Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Kommen wir zum Inhaltlichen. Dem einen oder anderen ist es vielleicht aufgefallen,
auffallen kann sowas natürlich nur, wenn man danach guckt, aber der ein oder andere hat vielleicht danach geguckt,
dass wir am Dienstag keine Hausaufgaben aufgegeben haben. Das führt zu der wichtigen Frage,
hätten wir das, was am Dienstag besprochen worden ist, trotzdem können müssen, trotzdem lernen müssen,
eine Frage, die ich mit meiner Tochter fast täglich diskutiere. Wenn wir das aber nicht explizit
aufbekommen haben, mussten wir trotzdem können, ja natürlich, warum gehen Sie in die Schule,
warum gehen Sie in die Vorlesung, natürlich müssen Sie es können, aber klar, es wäre jetzt unfair,
heute eine Ex zu schreiben, machen wir heute mal nicht, weil wir keine Hausaufgaben hatten,
trotzdem natürlich wichtig, dass Sie das können. Nein, ich habe jetzt bewusst darauf verzichtet,
weil wir ohnehin unmittelbar in einem Kapitel stehen geblieben sind und daran dann unmittelbar anschließen.
Wir haben begonnen am Dienstag mit der Irrtumslehre und wir haben uns also Gedanken darüber gemacht,
wie wirken sich Fehlvorstellungen, die der Täter bei Begehung der Tat hat, wenn er ganz normal
den objektiven Tatbestand erfüllt hat, wie wirken sich diese Fehlvorstellungen auf seine Strafbarkeit aus.
Wir können vielleicht noch ergänzen, das hatte ich gar nicht betont am Dienstag, wir sprechen heute
immer nur von Fehlvorstellungen sozusagen zugunsten des Täters. Der Täter weiß nicht, dass er,
aus welchen Gründen auch immer hier, eine Straftat begeht, er kennt die Umstände nicht.
Es gibt ja auch Irrtümer in die umgekehrte Richtung. Man kann sich ja auch vorstellen,
dass ein Täter objektiv gar nichts Schlimmes macht, sich das dann aber vorstellt.
Hier stellt sich dann die Frage, ob eventuell ein strafbarer Versuch vorliegt.
Wir sprechen jetzt hier und heute nur und haben auch am Dienstag gesprochen immer nur von Irrtümern zugunsten des Täters.
Das heißt, der Täter weiß gar nicht, was er hier alles macht und wie schlimm das alles ist, was er macht.
Also Frage, wie wirkt sich das aus? Und wir hatten, hier haben Sie diese Matrix nochmal,
dass er sehr ausführlich die Grundlegung sozusagen gemacht hat, weil mir das einfach wichtiger ist,
als jetzt hier die Details, die man sich im Laufe der Zeit ohnehin leicht merken kann,
dass Sie diese Grundsystematik verstanden haben, dass wir eben unterscheiden müssen zwischen Irrtümern,
die den tatsächlichen Bereich betreffen. Ich weiß gar nicht, was ich wirklich mache und den Irrtümern,
die nur den rechtlichen Bereich betreffen. Ich weiß eigentlich schon, was ich mache.
Ich treffe nur eine falsche rechtliche Bewertung. Und wir haben gesagt, diese Irrtümer können Umstände betreffen,
die auf verschiedenen Ebenen gewissermaßen liegen. Diese Irrtümer können betreffen Umstände tatsächlich
oder rechtlicher Art, die zum Tatbestand gehören würden, die zur Rechtswidrigkeit gehören würden, die zur Schuld gehören würden.
Und daraus ergibt sich dann diese Matrix mit diesen Irrtumsnummern, Irrtumsmöglichkeiten 1 bis 6,
die wir der Reihe nach durchgesprochen haben bzw. noch durchbesprechen werden.
Nummer eins betreffend den Tatbestand, Irrtümer im tatsächlichen Bereich, das ist der normale Tatbestandsirrtum,
§ 16.1.1, den wir im Zusammenhang mit dem Vorsatz ja ausführlich behandelt haben.
Nummer zwei ebenfalls, nicht nur, aber unter anderem den Tatbestand betreffend das Pendant auf der rechtlichen Seite.
Also ich weiß zwar, was ich tue, treffe aber eine falsche rechtliche Bewertung.
Bin mir nicht darüber bewusst, dass ich unrecht tue, weil ich entweder überhaupt nicht weiß, dass das Verhalten verboten ist,
ganz grundsätzlich oder weil ich falsch subsumiere oder dergleichen, der Verbotsirrtum, der bei Vermeidbarkeit
nur dazu führt, dass die Strafe gemildert werden kann, aber bei Unvermeidbarkeit dazu führt, dass der Täter ohne Schuld handelt.
§ 17, das hatten wir letzte Woche auch noch, letzten Dienstag auch noch ausführlich gemacht und wir hatten dann abgeschlossen
am Dienstag mit diesem Sonderproblem, wie ist es, wenn ich mich zwar im rechtlichen Bereich irre, nicht aber im strafrechtlichen Bereich,
sondern sozusagen bei außerstrafrechtlichen Vorfragen, bei zivilrechtlichen Vorfragen, etwa die für den Begriff der Fremdheit von Bedeutung sind,
dass hier im Ergebnis die herrschende Meinung sagt, solche außerstrafrechtlichen Rechtsirrtümer werden wie Tatsachenirrtümer sozusagen behandelt,
weil auch hier den Täter letzten Endes der Normappell gar nicht erreichen kann.
Wenn ich nicht weiß, dass eine Sache fremd ist, dann macht es eigentlich erstmal keinen Unterschied, ob ich das deswegen nicht weiß,
weil ich die Sache verwechsel oder weil ich fehlerhaft unter § 929 fortfolgende BGB bei der Substitution der Eigentumsübertragung an beweglichen Dingen subsumiert habe.
Das, was der spezifisch strafrechtliche Normappell ist, du darfst keine fremden Sachen wegnehmen, das erreicht mich in diesem Moment nicht.
Soweit waren wir gekommen. Haben Sie dazu, zu dieser grundsätzlichen Systematik, die mir besonders am Herzen liegt, dass Sie die verstanden haben,
oder zu dem speziell zum § 17, über den wir noch ausführlich gesprochen haben, haben Sie dazu noch Fragen?
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:33 Min
Aufnahmedatum
2014-01-30
Hochgeladen am
2014-04-27 00:58:09
Sprache
de-DE