziehen,

da muss der Tatentschluss gemeinschaftlich gefasst worden sein,

der Vorsatz sich darauf beziehen, dass in wechselseitigem Zusammenwirken, arbeitsteiligem Vorgehen

das begangen wird, wenn Sie den Versuch der Anstiftung prüfen,

für den ja § 30 Absatz 1 eine Sonderregelung enthält,

dann muss der Vorsatz sich darauf beziehen, dass Sie einen anderen zu seiner vorsätzlichen rechtswürdigen Tat anstiften

und worauf muss sich der Tatentschluss beziehen beim Versuch der Beihilfe?

Blöde Frage, Versuch der Beihilfe gibt es nicht, das heißt, gibt es theoretisch schon, aber ist nicht strafbar.

Gegenstuss zu § 30 Absatz 1, der 30 Absatz 1 zeigt uns ja, für die Teilnahme gelten eben nicht die 2223,

sondern da haben wir in 3031 Sonderregelungen.

Und da hier nur die Anstiftung geregelt ist und auch die nur zu Verbrechen,

also der Versuch der Anstiftung zum Verbrechen und keine Beihilfe geregelt ist,

ist die versuchte Beihilfe nicht strafbar.

Das zu unterscheiden, hatte ich Ihnen gesagt, von der Beihilfe zum Versuch.

Und auch darauf zu achten, dass eben viele Formen der Beihilfe,

wo man zunächst vielleicht daran denken könnte, die ist vielleicht nur versucht,

weil so richtig kausal ist ja das Gehilfenhandeln nicht geworden,

dass das dann trotzdem kein Versuch letztlich ist, weil eben auch schon eine Förderkausalität genügt,

beziehungsweise weil möglicherweise zumindest eine psychische Beihilfe entsprechend vorliegt.

Bei den Fragen, wann setzt man unmittelbar an, hatten wir ja schon in der Woche vorher gesehen,

der mittelbare Täter setzt nach herrschender Meinung noch nicht dadurch unmittelbar zum Versuch der Begehung

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:36 Min

Aufnahmedatum

2012-07-05

Hochgeladen am

2012-07-05 14:42:00

Sprache

de-DE

Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.

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