Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie...
Wunderbar. Ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung strafre ich allgemeiner Teil.
Heute müssen Sie als Signal zum Stillsein also nehmen, dass ich anfange zu sprechen, nicht, dass etwas an der Wand ist,
denn nachdem schon die Netzwerkverbindungen die letzte Woche nicht geklappt hat, erkennt jetzt der Rechner auch keinen USB-Stick mehr.
Also irgendwie müssen wir es heute dann ohne Präsentation machen.
Das ist heute tatsächlich schade, Sie werden das merken.
Heute hätte ich was gehabt, wo es wirklich hilfreich gewesen wäre, mal die Bilder zu haben, aber es ist dann auch eine ganz neue Herausforderung für mich,
das mal zu erklären, ohne Bilder zu zeigen, und eine neue Herausforderung für Sie, das zu verstehen, ohne Bilder zu sehen.
Aber wir werden das hinkriegen. Sie können sich das nicht mehr vorstellen, aber zu der Zeit, als ich studiert habe, kurz nach dem Krieg,
gab es auch keine Bilder, gab es auch keinen PowerPoint, also haben wir auch hingekriegt.
Gut, wir haben jetzt dementsprechend auch keine Hausaufgaben, die wir hier an die Wand werfen können.
Ich habe aber noch ungefähr im Kopf, was auf den Hausaufgaben stand.
Die erste Frage bei unseren Hausaufgaben, bzw. bevor wir damit anfangen, haben Sie irgendwelche organisatorischen Dinge noch, die wir klären müssten?
Ja.
Weder können noch müssen Sie sich für die Abschlussklausur anmelden.
Diese Abschlussklausur ist ja keine Zwischenprüfungsklausur.
Ich weiß, dass es teilweise die Kollegen machen, macht wahrscheinlich auch Sinn, um zu wissen, wie viele Leute ungefähr teilnehmen.
Aber wir haben hinreichend viele Hörsaalkapazitäten sozusagen, und wir werden auch hinreichend viele Sachverhalte vervielfältigen,
sodass Sie also ohne Anmeldung einfach zu der Abschlussklausur kommen können.
Aber vielleicht insofern eine gute Frage, um das zum Anlass zu nehmen.
So ungefähr ab einer Woche vor der Abschlussklausur werden Sie auf der Homepage eine Verteilung finden, wo Sie hingehen sollen, in welchen Raum.
Denn wir haben verschiedene Räume, in denen die Abschlussklausur stattfinden wird, also nicht nur das Audimax, sondern auch noch andere Räume.
Und da wird es dann heißen, also Buchstaben A bis irgendetwas dort und die nächsten Buchstaben dann dort und so weiter.
Für etwaige Schreibzeitverlängerer aus gesundheitlichen Gründen wird es dann auch noch mal einen extra kleinen Raum geben.
Das ist in dem Fall jetzt zwar nicht wie bei der Zwischenprüfung so.
Bei der Zwischenprüfung ist dann so, dass es dann so Listen gibt und Sie über der Einlasskontrolle überhaupt nur reinkommen in den Raum, wo Sie draufstehen.
So etwas machen wir naturgemäß nicht, weil wir eben keine Anmeldung haben.
Aber es wäre trotzdem wichtig, dass Sie sich an diese Einteilung halten, damit die Räume halbwegs gleichmäßig besetzt sind
und wir überall die erforderlichen Sicherheitsabstände sozusagen beim Schreiben einhalten können und sich das nicht in einem Hörsaal irgendwie total drängt.
Also wie gesagt, ca. eine Woche vorher bitte darauf schauen, mit welchem Anfangsbuch, d.h. vorher sich schon mal kundig machen,
mit welchem Anfangsbuchstaben Ihre Nachname beginnt und dann eine Woche vorher dann vielleicht schauen, in welchem Raum Sie gehören.
Gut, dann kommen wir zu unseren Hausaufgaben.
Die erste Frage, die da gestellt war, hat sinngemäß gelautet, was ist der Unterschied, obwohl das so ähnlich klingt,
zwischen einer mutmaßlichen Einwilligung und einer hypothetischen Einwilligung.
Und man sollte das doch mal exemplifizieren am Beispiel eines ärztlichen Eingriffs.
Wann kann ein ärztlicher Eingriff durch eine mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein, wann durch eine hypothetische Einwilligung.
Was ist der Unterschied, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung?
Bei einer hypothetischen Einwilligung vergisst z.B. der Arzt eine Operation des Skalpellempatienten
und dann geht er hypothetisch davon aus, dass der Patient eine zweite Operation einwilligen würde, um sich das Skalpell entfernen zu lassen.
Und bei einer mutmaßlichen Einwilligung ist, wenn der Patient z.B. in einem bewusstlosen Zustand ist,
wo er nicht selbst entscheiden kann, und dann entscheidet der Arzt, er muss jetzt operieren.
Also die Beispiele sind sehr schön, wenn wir jetzt aber vielleicht noch mal zuspitzen auf die Frage, was ist dann der Unterschied.
In beiden Fällen geht der Arzt davon aus, dass wird dem Patienten wohl recht sein letzten Endes.
Der möchte sowohl das Skalpell wieder entfernt haben, als auch der möchte hier nach dem Unfall nicht versterben.
Was ist der Unterschied zwischen beiden Konstellationen?
Bei der mutmaßlichen Einwilligung hat er gar keine Möglichkeit zu fragen, bevor er operiert.
Und bei der hypothetischen hätte er durchaus die Möglichkeit, wenn er noch in diesem Beispiel ein bisschen warten würde,
bis er wieder aufwacht nach der Operation.
Und bei der mutmaßlichen ist man auf jeden Fall gerechtfertigt und bei der hypothetischen ist es strittig.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:16 Min
Aufnahmedatum
2014-01-21
Hochgeladen am
2014-01-21 10:53:59
Sprache
de-DE
Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.