24 - Körperverletzungsdelikte VI (Beteiligung an einer Schlägerei) [ID:31384]
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Herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast und zugleich zur letzten Folge aus dem Bereich der

Straftatbestände zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Es soll jetzt heute noch mal

gehen um den Paragrafen 231, um die Beteiligung an einer Schlägerei. Das klingt schon so ein

bisschen eicharisch, so nach Wirtshaus Schlägerei und diejenigen von Ihnen, die hier nicht aus

dagegen sind, die werden sich vielleicht sagen, um Gottes Willen, wo bin ich hier

hingekommen, so ein Glück, dass wir bisher nur Corona-Semester hatten, irgendwie,

da sind die Franken für Menschen, aber das ist ja jetzt kein Straftatbestand, den

es nur oder vorrangig hier in der Gegend gibt, sondern der steht ja da im STGB

und deswegen keine fränkische Besonderheit vielleicht. Der Paragraf

231, die Beteiligung an einer Schlägerei, das werden wir dann gleich sehen, wenn wir

auf die Tatbestandsvoraussetzungen schauen, das ist kein Straftatbestand, der

sich so en passant mal ohne weiteres in eine Klausur nebenher einbauen lässt,

sondern muss das ganze Setting der Klausur letzten Endes dann schon

hinpassen, deswegen ist es vielleicht auch nicht so häufig Prüfungsgegenstand, aber

denkbar ist es schon und sagen wir mal auch so allgemein zur Struktur von

Straftatbeständen und ihrem Verständnis und zu den kriminalpolitischen Anliegen

von Straftatbeständen, da bringt der Straftatbestand des Paragrafen 231

vielleicht doch ein bisschen was und das lohnt auf jeden Fall deswegen ihn sich

anzuschauen, außerdem gehört er eben zum Pflichtprüfungsstoff. Gut, also

Beteiligung an einer Schlägerei, Paragraf 231 StGB. Zunächst kurz zur

Einordnung, was ist das? Der 231 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das soll

also ein bestimmtes Verhalten, sozusagen abstrakt oder ein Verhalten, das

abstrakt gefährlich ist, nämlich sich an einer Schlägerei zu beteiligen, unter

Strafe stellen. Jetzt sagen sie vielleicht warum abstraktes Gefährdungsdelikt, da

steht doch irgendwas drin, dass ein Mensch sterben muss oder ein Auge

verlieren muss oder dergleichen. Ja, aber das ist kein Tatbestandsmerkmal, das ist

nur eine sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit, da werden wir nachher

noch mal ausführlicher darauf eingehen. Werfen wir noch mal einen Blick in den

Wortlaut. Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten

Angriff beteiligt, also Tatsituation ist die Schlägerei, das ist der häufigeren

Fall in Klausuren, oder an einem von mehreren ausgeübten Angriff beteiligt,

das wäre die Tathandung, wer sich beteiligt, wird schon wichtig wegen dieser

Beteiligung. Also das ist tatsächlich das vorwerfbare Verhalten, mit einer

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft, wenn die

Schlägerei oder der Angriff den Tod eines Menschen oder eine schwere

Körperverletzung, Klammer auf § 226, verursacht hat. Also hier haben wir

nicht den allgemeinen Verweis, ob eine schwere Gesundheitsschädigung, den wir

schon ein, zwei mal Beispiel hatten, wo wir gesagt haben, dass es so was ähnliches

wie § 226, das sind die Fälle des § 226 und andere Fälle, die

ähnlich schwerwiegend und ähnlich lang andauernd sind, sondern hier wird

unmittelbar auf § 226 verwiesen, das heißt es geht genau um die dort im

§ 226 genannten Folgen, also Verlust des Sehvermögens auf einem Auge,

Verlust des Gehörs auf beiden Ohren, dauerhafte Entstellungen, Verlust der

Sprachfähigkeit, Verlust der Zeugungsfähigkeit und so weiter, was wir

alles in § 226 stehen und auch behandelt haben und dann Absatz 2, nach

Absatz 1 wird nicht bestraft, wenn wer in der Schlägerei oder im Angriff

beteiligt war, ohne dass ihm das vorzuwerfen ist, was das ist, werden wir

uns dann auch nachher noch anschauen müssen.

Also ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wo ich schon für die Teilnahme, das steht

im Gesetz ausdrücklich drin, schon dafür für die Teilnahme bestraft werde, aber

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:28:58 Min

Aufnahmedatum

2021-04-20

Hochgeladen am

2021-04-20 15:07:13

Sprache

de-DE

Tags

Beteiligung an einer Schlägerei objektive Bedingung der Strafbarkeit
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