So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Auch der wird überschaubar
lang wahrscheinlich werden, weil wir drei Bereiche, einen davon auch nur
exkursartig behandeln, die teilweise überhaupt nicht oder ausgesprochen selten
nur Prüfungsgegenstand sind und teilweise wahrscheinlich schon im
Kontext der Vorlesung Strafrecht 1 bei der Einwilligung behandelt worden sind.
Wir werden sprechen über § 225, die Misshandlung Schutzbefohrene. Wir
wollen einen kurzen Exkurs machen zu § 226a der Verstümmelung weiblicher
Genitalien und wir wollen kurz auch noch mal sprechen über den § 228, über die
Grenzen der Einwilligung in eine Körperverletzung. Wie gesagt, da habe ich
die Hoffnung, dass Sie das vielleicht in der Vorlesung Strafrecht 1 auch schon
besprochen haben. Wir starten mit § 225 StGB. Zunächst wie immer ein kurzer
Blick ins Gesetz. Da heißt es, wer eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seine Fürsorge oder Obhut
untersteht, seinem Hausstand angehört, vom Fürsorgepflichtigen seine Gewalt
überlassen worden ist oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt oder wer durch böswillige
Vernachlässigung seiner Pflicht für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt
und so weiter, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.
Tatsächlich kommt in Klausuren der § 225 relativ selten vor. Das ist so ein
Teil der nicht so schönen Welt in der Realität draußen, den wir gerne in
unseren Klausursachverhalten ausblenden, sodass das familiäre Elend bei uns in
den Klausuren, das sind immer so Fälle aus eigentlich heilen Familien, wo die
Ehefrau nach 20 Jahren Blümchen 6 ihren fürsorglichen, aber als
langweilig empfundenen Ehemann aus dem Weg schaffen lassen möchte, um dann frei
zu sein für den breitschuldrigen Hausmeister mit den großen Tattoos und
dem Karabinerhaken und Piercing am Hoden und deswegen den Mann dann umbringen
lässt, aber solche Sachen, so wie Kindesmisshandlung, das blenden wir ganz
gerne aus. In der Praxis spielt das natürlich schon eine Rolle bei den
Gerichten und noch größer wohl auch in der Dunkelziffer. Warum hohe Dunkelziffer?
Nun gerade die Opfer solcher Taten, vor allem wenn sie jetzt hier an Kinder, an
kleine Kinder denken, es sind natürlich nicht diejenigen, die von sich aus
Strafverfahren in Gang setzen können und zum anderen auch wenn wir nachher auf die
Tathanungen schauen, dann werden wir sehen, das sind Tathanungen dabei, die sind
vielleicht nicht ganz so einfach nachweisbar, nicht ganz so einfach
subsumierbar, beziehungsweise wenn sie vorliegen oder wenn wir auch nur an ihren
Rändern sind, kommen vielleicht auch andere Straftatbestände, insbesondere eine
Körperverletzung in Betracht und dann geht man natürlich auf die Tatbestände,
die leichter nachweisbar sind. Im Detail, was haben wir beim Paragraph 225 vorliegen?
Wir haben teilweise wohl eine Qualifikation zum Paragraph 223, soweit
wir eine Gesundheitsschädigung brauchen und noch zusätzliche Merkmale dazu,
teilweise aber auch einen eigenständigen Tatbestand, der keine
Körperverletzung voraussetzt, das werden wir dann gleich noch sehen. Um wen geht
es auf der Opferseite? Wir hatten es eben im Gesetz gelesen, es geht um
Minderjährige oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Personen, das ist
natürlich in einem Alternativitätsverhältnis, es müssen nicht
Minderjährige sein, die zusätzlich noch krank oder gebrechlich sind, sondern das
sind zwei Gruppen, entweder die Minderjährigen oder die wegen Krankheit
oder Gebrechlichkeit wehrlosen Personen und kumulativ muss hinzukommen, dass
diese Personen in einem der im Gesetz genannten näheren Opulsverhältnisse
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:33:37 Min
Aufnahmedatum
2021-04-20
Hochgeladen am
2021-04-20 15:18:22
Sprache
de-DE