23 - Körperverletzungsdelikte V (Misshandlung Schutzbefohlener und Einwilligung) [ID:31382]
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So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Auch der wird überschaubar

lang wahrscheinlich werden, weil wir drei Bereiche, einen davon auch nur

exkursartig behandeln, die teilweise überhaupt nicht oder ausgesprochen selten

nur Prüfungsgegenstand sind und teilweise wahrscheinlich schon im

Kontext der Vorlesung Strafrecht 1 bei der Einwilligung behandelt worden sind.

Wir werden sprechen über § 225, die Misshandlung Schutzbefohrene. Wir

wollen einen kurzen Exkurs machen zu § 226a der Verstümmelung weiblicher

Genitalien und wir wollen kurz auch noch mal sprechen über den § 228, über die

Grenzen der Einwilligung in eine Körperverletzung. Wie gesagt, da habe ich

die Hoffnung, dass Sie das vielleicht in der Vorlesung Strafrecht 1 auch schon

besprochen haben. Wir starten mit § 225 StGB. Zunächst wie immer ein kurzer

Blick ins Gesetz. Da heißt es, wer eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen

Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seine Fürsorge oder Obhut

untersteht, seinem Hausstand angehört, vom Fürsorgepflichtigen seine Gewalt

überlassen worden ist oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt oder wer durch böswillige

Vernachlässigung seiner Pflicht für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt

und so weiter, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

bestraft.

Tatsächlich kommt in Klausuren der § 225 relativ selten vor. Das ist so ein

Teil der nicht so schönen Welt in der Realität draußen, den wir gerne in

unseren Klausursachverhalten ausblenden, sodass das familiäre Elend bei uns in

den Klausuren, das sind immer so Fälle aus eigentlich heilen Familien, wo die

Ehefrau nach 20 Jahren Blümchen 6 ihren fürsorglichen, aber als

langweilig empfundenen Ehemann aus dem Weg schaffen lassen möchte, um dann frei

zu sein für den breitschuldrigen Hausmeister mit den großen Tattoos und

dem Karabinerhaken und Piercing am Hoden und deswegen den Mann dann umbringen

lässt, aber solche Sachen, so wie Kindesmisshandlung, das blenden wir ganz

gerne aus. In der Praxis spielt das natürlich schon eine Rolle bei den

Gerichten und noch größer wohl auch in der Dunkelziffer. Warum hohe Dunkelziffer?

Nun gerade die Opfer solcher Taten, vor allem wenn sie jetzt hier an Kinder, an

kleine Kinder denken, es sind natürlich nicht diejenigen, die von sich aus

Strafverfahren in Gang setzen können und zum anderen auch wenn wir nachher auf die

Tathanungen schauen, dann werden wir sehen, das sind Tathanungen dabei, die sind

vielleicht nicht ganz so einfach nachweisbar, nicht ganz so einfach

subsumierbar, beziehungsweise wenn sie vorliegen oder wenn wir auch nur an ihren

Rändern sind, kommen vielleicht auch andere Straftatbestände, insbesondere eine

Körperverletzung in Betracht und dann geht man natürlich auf die Tatbestände,

die leichter nachweisbar sind. Im Detail, was haben wir beim Paragraph 225 vorliegen?

Wir haben teilweise wohl eine Qualifikation zum Paragraph 223, soweit

wir eine Gesundheitsschädigung brauchen und noch zusätzliche Merkmale dazu,

teilweise aber auch einen eigenständigen Tatbestand, der keine

Körperverletzung voraussetzt, das werden wir dann gleich noch sehen. Um wen geht

es auf der Opferseite? Wir hatten es eben im Gesetz gelesen, es geht um

Minderjährige oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Personen, das ist

natürlich in einem Alternativitätsverhältnis, es müssen nicht

Minderjährige sein, die zusätzlich noch krank oder gebrechlich sind, sondern das

sind zwei Gruppen, entweder die Minderjährigen oder die wegen Krankheit

oder Gebrechlichkeit wehrlosen Personen und kumulativ muss hinzukommen, dass

diese Personen in einem der im Gesetz genannten näheren Opulsverhältnisse

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:33:37 Min

Aufnahmedatum

2021-04-20

Hochgeladen am

2021-04-20 15:18:22

Sprache

de-DE

Tags

einwilligung MIsshandlung Schutzbefohlener Sittenwidrigkeit
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