Herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast und zugleich zur letzten Folge aus dem Bereich der
Straftatbestände zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Es soll jetzt heute noch mal
gehen um den Paragrafen 231, um die Beteiligung an einer Schlägerei. Das klingt schon so ein
bisschen eicharisch, so nach Wirtshaus Schlägerei und diejenigen von Ihnen, die hier nicht aus
dagegen sind, die werden sich vielleicht sagen, um Gottes Willen, wo bin ich hier
hingekommen, so ein Glück, dass wir bisher nur Corona-Semester hatten, irgendwie,
da sind die Franken für Menschen, aber das ist ja jetzt kein Straftatbestand, den
es nur oder vorrangig hier in der Gegend gibt, sondern der steht ja da im STGB
und deswegen keine fränkische Besonderheit vielleicht. Der Paragraf
231, die Beteiligung an einer Schlägerei, das werden wir dann gleich sehen, wenn wir
auf die Tatbestandsvoraussetzungen schauen, das ist kein Straftatbestand, der
sich so en passant mal ohne weiteres in eine Klausur nebenher einbauen lässt,
sondern muss das ganze Setting der Klausur letzten Endes dann schon
hinpassen, deswegen ist es vielleicht auch nicht so häufig Prüfungsgegenstand, aber
denkbar ist es schon und sagen wir mal auch so allgemein zur Struktur von
Straftatbeständen und ihrem Verständnis und zu den kriminalpolitischen Anliegen
von Straftatbeständen, da bringt der Straftatbestand des Paragrafen 231
vielleicht doch ein bisschen was und das lohnt auf jeden Fall deswegen ihn sich
anzuschauen, außerdem gehört er eben zum Pflichtprüfungsstoff. Gut, also
Beteiligung an einer Schlägerei, Paragraf 231 StGB. Zunächst kurz zur
Einordnung, was ist das? Der 231 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das soll
also ein bestimmtes Verhalten, sozusagen abstrakt oder ein Verhalten, das
abstrakt gefährlich ist, nämlich sich an einer Schlägerei zu beteiligen, unter
Strafe stellen. Jetzt sagen sie vielleicht warum abstraktes Gefährdungsdelikt, da
steht doch irgendwas drin, dass ein Mensch sterben muss oder ein Auge
verlieren muss oder dergleichen. Ja, aber das ist kein Tatbestandsmerkmal, das ist
nur eine sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit, da werden wir nachher
noch mal ausführlicher darauf eingehen. Werfen wir noch mal einen Blick in den
Wortlaut. Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten
Angriff beteiligt, also Tatsituation ist die Schlägerei, das ist der häufigeren
Fall in Klausuren, oder an einem von mehreren ausgeübten Angriff beteiligt,
das wäre die Tathandung, wer sich beteiligt, wird schon wichtig wegen dieser
Beteiligung. Also das ist tatsächlich das vorwerfbare Verhalten, mit einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft, wenn die
Schlägerei oder der Angriff den Tod eines Menschen oder eine schwere
Körperverletzung, Klammer auf § 226, verursacht hat. Also hier haben wir
nicht den allgemeinen Verweis, ob eine schwere Gesundheitsschädigung, den wir
schon ein, zwei mal Beispiel hatten, wo wir gesagt haben, dass es so was ähnliches
wie § 226, das sind die Fälle des § 226 und andere Fälle, die
ähnlich schwerwiegend und ähnlich lang andauernd sind, sondern hier wird
unmittelbar auf § 226 verwiesen, das heißt es geht genau um die dort im
§ 226 genannten Folgen, also Verlust des Sehvermögens auf einem Auge,
Verlust des Gehörs auf beiden Ohren, dauerhafte Entstellungen, Verlust der
Sprachfähigkeit, Verlust der Zeugungsfähigkeit und so weiter, was wir
alles in § 226 stehen und auch behandelt haben und dann Absatz 2, nach
Absatz 1 wird nicht bestraft, wenn wer in der Schlägerei oder im Angriff
beteiligt war, ohne dass ihm das vorzuwerfen ist, was das ist, werden wir
uns dann auch nachher noch anschauen müssen.
Also ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wo ich schon für die Teilnahme, das steht
im Gesetz ausdrücklich drin, schon dafür für die Teilnahme bestraft werde, aber
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:28:58 Min
Aufnahmedatum
2021-04-20
Hochgeladen am
2021-04-20 15:07:13
Sprache
de-DE